TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/2 L501 2213844-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.01.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2213844-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX , VSNR. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 14.10.2018 versandten Behindertenpass, OB XXXX , betreffend den festgestellten Grad der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 22.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.08.2018 wird von einem namentlich bezeichneten Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 02.08.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Zustand nach diffus großzelligem B Zell Lymphom, Polyneuropathie nach Chemotherapie Einschätzung entsprechend der deutlich eingeschränkten Tiefensensibilität nach Ablauf der Heilungsbewährung.

13.01.02

40 vH

02

systemischer Lupus erythematodes - Sjögren Overlapsyndrom chronische Schmerzen

02.02.02

30

03

Koronare Herzkrankheit Stentversorgung

05.05.02

30

04

degenerative Wirbelsäulenerkrankung Discusprolaps L4/L5 und L5/S1, rezidivierende Kreuzschmerzen, kein radikuläres Defizit

02.01.02

30

05

Zustand nach Sigmaresektion wegen Divertikulitis( 2014) geringe funktionelle Einschränkung

07.04.04

20

06

Hypothyreose hormonelle Substitution

09.01.01

10

07

geringe Sehschwäche beidseits Einschätzung entsprechend der Sehminderung

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter Nr.1 wird durch das Leiden unter Nr.2 um eine Stufe und durch die Leiden unter Nr.3 und 4 um insgesamt eine weitere Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Medikamentenallergien

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: nach Ablauf der Heilungsbewährung wird das Leiden unter Nr.1 aufgrund der bestehenden funktionellen Einschränkung geringer eingeschätzt (kein Rezidiv, keine Meta); die Leiden unter Nr.5-7 sind neu aufgetreten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

aufgrund der geringeren Einschätzung des Leidens unter Nr.1 wird auch der GdB aktuell geringer eingestuft.

Mit Schreiben vom 28.08.2018 wurde der bP gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Eine Äußerung langte nicht ein.

Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 14.10.2018 versandten Behindertenpass erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in der sie mitteilte, dass aufgrund anhaltender starker Beschwerden seitens des Uni-Klinikums für den 30.11.2018 u.a. eine PET Untersuchung mit Abschlussbesprechung am 06.12.2018 geplant sei. Eine Beurteilung des Grades der Behinderung sei nur nach Abschluss der Untersuchungen möglich. Beigelegt waren ein Ambulanzbefund vom 19.11.2018 sowie eine Zuweisung zum PET.

Mit Schreiben vom 30.01.2019 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.04.2019 wurde die bP ersucht bekanntzugeben, wann Sie den Pass erhalten habe und ob sie im Verfahren vor dem Sozialministerium bzw. bei Erhebung der Beschwerde von jemanden vertreten worden sei. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der in der Beschwerde angesprochene PET Befund noch nicht eingelangt sei.

Mit Schreiben vom 23.04.2019 teilte die bP unter Beifügung von Befunden (u.a. PET Befund) mit, dass sie den Behindertenpass am 25.10.2019 erhalten habe, einen Bescheid betreffend die "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" definitiv weder erhalten noch übernommen habe. Sie habe niemandem eine Vertretungsvollmacht erteilt. Anschließend werden die Diagnosen aufgelistet sowie auf das beigelegte Schmerzprotokoll und die Befunde verwiesen. Im Hinblick auf die durch die Krankheitsbilder gegebenen Belastungen, den ständigen Spitals- und Arztbesuchen, den Arzneimitteleinnahmen (u.a. auch von starken schmerzstillenden Mitteln), der nur teilweise möglichen Hausfrauentätigkeit, der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wird um eine entsprechende Beurteilung des Grades der Behinderung ersucht.

Im Hinblick auf das Vorbringen wurde von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befassten und die klinische Untersuchung durchgeführt habenden Sachverständigen mit Schreiben vom 26.07.2019 eine Gutachtensergänzung vom 17.08.2019 eingeholt, in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

"Laut Knochenszintigraphie Befund von 7/2018 (KUK) bestehen fortgeschrittene degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule L5/S1 links, ein Zustand nach Kyphoplastie L4, und eine Regredienz (= Rückgang, im Vergleich zum Vorbefund von 2013) der Anreicherungen am linken Sitzbein; die Anreicherungen am linken Oberschenkelknochen sind nicht mehr nachweisebar; Außerdem besteht noch eine Deckplattenimpression bei L2.

Laut onk. Arztbrief von 11/2018 [...] werden zunehmende Beschwerden im Becken und linken Oberschenkel angeführt;

Jedoch keine Begleit- Symptomatik nach Lymphom;

Im PET-CT, das daraufhin gemacht wurde, wird kein Anhaltspunkt für ein Lymphomrezidiv beschrieben, nur geringe FDG Anreicherungen durch die degenerativen Veränderungen am Achsenskelett und am linken Hüftgelenk.

Im Arztbrief von 12/2018 wird das noch einmal bestätigt;

Ambulanzbericht von 3/2019 [...]: Zitat: Aufgrund der weiter bestehenden Gelenksprobleme beginnen wir mit Quensyl . Zitatende. (Das Medikament besitzt antientzündliche Wirkung u.a. bei rheumatoider Arthritis und Lupus erythematodes)

Eine genauere Beschreibung der Gelenksprobleme ist dem Befund nicht zu entnehmen.

Aus den vorgelegte Befunden lässt sich keine Änderung der Einschätzung des Behinderungsgrades ableiten.

Auch durch den PET Befund von 11/2018 kann keine Änderung des Behinderungsgrades des Leidens unter Nr.1 begründet werden."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 05.09.2019 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu zu äußern.

In ihrem Schreiben vom 24.09.2019 kritisiert die bP die Durchführung der Gutachtensergänzung durch den sie bereits im Verwaltungsverfahren begutachtend habenden Sachverständigen, Quensyl sei aufgrund der Unverträglichkeit im Juni 2019 abgesetzt und durch ein anderes Arzneimittel ersetzt worden. Des Weiteren würden - soweit nicht bereits vorgelegt - in der Beilage die letzten aktuellen Befunde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Zustand nach diffus großzelligem B Zell Lymphom, Polyneuropathie nach Chemotherapie; kein Rezidiv, keine Metastasen Einschätzung entsprechend der deutlich eingeschränkten Tiefensensibilität nach Ablauf der Heilungsbewährung.

13.01.02

40 vH

02

systemischer Lupus erythematodes - Sjögren Overlapsyndrom chronische Schmerzen

02.02.02

30

03

Koronare Herzkrankheit Stentversorgung

05.05.02

30

04

degenerative Wirbelsäulenerkrankung Discusprolaps L4/L5 und L5/S1, rezidivierende Kreuzschmerzen, kein radikuläres Defizit

02.01.02

30

05

Zustand nach Sigmaresektion wegen Divertikulitis( 2014) geringe funktionelle Einschränkung

07.04.04

20

06

Hypothyreose hormonelle Substitution

09.01.01

10

07

geringe Sehschwäche beidseits Einschätzung entsprechend der Sehminderung

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter Nr.1 wird durch das Leiden unter Nr.2 um eine Stufe und durch die Leiden unter Nr.3 und 4 um insgesamt eine weitere Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd.

Kein Grad der Behinderung wird durch die Medikamentenallergien bedingt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von dem Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde sowie dem Vorgutachten erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichenden Einschätzungen wurde schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen zu verweisen ist.

Die im Vergleich zum Vorgutachten geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 01 angeführten Funktionseinschränkung mit 13.01.02 ‚Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung' (Rahmensatz 10 - 40%) erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung, d.h. dem Fehlen eines Hinweises auf ein Krebsrezidiv innerhalb dieses Zeitraumes. Ein GdB von 10-20% liegt nach 13.01.02 bei komplikationslosem Verlauf und geringfügiger Funktionseinschränkung vor. Da der Zustand nach dem diffus großzelligem B Zell Lymphom u.a. in Folge der deutlich eingeschränkten Tiefensensibilität vom Sachverständigen als maßgebliche Funktionseinschränkung beurteilt und als Dauerzustand festgestellt wurde, war folgerichtig eine Einschätzung mit einem GdB von 40 vH vorzunehmen. Ein darüber hinausgehendes Defizit ist weder der klinischen Untersuchung noch den vorgelegten Befunden (vgl. onkologischer Arztbrief von 11/2018 "keine Begleit-Symptomatik nach Lymphom"- Gutachtensergänzung vom 17.08.2019) zu entnehmen. Für die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung eines Lymphomrezidivs hat sich im vorgelegten PET-CT kein Anhaltspunkt ergeben, was auch durch den Arztbrief von 12/2018 nochmals bestätigt wird.

Die von der bP in ihren Schreiben vom 23.04.2019 und 24.09.2019 aufgelisteten Diagnosen wurden bereits in dem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten entsprechend gewürdigt; ebenso wie die u.a. den Leiden unter Pos. Nr. 2 und 4 geschuldeten Schmerzen. Betreffend der zuletzt vorgelegten Zuweisung zur Physiotherapie ist darauf hinzuweisen, dass u.a. bereits die Einschätzung nach 02.01.02 einen andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika voraussetzt.

Der im Rahmen des Parteiengehörs zur ergänzenden Gutachtenserstellung übermittelte Befund vom 26.06.2019 behandelt die aufgetretenen Nebenwirkungen des Medikaments Quensyl, welches in der Folge durch ein anderes Arzneimittel ersetzt wurde. Ein Grad der Behinderung wird hierdurch gemäß der Einschätzungsverordnung nicht erreicht.

Die bP begründete ihre Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit der Befürchtung des Vorliegens eines Lymphomrezidivs; diese Befürchtung konnte durch die Untersuchungen ausgeräumt werden. Mit den sodann vorgelegten Befunden, Therapiezuweisungen, Rezepten, Blutwerten, Röntgenzuweisungen, usw. gelang es der bP nicht, konkret und mit näherer Begründung Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des eingeholten Sachverständigengutachtens darzulegen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).

Die bP hat auch nicht im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten widerlegt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Die vorgelegten Unterlagen, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn - Diagnosen) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 17.02.2004, 2002/06/0151).

Soweit die bP die Einholung der Gutachtensergänzung durch den bereits im Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befassten Sachverständigen kritisiert, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach dem nichts entgegensteht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Da im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) vH (von Hundert) festzustellen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2213844.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten