Entscheidungsdatum
03.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W237 2225746-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:
Ukraine, gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2019, Zl. 1250334606/191087955:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:
Ukraine, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2019, Zl. 1250334606/191087955, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe
stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer am 13.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift stellte.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2225746.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020