TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 W209 2216363-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

BSVG §2
BSVG §23
BSVG §3
BSVG §34
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2216363-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 31.01.2019, OB XXXX 1B1, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern gemäß §§ 2 und 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und der Beitragsgrundlagen gemäß § 23 BSVG sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 34 Abs. 1 BSVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 31.01.2019 sprach die belangten Behörde (im Folgenden: SVB) aus, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2015 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und von 01.08.2015 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Spruchpunkt 1.) und der Beitragsbemessung folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen seien (Spruchpunkt 2.):

Von 01.08.2015 bis 31.12.2015

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

749,17

7,65

57,31

Unfallversicherung

749,17

1,90

14,23

Pensionsversicherung

511,97

17,00

87,03

Von 01.01.2016 bis 31.12.2016

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

767,15

7,65

58,69

Unfallversicherung

767,15

1,90

14,58

Pensionsversicherung

524,26

17,00

89,12

Von 01.01.2017 bis 31.12.2017

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

785,56

7,65

60,10

Unfallversicherung

785,56

1,90

14,93

Pensionsversicherung

536,84

17,00

91,26

Von 01.01.2018 bis 31.03.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

808,34

7,65

61,84

Unfallversicherung

808,34

1,90

15,36

Pensionsversicherung

552,41

17,00

93,91

Von 01.04.2018 bis 31.12.2018

Versicherungszweig

Monatliche Beitrags-grundlage EUR

Beitragssatz in %

Monatsbeitrag EUR

Krankenversicherung

986,45

7,65

75,46

Unfallversicherung

986,45

1,90

18,74

Pensionsversicherung

986,45

17,00

167,70

Weiters sprach die SVB aus, dass der

Beschwerdeführer für die Zeit von 01.08.2015 bis 30.06.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

236,20 zu entrichten habe (Spruchpunkt 3.).

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses aus dem Jahr 1985 gemeinsam mit XXXX (im Folgenden: Miteigentümerin) Inhaber des Fischereirechts Fließgewässer mit der Bezeichnung XXXX , gewesen sei. Mit Schreiben vom 08.02.1996 sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Bevollmächtigten der Miteigentümerin mitgeteilt worden, dass Letzterer aufgrund einer mündlichen Vereinbarung weiterhin das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am gegenständlichen Fischereirevier zustehe. Mit Schenkungsvertrag vom 11.08.2015 sei der Beschwerdeführer Alleininhaber des Fischereirechts geworden. Laut Angaben der BH Lienz als Fischereibehörde werde das Fischereirecht am gegenständlichen Fischereirevier vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten ausgeübt. Der Beschwerdeführer unterliege daher seitdem gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG seien in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte auch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Das Fischereirecht sei vom Finanzamt Kitzbühel Lienz am 12.07.1989 mit einem Einheitswert von € 2.800,00 bewertet worden. Für die Zeit ab 04/2018 gelte der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 vom 26.07.2017 rechtskräftig festgestellte Einheitswert von €

5.000,00. Die rechtskräftig festgestellten Einheitswerte seien gemäß § 23 Abs. 1 BSVG Grundlage für die Bemessung der Beiträge. Gemäß § 363 Abs. 1 BSVG in Verbindung mit § 86 Abs. 13 Bewertungsgesetz 1955 seien Einheitswertbescheide aufgrund der Hauptfeststellung zum 01.01.2014/15 für die Zeit vor dem 01.04.2018 sozialversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Es sei daher für die Beitragsbemessung bis 31.03.2018 der im Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.1988/89 festgestellte Einheitswert von € 2.800,00 heranzuziehen gewesen. Wegen fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung (§ 16 BSVG) sei gemäß § 34 Abs. 1 BSVG ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er damit begründete, dass gemäß § 33a Abs. 1 BSVG nur dann Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG festzusetzen und vorzuschreiben seien, wenn der nach dem BSVG Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) monatliche Beiträge leistet, die insgesamt nicht dem monatlichen Höchstbetrag nach dem BSVG entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Schreiben vom 03.09.2018 an die SVB darauf hingewiesen, dass aufgrund dessen Eigenschaft als selbstständig erwerbstätiger Rechtsanwalt keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG bestehe. Für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte bestehe grundsätzlich die Möglichkeit (freiwillige) Pensionsbeiträge nach dem ASVG zu leisten. Darüber hinaus unterlägen sie gemäß §§ 1 ff. GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997) auch hinsichtlich der gesetzlichen Pensionsversicherung grundsätzlich den Bestimmungen des GSVG. Weiters habe jeder Rechtsanwalt gemäß § 50 ff. Rechtsanwaltsordnung (RAO) u.a. Beiträge in das (Alters-)Vorsorgesystem der jeweiligen Kammer, der er angehört, zu leisten. Die Beiträge zu diesem Vorsorgesystem hätten der Höhe nach den entsprechenden Tarifen des ASVG zu entsprechen (§ 52 RAO). Aufgrund dieser Regelung sei der Beschwerdeführer zwar in der Pensionsversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der Rechtsanwaltskammer (RAK) Wien von der Leistung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Befreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zumindest im Jahr 2016 auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt, welche die Beitragspflicht nach dem GSVG ausgelöst hätten. Eine entsprechende Vorschreibung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) liege noch immer nicht vor. Gemäß § 33a BSVG seien die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung der SVA bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG jedenfalls zu berücksichtigen. Dem sei im angefochtenen Bescheid jedoch nicht Rechnung getragen worden.

Zur Einbeziehung in die Krankenversicherung führte die Beschwerde aus, dass gemäß § 33b BSVG auch bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bauern jener Betrag zu berücksichtigen sei, den der nach dem BSVG Pflichtversicherte aufgrund des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes an eine andere gesetzliche Krankenversicherung leistet. Wenn dieser Betrag der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem BSVG entspreche, sei kein Beitrag an die SVB zu leisten. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers nach dem GSVG. Durch das ASRÄG 1997 sei für selbständig erwerbstätige Rechtsanwälte die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG begründet worden. Gemäß § 5 GSVG bestehe jedoch eine Befreiung von der Beitragszahlung in dieser Pflichtversicherung, wenn die zuständige RAK für ihre Mitglieder eine Krankenversicherung schafft und aufrechterhält. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass die RAK in Form eines Gruppenversicherungsvertrages mit der UNIQA eine entsprechende Versorgungseinrichtung geschaffen habe. Der Beschwerdeführer leiste bereits einen monatlichen Beitrag in dieser gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des GSVG, welcher der Höhe nach dem monatlichen Höchstbeitrag nach dem BSVG entspreche. Der Beschwerdeführer sei daher zwar grundsätzlich in der Krankenversicherung nach dem GSVG beitragspflichtig, jedoch aufgrund der Höhe der Zahlungen in das Vorsorgesystem der RAK Wien von der Zahlung von Beiträgen an die SVA befreit. Diese Leistungsbefreiung gelte auch gegenüber der SVB. Darüber hinaus wären auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei der Festsetzung der Beiträge nach dem BSVG zu berücksichtigen gewesen. Da die SVA die Beiträge ab 2016 noch nicht festgesetzt und vorgeschrieben habe, hätte die SVB die Beiträge nur vorläufig festsetzen und vorschreiben dürfen, wodurch sich der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grunde als rechtswidrig erweise.

Zur Einbeziehung in die Unfallversicherung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid die im fraglichen Zeitraum vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlung völlig außer Acht lasse. Zumindest für den Zeitraum bis einschließlich April 2017 seien sämtliche Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung an die SVB, Landesstelle Tirol, und die SVB, Landesstelle Niederösterreich, geleistet worden. An der Übernahme des alleinigen Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts an der Fischerei durch die vormalige Miteigentümerin habe sich auch nach der schenkungsweisen Übertragung des Fischereirechts an den Beschwerdeführer mit 11.08.2015 nichts geändert. Die ursprünglich zuständige SVB, Landesstelle Tirol, habe die Vereinbarung zur Kenntnis genommen und bis zum Ableben der Miteigentümerin, somit zumindest bis zur Abtretung des Aktes an die SVB, Landesstelle Niederösterreich, auch akzeptiert.

Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages wurde schließlich ausgeführt, dass ein allfälliger Verstoß gegen die Meldepflicht als höchstens geringfügig zu werten sei, sodass nach freiem Ermessen kein Beitragszuschlag festgesetzt werden hätte müssen, weil der Beschwerdeführer betreffend Steuern und Abgaben seit Jahren von einer Steuerberatungskanzlei betreut werde und sich der Beschwerdeführer sich darauf verlassen habe, dass sämtliche relevanten Meldungen und Auskünfte erstattet werden. Jedenfalls könne der Beitragszuschlag auch in einer niedrigeren als der tatsächlich verhängten Höhe festgesetzt werden.

3. Am 21.03.2019 einlangend legte die SVB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer, soweit er die Beitragspflicht gegenüber den Vorsorgesystemen der RAK sowie aufgrund des Gruppenkrankenversicherungsvertrages mit der UNIQA ins Treffen führe, auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen sei, wonach derartige Beitragszahlungen im Rahmen der §§ 33a, 33b BSVG nicht zu berücksichtigen seien (VwGH vom 16.11.2011, 2011/08/0332). Hinsichtlich der behaupteten (weiteren) GSVG-Pflichtversicherung werde ein aktueller Versicherungsdatenauszug für den Beschwerdeführer übermittelt, aus dem keine Zeiten einer GSVG-Pflichtversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersichtlich seien und daher Feststellungen hinsichtlich etwaiger Beitragszahlungen an die SVA unterbleiben hätten können. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde seien die am 09.08.2016, 02.12.2016, 24.01.2017, 01.06.2017 und 02.05.2018 erfolgten Zahlungen bereits berücksichtigt worden und dies gegenüber dem Beschwerdeführer auch kommuniziert worden. Eine detaillierte Abrechnung des Beitragskontos könne dem Gericht bei Bedarf übermittelt werden. Da im Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides lediglich die Höhe der Beitragsgrundlage festgestellt worden sei, habe nach Ansicht der SVB eine gesonderte Anführung bereits getätigter Einzahlungen im Bescheid unterbleiben können. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer (zumindest) seit Erlangung des Alleineigentums an der Liegenschaft am 11.08.2015 als Bewirtschafter bzw. Fischereiausübungsberechtigter geführt wird, stütze sich auf die Mitteilung der zuständigen Fischereibehörde. Außerdem seien für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr eine Betriebsführung im Sinne des BSVG erfolgt, primär die Eigentumsverhältnisse maßgeblich (VwGH 23.03.2015, 2013/08/0131). Dass das Eigentum ab 11.08.2015 zur Gänze dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, werde von diesem in der Beschwerde bestätigt. Die Verhängung des Beitragszuschlages sei im Einklang mit § 34 Abs. 1 BSVG erfolgt. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermessensentscheidung insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen habe. Im Übrigen könne nach Ansicht der SVB die Art bzw. die Schwere des Meldeverstoßes nicht dadurch abgemildert werden, dass die Erfüllung der Meldepflichten im Sinne des § 16 Abs. 3 BSVG auf einen Experten übertragen wurde, zumal dadurch sogar ein Entfall der Manuduktionspflicht der Behörde gemäß § 13a AVG bewirkt werde.

4. In seiner Äußerung zur Stellungnahme der SVB vom 25.11.2019 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass es unrichtig sei, dass das Pensionsvorsorgesystem der Rechtsanwälte einen reinen privatrechtlichen Charakter habe und deswegen Leistungen an das Vorsorgesystem der RAK sozialrechtlich für die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge gegenüber der SVB nach dem GSVG unbeachtlich seien. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, den Gruppenversicherungsvertrag (mit der UNIQA) mitzugestalten, sondern habe dem ausverhandelten Gruppenversicherungsvertrag aufgrund seiner Zugehörigkeit zur RAK Wien beitreten müssen. Der Gruppenversicherungsvertrag zwischen der RAK Wien und der UNIQA habe somit (ebenfalls) keinen privatrechtlichen Charakter, sondern entspreche einer gesetzlich vorgegebenen Vorsorgeregelung iSd § 5 Abs. 1 Z. 1 GSVG iVm § 33b Abs. 1 BSVG. Die SVB führe in ihrer Stellungnahme selbst aus, dass für die Frage der Beitragspflicht gegenüber der SVB die Eigentumsverhältnisse lediglich primär ausschlaggebend seien. Nach der Spruchpraxis des VwGH ändere sich diese primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebende Zurechnung für die Beitragspflicht jedoch dann, wenn durch eine Vereinbarung die Ausübung und Nutzung eines Fischereirechts an eine andere Person als den Eigentümer übertragen wird. In diesem Fall sei jene Person beitragspflichtig, die das Fischereirecht tatsächlich nutzt und ausübt. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Miteigentümern (oder dem Eigentümer und einem Nichteigentümer) eine bestimmte Person zur Führung des (Fischerei-)Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 23.05.2015, 2013/08/0131). Es seien daher auch interne Vereinbarungen über die Nutzung und Bewirtschaftung zwischen den Miteigentümern sowie zwischen einem Eigentümer und einem Nichteigentümer über die tatsächliche Ausübung des Nutzungs- und Bewirtschaftungsrechts sozialversicherungsrechtlich beachtlich und relevant. Jedenfalls habe die SVB-Tirol die entsprechenden Beiträge der ehemaligen Miteigentümerin und alleinigen Nutzungs- und Bewirtschaftungsberechtigten vorgeschrieben. Die belangte Behörde sei an diese rechtskräftigen Vorschreibungen der SVB-Tirol gebunden. Somit hätte die SVB berücksichtigen müssen, dass für den hier gegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.05.2016 ohnehin Pflichtbeiträge an die SVB (Tirol) geleistet worden seien. In der angefochtenen Entscheidung wird im Bescheid selbst und auch in den Beilagen (Vorschreibungen) keine einzige Zahlung an die SVB (Niederösterreich) berücksichtigt. Eine doppelte Vorschreibung sei jedenfalls rechtswidrig. Die angefochtene Entscheidung samt Beilagen (Vorschreibungen) sei daher insbesondere aus diesem Grund rechtswidrig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraums Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien und übte als Rechtsanwalt eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG aus.

Der Beschwerdeführer war aufgrund der Verlassenschaft nach seinem verstorbenen Vater ab 1984 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau XXXX , geb. XXXX , Inhaber des Fischereirechts Fließgewässer mit der Bezeichnung XXXX , wobei das Fruchtgenussrecht an der Fischerei bis 08.03.1996 der Mutter des Beschwerdeführers zukam.

Mit Schreiben vom 08.02.1996 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit, dass aufgrund interner mündliche Vereinbarungen die Mutter des Beschwerdeführers bis auf weiteres das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei weiter innehabe, weil ihr Sohn zugunsten seiner Mutter auf sein anteiliges Nutzungsrecht verzichtet habe.

Seit 11.08.2015 ist der Beschwerdeführer aufgrund der schenkungsweisen Übertragung des bisher im Miteigentum seiner Mutter stehenden ideellen Hälfteanteils Alleininhaber des Fischereirechts.

Die Meldung des Eigentumserwerbs mit 11.08.2015 wurde am 07.08.2018 erstattet.

Dass die Mutter des Beschwerdeführers auch nach dem Erwerb ihres ideellen Hälfteanteils durch den Beschwerdeführer bis zu ihrem Ableben am 08.06.2016 alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsberechtigte des Fischereirechts war, wie in der Beschwerde behauptet, wurde der SVB nicht gemeldet.

Das Fischereirecht wurde vom Finanzamt Kitzbühel Lienz mit Bescheid vom 12.07.1989 mit einem Einheitswert von € 2.800,00 bewertet.

Mit Hauptfeststellungsbescheid zum 01.01.2014/15 vom 26.07.2017 wurde der Einheitswert mit € 5.000,00 festgestellt.

Beide Einheitswertbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden dem Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben. Bislang wurde seitens der SVA auch keine Pflichtversicherung gemäß § 2 GSVG festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Kammermitgliedschaft des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stehen ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 11.08.2015 Alleininhaber des beschwerdegegenständlichen Fischereirechts ist, aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Meldung des schenkungsweisen Eigentumsübergangs vom 07.08.2018 ist in den Verwaltungsakten dokumentiert.

Für die Erstattung einer Meldung der alleinigen Nutzung und Bewirtschaftung des am 11.08.2015 in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangenen Hälfteanteils des Fischereirechts durch die Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte. So ist auch der verspäteten Meldung des schenkungsweisen Eigentumsübergangs vom 07.08.2018 nicht zu entnehmen, dass das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht bei der Mutter des Beschwerdeführers verblieben ist. Darüber hinaus hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass er eine entsprechende Meldung erstattet hätte. Gegen die Erstattung einer derartigen Meldung spricht schließlich auch der Umstand, dass die SVB nach der Aktenlage (erst im Mai 2018) von Amts wegen vom schenkungsweisen Eigentumsübergang Kenntnis erlangte.

Der Inhalt der angeführten Einheitswertbescheide ergeht aus den den Verwaltungsakten beiliegenden Auszügen des Bundesrechenzentrums. Die Rechtskraft der Bescheide wurde weder bestritten noch ergeben sich aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Dass dem Beschwerdeführer bislang keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben wurden, wurde vom Beschwerdeführer zuletzt in seiner Äußerung vom 25.11.2019 eingeräumt. Die nicht erfolgte Feststellung einer Pflichtversicherung nach dem GSVG ergeht aus einem am 18.12.2019 von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde. Mangels entsprechenden Antrags hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gegenständlich gelangen folgende maßgebende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung:

§ 2 BSVG (auszugsweise):

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. (...)

(...)"

§ 3 BSVG (auszugsweise):

"Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

(...)

§ 23 BSVG (auszugsweise):

"Beitragsgrundlage

§ 23. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

(...)

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

Der Hundertsatz beträgt:

1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € 13,34110;

(...)

§ 33a Abs. 1 und § 33b Abs. 1 BSVG (auszugsweise):

"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

(...)

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

(...)"

§ 34 BSVG (auszugsweise):

"Beitragszuschlag

§ 34. (1) Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(...)"

§ 5 GSVG (auszugsweise):

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(...)"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu sein und auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (der Rechtsanwaltskammer Wien) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für die Kranken- und Pensionsversicherung Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung zu haben.

Von ihm bestritten wurde hingegen, in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen gemäß §§ 2 und 3 BSVG in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen zu sein, weil das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht am beschwerdegegenständlichen Fischereirecht auch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer am 11.08.2015 bis zu ihrem Ableben (am 08.06.2016) weiterhin von seiner Mutter ausgeübt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 11.10.1961, Slg. Nr. 5644/A, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann.

Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z. B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (VwGH 04.10.2001, 97/08/0072).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Der Beschwerdeführer räumte zunächst selbst ein, zumindest seit dem Ableben seiner Mutter alleiniger Nutzungs- und Bewirtschaftungsberechtigter und somit Betriebsführer iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG gewesen zu sein. Zum anderen stand die Fischerei seit 11.08.2015 unstrittig in seinem Alleineigentum, weswegen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wurde. Zwar ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz BSVG ein Gegenbeweis möglich. Ein solcher Gegenbeweis ist jedoch für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Mit Schreiben vom 08.02.1996 teilte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers und seiner Mutter mit, dass aufgrund interner mündlicher Vereinbarungen die Mutter des Beschwerdeführers bis auf weiteres das alleinige Nutzungs- und Bewirtschaftungsrecht an der Fischerei innehabe, weil ihr Sohn zugunsten seiner Mutter auf sein anteiliges Nutzungsrecht verzichtet habe.

Ein derartiger Verzicht unter Miteigentümern kann jedoch nach der schenkungsweisen Übertragung des ideellen Hälfteanteils an den Beschwerdeführer nicht mehr die Rechtsgrundlage für die weitere alleinige Nutzung und Bewirtschaftung der Fischerei durch seine Mutter bilden, weswegen der der gesetzlichen Vermutung widersprechende geänderte Sachverhalt gemeldet werden hätte müssen, um die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG zu entkräften. Da den Feststellungen zufolge keine derartige Meldung erstattet wurde, ist daher (jedenfalls) ab der schenkungsweisen Übertragung des Hälfteanteils von der gesetzlich vermuteten Betriebsführung des Beschwerdeführers auszugehen, weswegen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern auch für die vor dem Ableben der Mutter des Beschwerdeführers liegenden Zeiträume festzustellen war.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung steht der Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht entgegen (zur Zulässigkeit der Mehrfachversicherung vgl. VwGH 22.01.2003, 2000/08/0069, mwN, 16.06.2004, 2003/08/0085, mwN, und 20.10.2004, 2002/08/0191).

Die Festsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung bzw. in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, hat zur Voraussetzung, dass der nach dem BSVG Pflichtversicherte auch eine Erwerbstätigkeit ausübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG und (oder) nach dem GSVG (§ 33a Abs. 1 BSVG) bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründen (§ 33b Abs. 1 BSVG). Der hier gegebene Anspruch des nach dem BSVG Pflichtversicherten auf Leistungen gegenüber Einrichtungen der Wiener Rechtsanwaltskammer erfüllt keine dieser Voraussetzungen, weil es sich hierbei um Vorsorgen mit privatrechtlicher Anspruchsgrundlage handelt. Der nach dem BSVG Pflichtversicherte wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht hat. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der hier genannte nach dem BSVG Pflichtversicherte nicht vergleichbar (VwGH 16.11.2011, 2011/08/0332).

Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen (vgl. VfSlg. 17260/2004). Es gibt aber auch kein Verfassungsgebot, im Fall einer Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Beschäftigungen die Beiträge wechselseitig anzurechnen (VfSlg. 17260/2004, Punkt III.3.3.3.).

Der Beschwerdeführer behauptete zwar auch die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bzw. die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem "anderen Bundesgesetz" begründete, indem er angab, im Jahr 2016 neben seinen Einkünften als selbständig erwerbstätiger Rechtsanwalt auch Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gehabt zu haben. Gemäß § 33a Abs. 1 BSVG erfordert die Berücksichtigung derartiger Einkünfte jedoch, dass der in der Pensionsversicherung der Bauern Pflichtversicherte glaubhaft macht, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird. Gleiches gilt gemäß § 33b Abs. 1 BSVG sinngemäß für in der Krankenversicherung der Bauern Pflichtversicherte. Der Beschwerdeführer räumte jedoch selbst ein, dass ihm bislang von der SVA noch keine Beiträge nach dem GSVG vorgeschrieben wurden. Auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG wurde bislang nicht festgestellt. Zudem unterließ es der Beschwerdeführer auch, seine Angaben im Rahmen eines ihm gewährten Parteiengehörs zu konkretisieren, weswegen vorliegend die Voraussetzungen für eine vorläufige Beitragsfestsetzung gemäß dem §§ 33a und 33b BSVG mangels Glaubhaftmachung, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG und nach dem BSVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a BSVG für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung überschreiten wird, nicht gegeben sind.

Soweit die Beschwerde relevierte, dass für die Erhöhung des Einheitswertes (von € 2.800 auf € 5.000) keine Rechtsgrundlage bestand, ist auf den (rechtskräftigen) Hauptfeststellungsbescheid vom 26.07.2017, mit dem der Einheitswert mit € 5.000,00 festgesetzt wurde, und die Judikatur des VwGH zu verweisen, der zufolge für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt, und der Einheitswert die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG ist (vgl. zuletzt VwGH 24.02.2016. Ra 2016/08/0002).

Das Beschwerdevorbringen, dass der SVB die bis einschließlich April 2017 erfolgten Beitragszahlungen nicht berücksichtigt habe, geht ebenfalls ins Leere, da mit dem angefochtenen Bescheid keine Beiträge zur Nachentrichtung vorgeschrieben wurden und daher allfällige bereits erfolgte Beitragszahlungen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren.

Sofern der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass seiner Mutter bis zu ihrem Ableben von der Landesstelle Tirol der SVB (als Betriebsführerin iSd § 30 Abs. 2 BSVG) die Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben wurden, von einer Bindung der Landesstelle Niederösterreich der SVB ausgeht, verkennt er, dass - abgesehen von der eingetretenen Sachverhaltsänderung - über die Verpflichtung zur Entrichtung von Unfallversicherungsbeiträgen bisher noch kein Bescheid erlassen wurde und daher keine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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