Entscheidungsdatum
07.01.2020Norm
TKG 2003 §113 Abs5aSpruch
W271 2225783-1/4E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX gegen die Höhe der im Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom XXXX , verhängten Geldstrafe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf XXXX reduziert wird. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von XXXX ,- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind XXXX der nunmehr verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2225783.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020