TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 W105 2181679-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W105 2181679-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2019, Zl: 1114285510/190633595/BMI-EAST_WEST, zu Recht:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und IX. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste spätestens am 9.5.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem der Beschwerdeführer am 10.05.2016 von der PI Schwechat erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein einer für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Somali niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er einer Minderheit in Somalia angehöre. Sein Vater hätte dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben, indem auch der BF bis Ende 2015 arbeitete. Das Geschäft sei am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Dieses Gebiet sei am Tage unter Kontrolle der Regierungstruppen, am Abend seien die Islamisten an der Macht gewesen. Am 5.1.2015 sei sein Vater von Islamisten erschossen worden, weil sie den Vater aufgefordert haben, an die Regierungstruppen nichts zu verkaufen. Der BF habe dann das Geschäft übernommen und weiter Lebensmittel an Regierungstruppen verkauft. Daraufhin sei er von Islamisten entführt und gefoltert worden (Peitschenhiebe und 4 Fingernägel rausgenommen). Eines Tages habe er die Chance gehabt zu flüchten. Bei Rückkehr hätte er Angst um sein Leben. Sein Vater sei verstorben, seine restliche Familie sei in Somalia wohnhaft.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 8.11.2017 machte der BF geltend, dass er in XXXX in Somalia XXXX geboren wäre. Im Jahr 1991 sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er auch zur Schule gegangen sei. Er hätte 5 Jahre Grundschule und 2 Jahre lang eine höhere Schule besucht. Ab 2005 habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet und Tee, Zigaretten, Tabak und Kat verkauft. Das Geschäft war am Stadtrand von Mogadischu gelegen. Bis zur Ausreise im Jänner 2016 habe er in XXXX in einem Flüchtlingslager gewohnt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie ein Geschäft in XXXX gehabt habe, in dem sie Kat, Tee, Lebensmittel und Tabak verkauft hätten. Der Ort habe am Rande von Mogadischu gelegen und wäre am Tage unter der Kontrolle der Regierungstruppen gestanden, abends seien aber immer die Islamisten gekommen. Der Vater des BF sei einige Male von den Islamisten der Al-Shabaab (AS) aufgefordert worden, den Verkauf von Tabak und Kat einzustellen, worauf der Vater diese Waren nicht mehr verkaufte. Dann seien Regierungstruppen zum Vater des BF gekommen und hätten gesagt, er könne diese Waren weiterverkaufen und dass ihm nichts geschehen würde, da dieser Ort unter Kontrolle der Regierungstruppe sei. Der Vater des BF haben dann diese Waren weiterverkauft. Eines Tages sei die AS zum Vater gekommen und habe ihn bedroht, da er den Befehl, die Waren nicht mehr zu verkaufennicht befolgt hätte. Eines Tages sei die AS zum BF nach Hause gekommen, habe den Vater mitgenommen und umgebracht. Der Vater sei am 05.01.2015 getötet worden. Der BF habe dann im Geschäft weitergearbeitet und nicht mehr Zigaretten und Kat verkauft. Die Regierungstruppen hätten auch den BF aufgefordert wieder Zigaretten und Kat zu verkaufen, dieser habe jedoch abgelehnt. Eines Tages sei ein Soldat zum BF ins Geschäft gekommen und habe ihn gefragt, ob der BF verdächtige Personen in der Gegend gesehen hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein Nachbarsjunge im Geschäft gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF nicht gewusst, dass der Nachbarsjunge der AS angehörte. Am nächsten Tage habe der Nachbarsjunge ihn angerufen, ihn als Spion der Regierung bezeichnet und bedroht. Einen Tag später sei die AS nach Hause gekommen und habe den BF mitgenommen. Der BF sei von der AS geschlagen und gefoltert worden. Deswegen habe er jetzt zwei Narben am Rücken und an der linken Wange. Es seien dem BF auch beide Nägel der Ring- und Mittelfinger gezogen worden. Eines Tages sei der BF durch die Regierungstruppen aus der AS befreit worden. Dann sei er nach Mogadischu gekommen und habe von dort die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. In Mogadischu sei der BF auch bei einem Arzt gewesen und es sei ihm wieder gut gegangen. Er habe seiner Mutter dann aber erzählt, dass er nicht mehr in Somalia bleiben wolle. Darum habe er Mogadischu mit dem Bus verlassen. Es habe keine anderen Gründe gegeben, Somalia zu verlassen.

Es wurde seitens des BF keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:

* Fotos des BF in seiner Zeit in seinem Herkunftsland;

* Kursbestätigung der Volkshochschule XXXX über den Besuch des BF eines Deutschkurses A 1 Teil 1 für AsylwerberInnen, datiert vom 14.12.2017;

* eine Arbeitsbestätigung der XXXX , datiert mit 10.8.2017 plus beiliegend Abrechnungen vom Mai 2018 bezüglich einer Beschäftigung des BF im Ausmaß von 22 Arbeitsstunden;

* Integrationsnachweis im Gemeindeleben vom 6.11.2017, mit welchem ein Freiwilligenteam über die Aktivitäten des BF in der Gemeinde berichtet;

* Zwei Schulkarten der XXXX ;

* Fotos vom Rücken des BF;

3.2. Mit Schreiben vom 14.11.2017, bei der belangten Behörde am 15.11.2017 eingelangt, übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2017 vorbrachte.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 29.11.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen würde. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es konnte insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre.

Die Angaben bei der Erstbefragung durch das PI-Schwechat und die Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wären widersprüchlich und nicht lebensnah. Zusammenfassend sei die behauptete Ermordung des Vaters nicht glaubhaft, weil es dazu keinen Eintrag in facheinschlägigen Datenbanken gäbe. Darüber hinaus sei der geschilderte - trotz Warnungen der AS erfolgte - Verkauf von Waren an Regierungstruppen durch den Vater nicht lebensnah. Die Geschäftsfortführung nach dem allfälligen Tod des Vaters sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn der BF wie sein Vater den Verkauf von Waren an Regierungstruppen perpetuiere. Die Angaben des BF zur Gefangenschaft seien zu vage und zu unplausibel gewesen. Zusätzlich sei die vom BF geschilderte Verfahrensweise der AS nicht schlüssig; Warum sollten sie den Vater wegen dem Verkauf von Waren an Regierungstruppen töten, aber gleichzeitig den BF nur gefangen nehmen, obwohl dieser als Spion der Regierung angesehen worden sei. Nach den Angaben des BF seien die Kinder und seine Frau trotz der allfälligen Bedrohungssituationen noch immer in Somalia. Die Frau sei darüber hinaus gut versorgt, hätte ein reguläres Einkommen und würde Lebensmittellieferungen von der Hilfsorganisation UNHCR erhalten. Die Clanzugehörigkeit in Zusammenhang mit seiner somalischen Lebensführung widerspräche den Länderberichten.

4.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber hinaus habe er Frau und Kinder in Somalia von denen er Unterstützung erhalten könnte. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen, zumal dieser weder ausreichend Deutsch sprechen noch über private Kontakte von ausreichender Intensität verfügen würde, die ihn an Österreich binden würden. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 29.11.2017 erhob der BF am 28.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der BF ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Die verkürzte Darstellung der Fluchtgründe bei der Erstbefragung rühre aus der gesetzlichen Einschränkungsanordnung des § 19 AsylG. Die spätere detailliertere Ausführung von Fluchtgründen könne ihm daher nicht negativ angelastet werden.

7. Die Beschwerdevorlage vom 02.01.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderinformationsblatt Somalia vom 12.1.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 15.06.2017 hg einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht. In der mündlichen Verhandlung am 22.06.2018 vor dem BVwG brachte der Beschwerdeführervertreter (BFV) eine mündliche Stellungnahme vor (siehe unter Punkt I.9.).

9. Am 22.6.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für SOMALISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

Beginn der Befragung des BF:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF: Mein Name ist XXXX . Am XXXX bin ich geboren in XXXX . Meine letzte Wohadresse in Somalia war XXXX . Das war ein Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu.

RI: Das heißt, Sie haben zuletzt in einem Flüchtlingslager außerhalb von Mogadischu gewohnt?

BF: Ja, ich habe dort gewohnt. Ich war circa ein Monat lang in Mogadischu. Dann bin ich weiter nach Kenia gefahren.

RI: Ist XXXX Ihr Vorname oder Ihr Nachname?

BF: Mein Vorname ist XXXX und mein Nachname ist XXXX . XXXX war der Name meines Großvaters.

D: Wir haben drei Namen. Mein Sohn wird meinen Vornamen und den Vornamen meines Vaters als Nachnamen haben.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der Volksgruppe Gaal Jeel an.

RI: Im Akt steht Ihr Geburtsdatum mit XXXX . Auf Ihrer Schulkarte steht das Geburtsdatum XXXX . Heute haben Sie in der Verhandlung angegeben am XXXX geboren zu sein. Welches Geburtsdatum ist nun richtig?

BF: Vorher habe ich gesagt, dass ich am XXXX geboren sei.

RI: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: Gaal Jeel.

RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an?

BF: Aloofe.

RI: Welchem Sub-sub-Clan gehören Sie an?

BF: Mikail.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Dem Islam und ich bin Sunnit.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises?

BF: Nein, nie.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe fünf Jahre lang die Schule in XXXX besucht. Mein Vater hat ein Lebensmittelgeschäft gehabt und dort habe ich längere Zeit als Verkäufer gearbeitet. Beruf habe ich keinen erlernt.

RI: Wie ging es Ihnen finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich?

BF: Mittelschicht.

RI: Konnte Sie Ihre Familie mit dem Lebensmittelgeschäft gut ernähren?

BF: Manchmal ist unser Geschäft gut gegangen und manchmal nicht. Ja, ich konnte meine Familie ernähren.

RI: Was ist seit Ihrer Ausreise mit Ihrem Geschäft geschehen? Führt Ihre Familie dieses Geschäft weiter?

BF: Nein, nachdem ich das Land verlassen habe, ist das Geschäft gesperrt worden.

RI: Wer hat das Geschäft zugesperrt? Ihre Familie oder die Behörden?

BF: Nach dem Tod meines Vaters habe ich das Geschäft geführt. Nachdem ich nicht mehr im Land bin, gab es dort niemanden, der das Geschäft weiterführen wird. Meine Mutter hat sich entschlossen, das Geschäft zuzusperren.

RI: Wovon lebt Ihre Familie in Somalia jetzt?

BF: Sie sind jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt?

BF: Nein, ich habe niemanden in Somalia. Meine Familie ist jetzt in Kenia.

RI: Auch keine Onkeln und Tanten?

BF: Seit längerer Zeit habe ich keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß nicht einmal, ob sie noch am Leben sind.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Verwandten?

BF: Ich hatte nur mit meiner Frau Kontakt. Mit meiner Mutter habe ich schon länger nicht mehr telefoniert.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Frau und Ihrer Mutter?

BF: Mit meiner Frau habe ich im April zuletzt Kontakt gehabt. Ich kann mich nicht erinnern, wann ich zuletzt mit meiner Mutter Kontakt hatte.

RI: Wieso hatten Sie seit April keinen Kontakt mehr zu Ihrer Frau?

BF: Weil mein damaliges Handy kaputtgegangen ist. Ich habe von meiner Unterkunftsleiterin ein neues Handy bekommen. Es ist auch kaputtgegangen, deswegen hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Frau.

RI: Übers Internet hatten Sie nie Kontakt zu Ihrer Frau, zum Beispiel über Facebook usw.?

BF: Ich habe einen Facebook-Account, aber meine Frau nicht. Meine Frau war immer diejenige, die mich angerufen hat.

RI: Wenn Ihr Handy kaputt war seit April, warum haben Sie nicht versucht über ein Festnetz Ihre Frau telefonisch zu erreichen, zum Beispiel über ein Telefonkaffee?

BF: Ich wohne in einem Dorf in XXXX und dort gibt es keine Möglichkeit eines Internetkaffees oder eines Callshops. Ich habe mich dann entschlossen, wenn ich einen Aufenthaltstitel habe und arbeite, dann werde ich sie wieder anrufen.

RI: Wird sich Ihre Frau nicht Sorgen machen, wenn sie so lange nichts von Ihnen hört?

BF: Ja, ich mache mir jeden Tag und jeden Abend Sorgen um meine Familie, aber ich kann nichts dagegen machen.

RI: Haben Sie sonst noch Verwandte, die außerhalb Somalias leben und wenn ja, wo?

BF: Meine Mutter und meine Geschwister sind in einem Flüchtlingslager in Kenia. Meine Frau und meine Kinder sind in XXXX

.

RI: Ich habe Sie doch vorhin gefragt, ob Sie Verwandte in Somalia haben. Das haben Sie verneint. Jetzt sagen Sie, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in XXXX wohnen. Was stimmt jetzt?

BF: Meine Verwandten und meine Familie sind zwei verschiedene Gruppen. Meine Familie sind meine Geschwister und meine Eltern.

RI: Und was sind jetzt Ihre Frau und Ihre Kinder?

BF: Sie können jeden Somalier danach fragen.

RI: Welche Ihrer Verwandten, damit meine ich ausdrücklich auch Ihre Frau und Ihre Kinder leben noch in Somalia?

BF: Meine Frau und meine Kinder sind in Somalia in XXXX . Meine Mutter und meine Geschwister sind im Flüchtlingslager in Kenia.

RI: Von was leben Ihre Frau und Ihre Kinder?

BF: Sie bekommen Essen und Trinken von einer Hilfsorganisation.

RI: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder in XXXX in Ihrem ehemaligen Haus oder woanders?

BF: In einem Flüchtlingslager, wo wir gemeinsam gelebt haben.

RI: Wie lange haben Sie in diesem Flüchtlingslager gelebt?

BF: Von 1990 bis zum Jahr 2012.

RI: 2012? Sind Sie sicher?

BF: Bis 2015.

RI: Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie auf Seite 3 des Protokolls angegeben: "Über Facebook bin ich auch mit Freunden in Somalia in Kontakt. Ich unterhalte mich mit Frauen. Meine Frau weiß das nicht. Nachgefragt bei Facebook nenne ich mich XXXX . Ich habe bei Facebook 1.154 Freunde, welche Großteils in Somalia leben." Ich wiederhole meine Frage. Haben Sie Freunde oder Bekannten aus Somalia mit denen Sie in Kontakt stehen?

BF: Ich habe diesen Facebook-Account aufgemacht, weil ich Angst hatte psychisch krank zu werden, wenn ich niemanden habe, mit dem ich sprechen kann. Direkten bzw. engen Kontakt hatte ich keinen.

RI: Woher kennen Sie diese Facebook-Freunde? Kennen Sie sie noch aus Ihrer Zeit in Somalia?

BF: Ich weiß es nicht mehr. Nachdem ich diesen Facebook-Account aufgemacht habe, haben sie mir Freundschaftsanfragen geschickt. Ich habe akzeptiert. Ich glaube aber, dass ein Teil dieser Facebook-Freundes-Gruppe in Somalia lebt.

RI: Und Sie wissen nicht, ob Sie den einen oder anderen schon vorher gekannt haben?

BF: Ich habe ihre Freundschaftsanfragen nur akzeptiert, weil ich mit jemanden plaudern wollte.

RI: Wie gedenken Sie in Zukunft mir Ihrer Familie wieder an einem Wohnort zusammenzukommen? Wie sind Ihre dbzgl. Pläne?

BF: Ich möchte wirklich sehr gerne, dass ich gemeinsam mit meiner Familie hier bin und für meine Familie arbeite.

RI: Wann haben Sie Ihrer Frau geheiratet?

BF: Im Jahr 2005.

RI: War es eine arrangierte Eheschließung oder eine Liebesheirat?

BF: Wir haben uns geliebt. Nach unserer Liebe haben wir geheiratet. Sie war eine Kundin von mir.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern, aber ich glaube, es war der Mai 2016.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia in 2016 wieder einmal in Somalia gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie, also gemeinsam mit meinen Eltern und meinen Geschwistern, in XXXX gelebt. Mein Vater hat dort ein Geschäft eröffnet. Wir verkauften alles in unserem Lebensmittelgeschäft, Khat und Zigaretten. In diesem Ort, wo wir gewohnt hatten, waren am Tag die Regierungstruppen und AMISOM an der Macht, aber am Abend hatte Al-Shabaab die Kontrolle. Das Geschäft ist damals wirklich gut gegangen. Es gibt viele Jugendliche, die heimlich mit Al-Shabaab zusammenarbeiten. Eines Abends war mein Vater im Geschäft und es sind ein paar Mitglieder von Al-Shabaab zu ihm gekommen und haben ihn aufgefordert, Khat und Zigaretten zu verkaufen. Mein Vater hat "okay" gesagt, weil er Angst vor ihnen hatte. Sie sind dann wieder weggegangen. Danach hat mein Vater das Geschäft zugesperrt und ist nach Hause gekommen. Als er nach Hause gekommen ist, hat er uns erzählt, was Al-Shabaab zu ihm gesagt haben. Mein Vater hat am nächsten Tag aufgehört Khat und Zigaretten zu verkaufen. Die Regierungstruppen kamen, wie jeden Tag, am Vormittag und wollten Khat und Zigaretten kaufen. Mein Vater sagte, er verkaufe das nicht, weil Al-Shabaab ihn dazu aufgefordert haben. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass Al-Shabaab nichts zu sagen hätte und mein Vater solle weiter Khat und Zigaretten verkaufen und sie werden ihn unterstützen. Mein Vater hat am nächsten Tag wieder Khat und Zigaretten verkauft. Man erkennt nicht, wer Mitglied der Al-Shabaab ist, weil sie normal gekleidet sind. Mein Vater hat von Al-Shabaab einen Anruf bekommen. Dieser sagte zu meinem Vater, dass er wisse, dass mein Vater wieder angefangen hat, Khat und Zigaretten zu verkaufen und du wirst bestraft. Mein Vater hat das Telefon aufgelegt. Eine Woche nach dem Anruf sind Mitglieder von Al-Shabaab zu uns nach Hause gekommen. Es war circa nach Mitternacht, als die Mitglieder zu uns nach Hause gekommen sind. Sie haben meinen Vater aufgeweckt und nahmen ihn mit. Ich glaube, es waren sechs bis acht Personen. Alle waren bewaffnet und maskiert. Sie hatten kein Auto, aber sie sind zusammen mit meinem Vater zu Fuß gegangen. Al-Shabaab sind außerhalb dieser Stadt an der Macht. Sie sind zu diesem Ort gegangen, wo Al-Shabaab an der Macht ist. Wir konnten gar nichts machen. Wir konnten die Entführung meines Vaters nicht verhindern. Am nächsten Tag, in der Früh sind ein paar Nomaden, die am Land leben, zu meiner Mutter gekommen, weil sie meinen Vater gekannt haben. Sie haben meiner Mutter mitgeteilt, dass die Leiche meines Vaters in einem Wald außerhalb von XXXX liegt. Meine Mutter ist dorthin gegangen mit einem Pferd mit Anhänger, um die Leiche meines Vaters abzuholen. Wir haben meinen Vater am Nachmittag begraben. Am nächsten Tag haben wir (BF und seine Mutter) das Geschäft wieder aufgesperrt. Wir haben uns entschlossen, aufzuhören Khat und Zigaretten zu verkaufen. In Somalia sind sehr viele Raucher und man kann damit sehr viel Gewinn machen. Ich habe angefangen, heimlich Zigaretten zu verkaufen. Eines Tages sind ein paar Mitglieder der somalischen Regierung zur mir ins Geschäft gekommen und sie haben mich gebeten, ihnen zu verraten, wer meinen Vater umgebracht hat. Während die Regierungsmitglieder bei mir im Geschäft waren, sind ein paar Jugendliche hereingekommen. Diese haben gesehen, dass ich mit den Mitgliedern der Regierung gesprochen habe. Einer von ihnen war Kunde von mir, der circa 15 Jahre alt ist, und mitbekommen hat, als ich zu diesen Regierungsmitgliedern gesagt habe, dass ich ihnen sagen werde, wenn ich den Mörder meines Vaters sehe. Eines Abends bekam ich einen Anruf von Al-Shabaab. Der Anrufer sagte mir, wir wissen schon, dass du mit der Regierung zusammenarbeitest.

RI: Wer war dieser Anrufer?

BF: Es war ein Al-Shabaab-Mitglied.

RI: Kannten Sie diesen Anrufer?

BF: Nein, ich kannte ihn nicht.

RI: Bitte fahren Sie fort.

BF: Der Anrufer sagte mir, dass ich ungläubig geworden bin und, dass ich sehen werde, was mir passiert. Der hat dann aufgelegt und ich habe auch Angst bekommen und war schockiert. Am Abend habe ich das Geschäft zugesperrt und bin nach Hause gegangen. Ich schließe das Geschäft um 10 Uhr am Abend immer. Als ich nach Hause kam, habe ich etwas gegessen. Bevor ich schlafen gegangen bin, sind fünf Mitglieder der Al-Shabaab in unser Haus gekommen. Einige waren auch draußen.

RI: Wie viele waren es insgesamt?

BF: Die, die zu uns ins Haus gekommen sind, waren vier bis fünf Personen. Sie haben mich gefragt, ob ich Abdi bin. Als ich das bejaht habe, nahmen sie mich fest. Zwei Personen haben mich festgehalten. Eine dritte Person hat mir die Augen zugebunden. Als wir von diesem Haus nach draußen gekommen sind, habe ich viele Stimmen gehört. Wie viele, kann ich nicht sagen. Dann sind wir zu Fuß gegangen.

RI: Wie lange waren Sie unterwegs?

BF: Als sie mich entführt haben, war es kurz vor Mitternacht. Bis zum Sonnenaufgang waren wir unterwegs. Anschließend kamen wir in einem Wald an. Dort war eine Holzhütte. Dann haben Sie mir die Augenbinde heruntergenommen. Dann haben Sie mich in die Holzhütte gebracht. Dort waren auch noch andere Personen. In dieser Hütte waren sicher 40 Personen inklusive mir. Am nächsten Tag haben sie mich aus dieser Hütte herausgebracht und ein Anführer sagte mir, warum hast Du das wieder getan?

RI: Was wieder getan?

BF: Wieder mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Anführer sagte weiters, weißt Du schon, dass wir Deinen Vater umgebracht haben, weil Dein Vater unseren Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Ich konnte meine Meinung nicht äußern. Kurze Zeit danach haben sie mich wieder in diese Hütte zurückgebracht. Nach zwei Wochen nahmen sie mich wieder heraus. Sie haben mich an den Beinen und Händen gefesselt und mit einem Holzstück geschlagen. Die Verletzung mit dem Holzstück ist auf meinem Körper immer noch sichtbar. Sie haben mich auch mehrmals geschlagen und wieder in die Hütte zurückgebracht. Sie haben mir auch immer wieder gedroht, mich zu töten. Manche Mitglieder der Al-Shabaab sagten mir, dass sie mich töten werden. Nach ein paar Tagen gab es eine Auseinandersetzung zwischen Regierungstruppen mit AMISOM zusammen gegen Al-Shabaab. Al-Shabaab hat diesen Kampf verloren und ist geflohen. Wo sie hingegangen sind, das kann ich Ihnen nicht sagen. Die Regierungstruppen sind zu uns in die Hütte gekommen und haben uns befreit. Am Anfang haben sie uns einvernommen, um zu erfahren, ob auch wir Mitglieder der Al-Shabaab sind. Wir haben bei den Truppen nachgefragt, in welche Richtung wir gehen werden, wenn wir nach Hause gehen. Als sie mich geschlagen haben, haben sie die Nägel von Zeige- und Mittelfinger von jeder Hand herausgezogen.

RI: Sind noch Verletzungen an Ihren Fingern zu erkennen?

BF: Ich glaube schon, aber nachdem sie meine Nägel gezogen haben, sind alle Nägel wieder nachgewachsen.

BF tritt vor und zeigt RI seine Finger und deutet auf jene Finger, deren Nägel entnommen worden sind. Augenscheinlich lassen sich keine Verletzungen erkennen.

RI: Fahren Sie bitte fort.

BF: Nachdem wir längere Zeit zu Fuß gegangen sind, kamen wir auf eine Hauptstraße. Wir haben Autos gebeten, uns mitzunehmen und ich bin per Anhalter nach Mogadischu gebracht worden. Nach der Ankunft in Mogadischu habe ich die Leute auf der Straße um Hilfe gebeten, weil sie auch meine Verletzungen gesehen haben. Ohne Geld durfte ich nicht in ein Spital gehen, aber in Somalia gibt es eine elektronische Geldüberweisung. Dann habe ich meine Mutter angerufen und ihr erzählt, was passiert ist. Sie hat dann Geld überwiesen und ich bin zu einem Arzt gegangen. Er hat mich behandelt. Nach der Behandlung bin ich in ein Hotel gegangen. Am nächsten Tag habe ich meiner Mutter gesagt, dass es mir sehr schlecht geht und ich nicht in Somalia bleiben will, weil ich Angst hatte von Al-Shabaab getötet zu werden. Dann bin ich nach Kenia gefahren.

RI: Dieser 15 Jahre alte Junge, der Sie in Ihrem Lebensmittelgeschäft bei der Unterhaltung mit den Regierungstruppen belauscht hatte und sie an Al-Shabaab verraten hatte, kannten Sie diesen?

BF: Er war einer meiner Kunden und wohnte auch in unserer Umgebung. Wo genau er wohnt, weiß ich nicht. Vom Gesicht her kenne ich ihn.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 08.11.2017 haben Sie befragt nach dem Alter dieses Nachbarsjungen auf Seite 6 gesagt, er ist genauso alt, wie ich. Heute haben Sie behauptet, dass dieser Junge ungefähr 15 Jahre alt war. Weiters haben Sie vor dem BFA auf Seite 4 des Protokolls angegeben, dass eben dieser Nachbarsjunge Sie am Folgetag angerufen hätte und Sie der Spionage für die Regierung bezichtigt hätte. Heute dagegen haben Sie angegeben, dass der Anruf von einem Al-Shabaab-Mitglied gekommen wäre, den Sie nicht gekannt hatten. Wie erklären Sie sich diese Widersprüche?

BF: Ich habe vor dem BFA nie erwähnt, dass dieser Mann so alt, wie ich sein sollte. Ich habe auch damals gesagt, dass er circa 15 Jahre alt sei. Meine heutige Angabe ist wirklich die Wahrheit.

RI: Und was war die Angabe vor dem BFA?

BF: Das habe ich so nicht erwähnt.

RI: Wurde Ihnen die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA vom 08.11.2017 rückübersetzt?

BF: Ja.

RI: Warum haben Sie bei der Rückübersetzung dann nicht Einwände gegen diese Passagen, von denen Sie jetzt behaupten, dass sie nicht stimmen würden?

BF: Ich habe auch zu dieser Referent gesagt, was hier protokolliert wurde, habe ich so nicht gesagt und ich wollte es ändern, aber der Referent sagte mir, dass die Verhandlung geschlossen wäre und nicht mehr etwas geändert wird.

RI: Warum haben Sie dann das Protokoll unterschrieben?

BF: Die D und der Referent sagte mir, ich solle da unterschreiben. Im Protokoll steht nur, was ich heute ausgesagt habe.

RI: Sie haben am 14.11.2017 eine Stellungnahme zu Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA abgegeben und darin Ergänzungen vorgebracht. Bei diesen Ergänzungen finden sich aber keine Ergänzungen zu diesen Passagen, die Sie jetzt als unrichtig behaupten, wieso nicht?

BF: Mein Rechtsanwalt hat mich angerufen und hat zu mir gesagt, wir werden eine Beschwerde schreiben und ich soll zu ihm kommen. Ich habe damals vergessen und ich war nervös und mir ist nicht eingefallen, dass diese Fehler korrigiert werden. Ich habe nur unterschrieben und dann ist er wieder zurückgegangen.

RI: Wie lange haben Sie sich in Gefangenschaft der Al-Shabaab befunden, bevor Sie von den Regierungstruppen und AMISOM befreit wurden?

BF: Circa fünf Monate war ich dort. Ich schätze nur. Mein Vater ist im Mai getötet worden. Sie haben mich im Juni entführt. Im Dezember 2015 war ich in Mogadischu.

RI: Wie viele Jahre hat Ihre Familie das Lebensmittelgeschäft in XXXX betrieben?

BF: Das Geschäft ist vor längerer Zeit geöffnet worden. Es wurde eröffnet kurz nach der Ankunft meines Vaters in XXXX .

RI: Wann ist Ihr Vater ermordet worden und wissen Sie, wie das geschah?

BF: Mein Vater ist am 01.05.2015 getötet worden. Er ist erschossen worden.

RI: Sind Sie nach der Ermordung Ihres Vaters zur Polizei oder zu den Regierungstruppen gegangen?

BF: Nein, es gibt keine mächtige Regierung oder Polizei in Somalia, wo man Anzeige erstatten kann. Wenn man getötet wird, ist die Geschichte erledigt.

RI: Haben Sie den Regierungstruppen oder der Polizei in Somalia nicht den Tod Ihres Vaters angezeigt?

BF: Nein.

RI: Wenn Sie den Regierungstruppen die Ermordung Ihres Vaters nicht angezeigt haben, wie Sie behaupten, warum hätten dann die Regierungstruppen in Ihrem Geschäft an jenem Tag Sie aufgefordert, der Regierung die Mörder zu zeigen? Warum hätten die Regierungstruppen dann überhaupt Nachforschungen angestellt?

BF: Wenn jemand ermordet wird, wird dieses Gerücht schnell verbreitet, wer ermordet wird und wer ermordet hat und die Regierungstruppen haben es gehört.

RI: Wann haben die Al-Shabaab Ihren Vater mitgenommen? Wie viele Tage war er entführt bevor er wiedergefunden worden ist?

BF: In der Früh haben sie meinen Vater entführt und am nächsten Tag am Vormittag hat meine Mutter erfahren, dass die Leiche meines Vaters in einem Waldstück liegt.

RI: Wann haben die Al-Shabaab das erste Mal Ihren Vater aufgefordert, den Verkauf von Tabak und Khat einzustellen?

BF: Genau, weiß ich es nicht, aber entweder März oder April.

RI: Sollte Ihr Vater generell den Verkauf von Khat und Tabak einstellen oder nur den Verkauf an die Regierungstruppen?

BF: Generell.

RI: Hat es davor jemals Schwierigkeiten mit den Al-Shabaab gegeben?

BF: Nein.

RI: Haben Sie nach der Ermordung Ihres Vaters in Ihren Geschäft je wieder Tabak oder Khat verkauft?

BF: Ja, nur Tabak aber heimlich.

RI: War das nicht auch gefährlich? Das würde sich ja auch herumsprechen?

BF: Ja, das stimmt, aber man kann wirklich viel Geld damit verdienen.

RI: War Ihr Laden der einzige Laden der Umgebung in dem Tabak oder Khat verkauft worden ist, oder gab es auch andere Läden, die diese Waren angeboten haben?

BF: Früher gab es auch einige Geschäfte, die Khat und Tabak verkauft haben, aber nach der Ermordung meines Vaters haben sie damit aufgehört.

RI: Waren öfter Regierungssoldaten in Ihrem Geschäft?

BF: Ja, am Vormittag waren sie oft bei uns, aber am Abend trauen sich die Regierungstruppen nicht, in der Stadt herumzugehen.

RI: Es war also nichts Ungewöhnliches, dass sich ein Regierungssoldat mit Ihnen in Ihrem Geschäft unterhielt?

BF: Ja, das stimmt, es ist gefährlich. Es war nichts Ungewöhnliches.

RI: Was haben Sie dem Regierungssoldaten an jenem Tag gesagt, an dem der Nachbarsjunge im Geschäft mitgehorcht hatte?

BF: Der Mörder Deines Vaters ist frei und läuft in der Stadt herum. Wir bitten Dich, wenn Du uns sagst, wer das gewesen ist.

RI: Was haben Sie gesagt?

BF: Okay, wenn ich ihn sehe, werde ich es Euch sagen.

RI: Wenn Sie nach dem Tode Ihres Vaters nicht zur Polizei oder den Regierungstruppen gehen wollten, dann macht es doch überhaupt keinen Sinn, wenn Sie mitten in Ihrem Laden - quasi öffentlich- vor Zeugen mit einem Soldaten über verdächtige Personen reden würden. Das ist für Sie doch noch gefährlicher als gleich zur Polizei zu gehen?

BF: Ja, das ist richtig, es war sehr gefährlich. Die Regierungstruppen sind in mein Geschäft gekommen und haben begonnen mit mir zu sprechen. Ich hatte keine andere Wahl.

RI: Wie hieß der Nachbarsjunge, der Sie verraten hat?

BF: Ich glaube, Mohammed war sein Name.

RI: Wieso sollte Al-Shabaab Sie anrufen und Sie als Spion beschimpfen, Sie wären durch den Anruf vorgewarnt vor einem möglichen Einschreiten der Al-Shabaab. Was sagen Sie?

BF: Jedem, der mit Al-Shabaab nicht zusammen arbeiten will, dem werfen sie vor, dass er für die Regierung spioniert.

RI: Wenn Al-Shabaab Sie am Telephon als Spion der Regierungstruppen beschimpft habe, dann waren Sie doch vorgewarnt, dass bald die Al-Shabaab kommen würden. Warum haben Sie sich nicht versteckt? Vor allem da Sie ja Schicksal Ihres Vaters vor Augen hatten?

BF: Ich habe nicht geglaubt, dass sie mich entführen werden. Was ich dachte war, sie werden mich zum Reden bringen.

RI: Sie hatten ja das Schicksal Ihres Vaters vor Augen, der von Al-Shabaab entführt und getötet wurde. Warum sind Sie nach dem Anruf in Deckung gegangen und haben sich versteckt?

BF: Ich habe geglaubt, dass sie mich warnen werden. Ich wollte nicht wirklich weglaufen.

RI: Wie wurden Sie bei der Entführung am Sehen gehindert? Hatten Sie einen Sack über dem Kopf oder eine Augenbinde?

BF: Eine Augenbinde.

RI: War es Tag oder Nacht als Sie entführt worden sind?

BF: Um 10 Uhr habe ich das Geschäft zugesperrt. Dann bin ich nach Hause gekommen und habe zu Abend gegessen. Ich war nicht einmal noch fertig mit dem Essen.

RI: Konnten Sie während Ihrer Gefangenschaft die Entführer sehen? Wie sahen Ihre Entführer aus?

BF: Ich konnte sie nicht sehen. Sie waren alle maskiert sogar der Anführer.

RI: Ich spreche jetzt nicht von der Entführung, sondern von der fünfmonatigen Gefangenschaft? Da werden Sie doch jemanden ohne Maske gesehen haben?

BF: Sie waren alle maskiert.

RI: Sie haben in fünf Monaten nie jemanden unmaskiert gesehen?

BF: Nein, sie waren immer maskiert.

RI: Wo waren zum Zeitpunkt Ihrer Entführung Ihre Frau, Ihre Mutter und Ihre Kinder? Waren diese Zeugen der Entführung?

BF: Sie waren zu Hause anwesend. Meine Frau und sogar meine Mutter.

RI: Sind Ihre Frau oder Ihre Mutter nach Ihrer Entführung zur Polizei gegangen?

BF: Nein, wenn meine Familie das machen würde, dann bekommen sie keine Hilfe von der Regierung.

Die Verhandlung wird um 12:40 Uhr unterbrochen und um 12:46 Uhr fortgesetzt.

RI: Wo haben Sie während Ihrer Gefangenschaft geschlafen?

BF: In der Hütte.

RI: Wie sah der Raum aus?

BF: Es ist eine große Hütte aus Holz. Auf dem Boden lag gar nichts. Man musste am Boden schlafen. Wenn wir unsere Notdurft verrichten wollten, mussten wir das auch dort drinnen machen, in einem Kübel.

RI: Hatte der Raum Fenster?

BF: Nein.

RI: Das war ein Raum ohne Fenster?

BF: Nein, der Raum hatte keine Fenster. Es gab Abstände zwischen den Holzbrettern, aber keine Fenster.

RI: Sie sagten Sie wären geschlagen und gefoltert worden? Waren Ihre Entführer auch Ihre Folterer oder waren dies andere Männer?

BF: Das weiß ich nicht. Die Gruppe, die mich entführt hat, waren alle maskiert.

RI: Was wollten Ihrer Folterer von Ihnen wissen? Was wurden Sie bei den Folterungen gefragt?

BF: Die Frage, die sie mir immer wieder gestellt haben, war, warum ich zu den Regierungsmitgliedern gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Ich habe bereut, dass ich es ihnen gesagt zu haben.

RI: Was haben Sie darauf geantwortet?

BF: Ich habe zu ihnen auch gesagt, dass es mir sehr leidtut, aber die Entscheidung war in der Hand der Al-Shabaab.

RI: Was hat man genau mit Ihnen gemacht?

BF: Jeden Tag haben sie mich geschlagen. Ein paar Nägel von meinen Fingern herausgezogen, gefesselt. Ich habe mir auch oft gesagt, warum ich diese Antwort gegeben habe, obwohl ich schon wusste, dass Al-Shabaab meinen Vater deswegen umgebracht haben.

RI: Sie haben ja zuvor gesagt, dass Ihr Vater umgebracht worden ist, weil er Khat und Zigaretten verkauft habe, gegen die Aufforderung der Al-Shabaab. Sie haben nicht gesagt, dass er umgebracht worden ist, weil er mit den Regierungstruppen kollaboriert hätte?

BF: Ich habe gemeint, dass jeder in Somalia weiß, was Al-Shabaab nicht erlaubt, wenn jemand so etwas tut.

RI: Welche Verletzungen haben Sie nun davongetragen?

BF zeigt seine Verletzungen am Rücken. Es zeigen sich im oberen Rücken oberflächliche Verletzungen in Form von gut verheilten Narben, die auf keine tiefschürfenden epidermischen Verletzungen schließen lassen. Am unteren Teil des Rückens sind Striemen zu erkennen in Form von leichten Verfärbungen der Haut. Auch hier keine groben Vernarbungen zu erkennen.

RI: Wurden Sie nach Ihrer Befreiung ärztlich behandelt?

BF: Ja, nach der Ankunft in Mogadischu hat mir meine Mutter Geld geschickt. Mit diesem Geld bin ich dann zum Arzt gegangen und er hat meine Verletzungen behandelt.

RI: Welche Behandlungsformen hat der Arzt an Ihnen vorgenommen?

BF: Er hat nicht genäht. Er hat mit Salben und verschiedene Medikamente behandelt und meine Finger mit einem Verband verbunden.

RI: Welche Medikamente haben Sie da eingenommen?

BF: Er hat mir Antibiotika gegeben.

RI: Wie fand Ihre Befreiung statt?

BF: Es war am Vormittag. Wir haben Schüsse gehört. Die Schüsse waren zuerst weit weg von uns und sind immer nähergekommen. Wir, als Gefangene mussten am Boden schlafen. Sie haben größere automatische Gewehre verwendet. Wir wussten am Anfang nicht, wer draußen ist und ob Al-Shabaab noch bei dieser Hütte sind. Die Regierungstruppen sind gekommen und kamen zu uns herein. Sie haben uns zuerst gefragt, wer wir sind. Wir sind entführt worden und Al-Shabaab hat uns gefangen gehalten. Die Regierungstruppen wollten erst einmal feststellen, ob wir entführt worden sind. Danach haben sie jeden befragt, wer er ist und danach uns freigelassen. Wir haben dann bei den Regierungstruppen nachgefragt, in welche Richtung wir müssen.

RI: Hat es in der Hütte, in der in der Sie gefangen gehalten worden sind, auch Bewacher der Al-Shabaab gegeben?

BF: Vor unserer Hütte waren einige Mitglieder der Al-Shabaab. Und ein paar Meter sind auch Mitglieder gestanden.

RI: Wer waren die Soldaten, die Sie befreit haben?

Regierungssoldaten, AMISOM oder andere etc.?

BF: AMISOM-Truppen und somalische Soldaten arbeiten zusammen, aber wer uns befreit hat, waren die somalischen Regierungstruppen.

RI: Was macht Sie so sicher, welche Truppen Ihre Befreier waren. Vor dem BFA am 08.11.2017 konnten Sie auf Seite 6 des Protokolls diesbezüglich keine genaueren Angaben treffen? Was macht Sie jetzt so sicher?

BF: Weil sie mit uns auf Somalisch gesprochen haben.

RI: Haben Sie aus Ihrer Gefangenschaft bei der Al-Shabaab neben den Verletzungen am Rücken, die Sie mir gezeigt haben und den behaupteten Entnahmen von vier Fingernägeln weitere Verletzungen davongetragen? Oder waren dies alle Verletzungen, die Sie davongetragen haben?

BF: Das waren alle Verletzungen, die die Al-Shabaab mir zugefügt hat.

RI: Was hat Ihre Familie, ich meine damit Ihre Ehegattin und Ihre Kinder, während Ihrer Gefangenschaft durch die Al-Shabaab gemacht? Wo lebte Sie?

BF: Sie haben nichts dagegen unternommen und sie konnten auch nichts dagegen unternehmen.

RI: Wo lebten sie?

BF: In dem Ort, wo sie gewohnt haben.

RI: Wieso haben Sie Ihre Familie in Somalia zurückgelassen?

BF: Ich wollte, dass sie mit mir zusammen fliehen, aber aus finanziellen Gründen konnte ich meine Familie nicht mitnehmen.

RI: VORHALTUNG: Bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme am 10.05.2016 haben Sie - befragt nach Ihren Fluchtgründen- u.a. Folgendes angegeben: "...Am 05.01.2015 wurde mein Vater durch die Islamisten getötet (erschossen), weil sie meinen Vater aufgefordert haben, an die Regierungstruppen nichts zu verkaufen. Ich habe dann das Geschäft übernommen. Da ich weiter an die Regierungstruppen Lebensmittel verkauft habe, wurde ich von den Islamisten entführt und gefoltert (Peitschenhiebe und 4 Fingernägel rausgenommen). Eines Tages hatte ich die Chance zu flüchten". Verglichen mit dem was Sie später vor dem BFA angaben und heute in der VH vorgebracht haben, ergeben sich Folgende Widersprüche:

1) Wieso haben Sie erstmals vor dem BFA davon berichtet, dass sie nicht deswegen von den Islamisten entführt und gefoltert worden sind, weil Sie Lebensmittel verkauft hätten, sondern weil Sie wegen der Unterhaltung mit einem Soldaten der Spionage verdächtigt worden sind?

BF: Bei der Polizei habe ich auch damals erwähnt, dass mein Vater am 05.10.2015 getötet wurde. 2016 war ich schon in Österreich.

RI wiederholt die Frage.

BF: Meine heutige Aussage ist die Wahrheit. Wie ich heute schon erwähnt habe, wie man mich vor dem BFA einvernommen hat, wollte ich meine Aussage korrigieren.

RI wiederholt abermals die Frage.

BF: Bei der Einvernahme bei der Polizei war sehr kurz. Der Polizist sagte mir, ich werde später eine Einvernahme haben, wo ich genug Zeit habe, um meinen Ausreisegrund genau schildern zu können.

2) Wieso haben Sie bei Ihrer polizeilichen Ersteinvernahme noch behauptet, dass Ihnen die Flucht vor den Entführern gelungen sei, wobei Sie vor dem BFA und auch heute von einer Befreiungsaktion durch Streitkräfte berichteten?

BF: Mit Chance habe ich gemeint, dass Regierungstruppen und Al-Shabaab gekämpft haben.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten?

BF: Nein.

RI: Hatten Sie in Somalia Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Somalia?

BF: Die Sicherheitslage in Somalia ist immer noch sehr schlecht. Ich habe Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Somalia in Richtung Europa zu verlassen?

BF: Das war im Jänner 2016.

RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Somalias geflüchtet, wo es für Sie sicherer gewesen ist?

BF: Überall in Somalia ist es unsicher.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF: Nein, Zielland war nur Europa.

RI: Wieviel hat die Flucht aus Somalia nach Europa gekostet?

BF: 6.500 US-Dollar.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich?

BF: Nein.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ja, ich habe sehr viele Freunde, die mir auch ab und zu einmal helfen. Ich danke ihnen auch sehr.

RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht?

BF: Ja. Die A1-Prüfung habe ich angetreten und nicht bestanden.

RI: Sind Sie zur Zeit in einem Sprachkurs?

BF: Ja.

RI: Welches Sprachniveau?

BF: A1. A2 fang ich bald an.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF (ohne Übersetzung): Ja.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF (ohne Übersetzung): Kochen und spielen Fußball.

RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich möchte Bauarbeiter werden. Ich wollte immer schon Bauarbeiter werden. Oder Fe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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