TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 L501 2005564-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

ASVG §113
ASVG §4 Abs4
ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2005564-4/186E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX XXXX (" XXXX ", XXXX ) gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben als die nachverrechneten Beiträge auf EUR 21.820,64 und der Beitragszuschlag auf EUR 3.209,54 herabgesetzt werden, nachverrechnete Beiträge und Beitragszuschlag sich sohin auf gesamt EUR 25.030,18 belaufen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom XXXX wurde die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, für die Dienstnehmer allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 97.172,69, Sonderbeiträge in Höhe von EUR 6.155,55 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 15.194,00 zu entrichten. Die von der bP fristgerecht erhobene Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landeshauptmann von Oberösterreich vorgelegt.

Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die bP, die Boten mit Ausnahme von XXXX (Aufenthalt unbekannt), XXXX (Erkrankung), XXXX (verstorben), XXXX (verstorben), XXXX (Erkrankung), XXXX (Auslandsaufenthalt), XXXX (unbekannten Aufenthalts), XXXX (Auslandsaufenthalt), die Ehegattin der bP sowie der Steuerberater einvernommen wurden.

Mit Schreiben vom 08.07.2019 wurde die belangte Behörde um Neuberechnung auf Grundlage der übermittelten Namensliste ersucht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2019 wurde der bP die Neuberechnung gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 24.09.2019 sowie in der in der Folge stattgefundenen mündlichen Verhandlung wandte sich die bP im Wesentlichen gegen die ihrer nach Ansicht unrichtige Vorfragenbeurteilung der Pflichtversicherung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2019, L 501 2005564-1/23E und L 501 2005564-2/22E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG zur bP betreffend XXXX , (in der Folge Botin 41) im Zeitraum 01.03.2002 bis 18.09.2003 und XXXX (in der Folge Bote 40) im Zeitraum 13.06.2003 bis 19.12.2003 bejaht.

Die bP war von 01.07.1999 bis 31.01.2007 im Besitz der Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt"; innerhalb dieses Zeitrahmens betrieb sie das Botendienstunternehmen " XXXX ". Mit schriftlichen Vereinbarungen beauftragten die Kurierfahrer die bP mit der Vermittlung und dem Inkasso von Botendiensten auf unbestimmte Zeit, das Übereinkommen konnte unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist jederzeit beiderseits aufgekündigt werden. Als Vergütung für die vermittelten Aufträge erhielt die bP 25 (beispielsweise Botin 41), 40 (beispielsweise Bote 33) bis 50 Prozent (beispielsweise Bote 21) des Auftragswertes. Festgehalten wurde, dass die Botenfahrer in keinem Dienstverhältnis zur bP stehen, nicht ihren Weisungen unterliege, Hilfskräfte beiziehen können, nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden und nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet seien. Die Botenfahrer bestätigen im Vertrag, dass sie über die für die Durchführung von Botendienstleistungen erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere jene nach dem Gewerberecht verfügen, und als "Neue Selbständige" bei der SVA bzw. beim Finanzamt gemeldet seien. Die Abrechnung erfolge monatlich. Alle Steuern, Abgaben, Versicherungen, Kosten und Aufwände würden zu Lasten der Botenfahrer gehen und von ihnen abgeführt werden.

Der Auftragswert bestimmte sich nach der Tarifliste der bP (Preisliste - Fahrradkurier und Preisliste - PKW-/Klein-LKW) für ihre Kunden, gemäß der sich der Preis einer Zustellung grundsätzlich nach den zwischen dem Absende- und Empfängerort liegenden Luftkilometern berechnete (vgl. Beilage H zur VH-NS vom 29.01.2019). Die Botenfahrer hatten bei ihren Fahrten ein von der bP ausgegebenes - mit ihrem Logo versehenes - Leerformular (Auftragsbestätigung) bei sich, auf dem sowohl Auftraggeber als auch Empfänger unterschreiben mussten (vgl. Akt der belangten Behörde Zl. 15/17). Die unterfertigten Listen wurden der bP ausgehändigt und bildeten diese die Grundlage der von der bP durchgeführten Berechnung des den Boten gebührenden Entgelts. Die Abrechnung selbst wurde von der bP durchgeführt. Der Großteil der Kuriere erstellte keine Honorarnoten, sondern erhielt von der bP vorgefertigte Rechnungen mitsamt den Abrechnungslisten (vgl. VH-NS vom 01.02.2019, Beilage XXXX ). Die vorgefertigten Rechnungen bzw. die Abrechnungslisten konnten von den Boten an Hand von Kopien der Auftragslisten kontrolliert werden. Die vorgefertigten Rechnungen enthielten im Kopf unter "von" den Namen des jeweiligen Boten sowie unter "an" den Namen der beschwerdeführenden Partei. Nach der Überschrift "Rechnung" steht der Satz "Abrechnung Fahrradkurier-Eilbotendienste im Monat XXX", darunter "Leistungen", darunter "Anzahl der Fahrten gemäß Rechnungsbeilage". Am Ende schient der Rechnungsbetrag in ATS bzw. Euro auf, bei Mehrwertsteuer stand zumeist keine Zahl. Bei der Rechnungsbeilage handelte es sich um die Auftragsbestätigungen.

Zu den einzelnen Boten:

XXXX (in der Folge Bote 1): Nachverrechnungszeitraum: 01.02.2001 - 30.04.2001

Für den Nachverrechnungszeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. Von der bP lukrierte der Bote für seine Tätigkeit im Feber 2001 ATS 1.870,00, im März 2001 ATS 11.790,00 und im April 2001 ATS 8.870,00 (Akt der belangten Behörde Zl. 17/81). Der Bote stand im Jahr 2001 vor bzw. nach seiner Tätigkeit für die bP im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosengeldgesetz und war als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet; sein Jahreseinkommen betrug bereits ohne Abzug von Aufwendungen, Freibeträgen, etc. weniger als EUR 8.720,-- (vgl. OZ 161)

XXXX (in der Folge Bote 2): Nachverrechnungszeitraum: 01.09.2000 - 03.09.2000

Bote 2 war im September 2000 als sogenannter "Schnupperer" für die bP tätig. Er führte die Botendiensttätigkeit mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad durch. Bei diesem Fahrrad handelte es sich um ein KTM Mountainbike, dass um ATS 28.000,00 gekauft worden ist. Im September 2000 war es ca. ein Jahr alt. Das Rad wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft. Der Bote hat das Rad auch privat genutzt, wobei die private Nutzung überwogen hat, da er auch Mountainbike-Rennen gefahren ist. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Der Bote war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrer tätig. Er ist nicht werbend am Markt als Fahrradkurier aufgetreten. Auch während seiner Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei hat er nur von dieser Botendienstaufträge erhalten. Er hat nie Aufträge selber weitervermittelt, er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 28.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 3): Nachverrechnungszeitraum: 01.09.02 - 31.12.02

Bote 3 war jedenfalls in den Monaten September bis Dezember 2012 als Botendienstfahrer für die bP tätig. Er führte die Botendiensttätigkeit mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad durch, das er nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft hat. Er hat dieses Rad bereits zuvor besessen und dieses für sportliche Aktivitäten genutzt. Es handelte sich um ein Mountainbike, das er sich ein paar Jahre zuvor gekauft hatte. Der Bote übte seine Botendiensttätigkeit jede Woche am Montag, Mittwoch und am Freitag bis um 14:00 Uhr aus. Der Bote verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keinen Pkw, das Fahrrad war sein Transportmittel. Er hat es hat daher auch am Dienstag, Donnerstag, Freitag am Nachmittag, Samstag und Sonntag benutzt. Er hat das Rad im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehr dienstlich als privat genutzt, weil er beruflich ca. 20 bis 30 Stunden am Rad gesessen ist. Der Bote hat kein Fahrtenbuch geführt. Er war nur bei der beschwerdeführenden Partei als Fahrradbote tätig. Er war nie bei einer anderen Firma als Bote tätig. Er war jedoch über den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus bei der beschwerdeführenden Partei als Fahrradbote tätig. Der Bote hat seine Aufträge immer nur von der beschwerdeführenden Partei erhalten, manchmal bekam er von einer Firma einen Zusatzauftrag, dies jedoch alles im Rahmen des von der beschwerdeführenden Partei erteilte Auftrages. Er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Er hatte einen Rucksack auf dem der Firmenname der beschwerdeführenden Partei stand. Er hat Aufträge nicht weitervermittelt, sondern lediglich gelegentlich einen anderen Fahrer der beschwerdeführenden Partei gebeten, einen Auftrag von der beschwerdeführenden Partei zu übernehmen. Wenn der Kunde Barzahlung gewünscht hat, dann hat der Bote auch kassiert, dies aber für die beschwerdeführende Partei und hat er den Betrag dann weitergegeben. Mitunter kam es auch vor, dass die Frau der beschwerdeführenden Partei gemeint habe, er solle sich das Geld behalten, es werde am Ende gegenverrechnet. Die vom Boten der beschwerdeführenden Partei gestellten Rechnungen wurden nicht von ihm gefertigt, sondern wurden diese von der beschwerdeführenden Partei vorgefertigt und vom Boten unterschrieben. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt, sodass auch keine Aufwendungen geltend gemacht worden sind. (vgl. VH-NS am 28.01.2019). Der Bote absolvierte 2001 seinen Zivildienst (vgl. OZ 161).

XXXX (in der Folge Bote 4): Nachverrechnungszeitraum: 01.11.01 - 30.11.01

Bote 4 war im Zeitraum 01.11.01 - 30.11.01 für die beschwerdeführende Partei als Bote tätig. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erklärt. Eine Steuernummer wurde erst 2008 vergeben. Der Bote hatte im Jahr 2001 Dienstverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie Beschäftigungen nach § 4 Abs. 4 ASVG; sein Jahreseinkommen betrug jedenfalls bereits ohne Abzug von Aufwendungen, Freibeträgen, etc. weniger als EUR 8.720,00 (vgl. OZ 161).

XXXX (in der Folge Bote 5): Nachverrechnungszeitraum: 01.09.00 - 03.09.00

Bote 5 war in der Zeit vom 1.9.2000 bis 3.9.2000 für die beschwerdeführende Partei als Fahrradbotin in tätig. Es liegt eine Bestätigung über ein "Schnuppern" vor. Sie hat damals noch studiert und sich am Ende des Sommers entschlossen, diese Botendiensttätigkeit durchzuführen. Da es dann sehr kalt geworden ist, hat sie mit dieser Tätigkeit wieder aufgehört. Sie verwendete für die Botendiensttätigkeit ein in ihrem Eigentum stehendes Mountainbike, das neu ATS 3.500,00 gekostet hat. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Botendiensttätigkeit war es bereits drei oder vier Jahre alt. Das Rad wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es wurde sowohl privat als auch beruflich genutzt. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat sie kein Fahrtenbuch geführt. Sie war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrerin tätig. Sie ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Auch während ihrer Zeit bei der beschwerdeführenden Partei hat sie von keiner anderen Firma Aufträge vermittelt bekommen. Sie selber hat keine Aufträge weitervermittelt. Sie hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Das Honorar wurde von der beschwerdeführenden Partei festgelegt. Sie hat keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt. Sie hatte keine betriebliche Struktur. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 28.01.2019)

XXXX (verstorben) (in der Folge Bote 6): Nachverrechnungszeitraum:

1.7.2001 bis 31.12.2002 und 01.01.2002 bis 31.12.2002

Bote 6 war von 1.7.2001 bis 31.12.2002 und 01.01.2002 bis 31.12.2002als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Betreffend die Einkommenssteuer 2001 liegt im Akt ein Vorhalt seitens des zuständigen Finanzamtes ein, der den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrifft und in dem bezugnehmend auf das vom Boten vorgelegte Fahrtenbuch die überwiegende betriebliche Nutzung festgehalten und um Bekanntgabe der tatsächlichen Kfz Kosten ersucht wird. Der Einkommensteuerbescheid listet sodann die tatsächlichen Kosten auf. Für das Jahr 2002 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.

XXXX (verstorben) (in der Folge Botin 7): Nachverrechnungszeitraum:

1.3.2002 bis 31.7.2002 und 1.9.2002 bis 31.12.2002

Bote 7 war im Zeitraum 1.3.2002 bis 31.7.2002 und 1.9.2002 bis 31.12.2002 für die beschwerdeführende Partei ‚geringfügig' tätig. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt.

XXXX (in der Folge Botin 8): Nachverrechnungszeitraum: 1.6.2001 bis 31.5.2002

Botin 8 war in der Zeit von 1.6.2001 bis 31.5.2002 für die beschwerdeführende Partei tätig. Für die Botendiensttätigkeit verwendete sie das in ihrem Eigentum stehende Fahrrad. Dieses hat sie sich nicht extra für die Botendiensttätigkeit gekauft. Ihr altes Rad war gestohlen worden, weshalb sie kurz vor Beginn ihrer Botentätigkeit ein neues Fahrrad gekauft hat. Es handelte sich dabei um ein Mountainbike, das ca. ATS 8.000,00 bis 9.000,00 gekostet hat. Aufwendungen hatte sie in Form von Reparaturen, wie dem Tausch der Bremsbelege oder dem Kauf von Regengewand. Als Fahrradbotin legte sie durchschnittlich ca. 60 km am Tag zurück, an einem Spitzentag ist sie einmal 100 km gefahren. Das Fahrrad war in der verfahrensgegenständlichen Zeit ihr Fortbewegungsmittel, sie hatte keinen PKW. Sie nutzte das Rad auch für ihre privaten Zwecke, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überwog jedoch die berufliche Verwendung. Ein Fahrtenbuch wurde von ihr nicht geführt. Sie war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrerin tätig, sie hat selber nie Botendienstaufträge aufgetan, sie ist auch nicht werbend am Markt aufgetreten. Während sie für die beschwerdeführende Partei tätig war, hat sie nur Aufträge von ihr bekommen. Sie vermittelte die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge nicht weiter, sie hat sie stets selber durchgeführt. Sie stellte der beschwerdeführenden Partei keine Rechnungen, vielmehr hat sie eine Rechnung von der beschwerdeführenden Partei erhalten (wie im Akt der belangten Behörde unter Zl. 15/7 ersichtlich). Das Honorar war von der beschwerdeführenden Partei vorgegeben, die Botin hat ihre Aufwendungen (Tausch von Bremsbeläge, Regengewand, etc.) nicht in das Honorar einkalkuliert. Sie hatte zum damaligen Zeitpunkt die Schule abgebrochen und wollte etwas machen. Sie war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zunächst fünf Tage die Woche für die beschwerdeführende Partei tätig, zum Ende hin nur noch einen Tag in der Woche. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. Sie war im Zeitraum 01.06.2001 bis 31.12.2001 nur als Fahrradbotin tätig und erzielte daraus bereits ohne Abzug von Aufwendungen, Abzügen, etc. ein Einkommen aus ‚Gewerbebetrieb' von unter EUR 6.975,00 (vgl. VH-NS am 28.01.2019, GKK-Akt, OZ 161).

XXXX (in der Folge Bote 9): Nachverrechnungszeitraum: 1.7. 2002 bis 31.12.2002

Bote 9 war für die beschwerdeführende Partei tätig, er verwendete vorwiegend sein eigenes Rad. Wenn dieses einmal defekt war, wurde es von seinem Bruder gerichtet. Während dieser Zeit ist der Bote mit einem Rad der beschwerdeführenden Partei gefahren. Bezogen auf die Jahreskilometerzahl 2002 wurde das Fortbewegungsmittel überwiegend privat genutzt. Laut Versicherungsdatenauszug hatte er im Jahr 2002 eine Vielzahl von geringfügigen Beschäftigungen (vgl. OZ 161), brachte im Jahr 2002 aber insgesamt (bereits ohne Abzug von Aufwendungen, Freibeträge, etc.) weniger als EUR 8.720,00 ins Verdienen. Es wurden ihm für 2002 keine Beiträge wegen mehrfach geringfügiger Beschäftigung vorgeschrieben. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt.

XXXX (in der Folge Bote 10): Nachverrechnungszeitraum: 01.10.2001 bis 31.01.2002

Bote 10, der ihm gestellte Fragen schriftlich beantwortete, war in der Zeit von 01.10.2001 bis 31.01.2002 für die beschwerdeführende Partei tätig. Der Bote führte die Tätigkeit mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad aus; das Rad war zu Beginn der Tätigkeit schon gebraucht, der Neupreis lag bei ca. EUR 500. Während der Zeit seiner Botendiensttätigkeit hatte er auch Aufwendungen in Höhe von rund EUR 100, diese Aufwendungen waren durch Reifenpannen, der Erforderlichkeit einer neuen Kette, etc. gegeben. Der Bote verwendete das Fahrrad sowohl privat als auch dienstlich. Er war zum damaligen Zeitpunkt noch Student und ist immer von der Universität gestartet. An Einsatztagen für die beschwerdeführende Partei legte er mit dem Rad rund 100 bis 150 km zurück. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Der Bote hatte ein privates Handy und wohnte im Studentenheim in einer Wohngemeinschaft. Der Bote hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, alle Aufträge bekam er von der beschwerdeführenden Partei. Er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge selber durchgeführt. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt.

XXXX (in der Folge Bote 11): Nachverrechnungszeitraum: 1.10.2000 bis 30.9.2002

Bote 11 war in der Zeit von 1.10.2000 bis 30.9.2002 für die beschwerdeführende Partei tätig. Er führte die Botendiensttätigkeit mit einem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad aus. Er hatte mehrere Fahrräder zu dieser Zeit und verwendete immer eines davon. So benutzte er für die Botendiensttätigkeit etwa ein GT, dieses war ca. fünf oder sechs Jahre alt und hatte einen Gebrauchtwert von ca. ATS 5.000,00 bis 6.000,00. Mit diesem gebrauchten roten GT ist er im Winter gefahren. 2001 hat er sich um ca. ATS 27.000,00 ein regenbogenfarbenes Kataka gekauft. Da das Kataka ein Mountainbike mit Federgabel war, war dieses seiner Meinung nach für die Stadt und somit für Botendienstfahrten nicht so geeignet, weshalb er oft mit dem roten GT gefahren ist, dieses hatte eine Starrgabel. Während seiner Tätigkeit als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei fielen auch Kosten für Reparatur- bzw. Servicearbeiten an, in welcher Höhe ist nicht mehr feststellbar. Der Bote nutzte die für die Botendiensttätigkeit verwendeten Fahrräder sowohl beruflich als auch privat. Er hat pro Tag beruflich ca. 80 bis 100 km zurückgelegt. In der verfahrensgegenständlichen Zeit überwog die berufliche Nutzung. Er führte kein Fahrtenbuch. In Linz war der Bote nur für die beschwerdeführende Partei als Fahrradbote tätig, er ist aber auch in seiner Studienzeit in Graz Fahrradkurier tätig gewesen, das war aber erst ca. 2008/2009. Einen Kundenstock hat er in die beschwerdeführe Partei nicht eingebracht. Der Bote hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat er Botendienstaufträge nur von der beschwerdeführenden Partei vermittelt bekommen, er war nur für einen Auftraggeber tätig. Die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge hat er selber durchgeführt. Der Bote hat keine Rechnungen geschrieben. Auf der Auftragsliste waren jene Fahrten nicht angeführt, die täglich durchgeführt wurden, die sogenannten Fixfahrten. Diese wurden pauschal abgegolten. Der Bote stellte hinsichtlich der Höhe seines Entgelts keine Kalkulation an, er bekam immer stets 60 % von der Auftragssumme, egal welche Aufwendungen er hatte. Er machte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Bote hat sich Rechnungen von Aufwendungen, wie beispielsweise dem Kauf von Schmieröl, aufgehoben. Diese hat er dann bei seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben geltend gemacht. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum liegen Einkommensteuerbescheide mit Einkünften aus Gewerbebetrieb vor; diese betreffen nur das Einkommen aus der Fahrradbotendiensttätigkeit, da er in diesem Zeitraum keine andere Tätigkeit durchgeführt hat. (vgl. VH-NS am 29.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 12): Nachverrechnungszeitraum: 1.9.2000 bis 31.12.2000, 1.9.2001 bis 30.9.2001, 1.2.2002 bis 28.2.2002, 1.9.2002 bis 30.9.2002

Bote 12 war von 1.9.2000 bis 31.12.2000, 1.9.2001 bis 30.9.2001, 1.2.2002 bis 28.2.2002 und vom 1.9.2002 bis 30.9.2002 für die beschwerdeführende Partei tätig. Er war zu dieser Zeit Radrennfahrer und sah die Tätigkeit als Fahrradbote als Job und Training an. Er war zur damaligen Zeit Student und arbeitete für die beschwerdeführende Partei in der Zeit zwischen der Matura und dem Bundesheer und danach in den Semesterferien. 1999 war der Bote als gemeldeter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG bei der beschwerdeführenden Partei tätig. Diesbezüglich befindet sich ein Dienstzettel im Akt der belangten Behörde unter der Zl. 16/63. Während seiner Schulzeit war der Bote bei der Firma XXXX tätig, nach der Botendiensttätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei war er nicht mehr als Botenfahrer tätig. Der Bote hat keine Kunden in die Firma der beschwerdeführenden Partei eingebracht, daher auch keine Provision hierfür erhalten. Der Bote führte seine Tätigkeit mit dem in seinem Eigentum stehenden Mountainbike mit Geländereifen aus. Zum Zeitpunkt der Botendiensttätigkeit war das Rad max. 2 Jahre alt, der Neupreis betrug geschätzte Euro 2.000,00 bis 2.500,00. Der Bote hat das Fahrrad immer gewartet, da er jedoch mit dem Rad auch Rennen gefahren ist, ist es sehr schwierig den Schätzwert anzugeben, zumal immer wieder etwas erneuert wurde, wie z.B. die Gabel. Das Fahrrad wurde auch nicht in einem gekauft, sondern es wurde der Rahmen extra angeschafft, extra die Laufräder, usw. Wenn etwas kaputt war, dann tauschte er nicht das gesamte Rad aus. Das Rad war grundsätzlich für die Rennen gedacht und wurde hierfür auch eingesetzt. Im Zeitraum der Botendiensttätigkeit kam es auch zu Reparatur - bzw. Servicearbeiten, das waren normale Instandsetzungsarbeiten, wie Erneuerung der Schaltzüge, Kette, Reifen, etc. Er benötigte in der Saison vielleicht ein bis zwei Reifen, ein Reifen kostet ca. 20 €. Der Bote hat die Arbeiten selber durchgeführt. Das Fahrrad wurde sohin sowohl für private als auch dienstliche Zwecke genutzt. Es wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es war das private Rad des Boten mit dem er auch Rennen gefahren ist. Der Bote war ca. zwei- bis dreimal in der Woche für die bP als Fahrradbote unterwegs, pro Tag legte er beruflich dann ca. 130 km zurück, dies an guten Tagen. Die Tage dazwischen waren quasi Erholung. Während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei war der Beruf zugleich Training, ansonsten ist er mit dem Fahrrad jeden zweiten Tag ca. 2 bis 3 Stunden gefahren. In den Monaten September 2001, Feber 2002 und September 2002 hat die private Verwendung überwogen, von September 2000 bis einschließlich Dezember 2000 die berufliche. Ein Fahrtenbuch hat der Bote nicht geführt. Bezogen auf die jeweilige Jahreskilometeranzahl wurde das Fortbewegungsmittel überwiegend privat genutzt. Er hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei hat er keine Botendienstaufträge von anderen Firmen vermittelt bekommen, er war nur für die beschwerdeführende Partei tätig. Er hat sich in dieser Zeit auf das Studium vorbereitet, es war nur eine Nebenbeschäftigung. Die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge hat er selber durchgeführt. Der Bote machte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 29.01.2019). Das Gesamteinkommen des Boten lag in den Jahren 2000 bis 2002 jeweils unter EUR 8.720, dies jeweils bereits ohne Berücksichtigung von Aufwendungen, Freibeträgen, etc. (vgl. OZ 161).

XXXX (in der Folge Bote 13): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2000 bis 30.9.2000, 1.5.2001 bis 31.7.2001, 1.9.2001 bis 30.9.2001, 1.7.2002 bis 31.7 2002, 1.11.2001 bis 31.11.2001

Bote 13 war von 1.1.2000 bis 30.9.2000, vom 1.5.2001 bis 31.7. 2001, vom 1.9.2001 bis 30.9.2001, vom 1.7.2002 bis 31.7 2002, vom 1.11.2001 bis 31.11.2001 für die beschwerdeführende Partei tätig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte der Bote zwei Fahrräder in seinem Eigentum, eines davon war für die Kuriertätigkeit vorgesehen, er hat dieses quasi hierfür angeschafft (vgl. VH-Schrift vom 29.01.2019, Seite 20). Das für die Botendiensttätigkeit verwendete Fahrrad (in der Verhandlung von ihm als "Dienstfahrzeug" bezeichnet) wurde von ihm 2000 um ungefähr ATS 5.000,00 angeschafft; im Hinblick auf die ca. Angabe im Zusammenhalt mit der einstweilen verstrichenen Zeit sowie der Gebarung als Selbständiger (u.a. Aufnahme ins Betriebsvermögen) ist von einem nicht geringwertigen Wirtschaftsgut auszugehen. Auch wenn die Angaben des Boten zu seinen Einkommenserklärungen in der Verhandlung nicht durchgehend als stringent zu bezeichnen sind, so war für ihn die Aufnahme seines Dienstfahrzeuges in das Betriebsvermögen auch noch angesichts des seither verstrichenen Zeitraums logisch und konsequent. Anfallende Reparaturen waren im Kaufpreis für etwa ein Jahr inkludiert. Nach Ablauf dieser kostenlosen Reparaturzeit hatte der Bote die Aufwendungen selber zu tragen, d. h. die Kosten für die Kette, für Schläuche, Bremsbacken, etc. Die Kosten können heute nicht mehr beziffert werden. Gekauft wurde dieses Dienstfahrzeug im Jahr 2000. Der Bote ist an vier oder fünf Tagen in der Woche als Fahrradkurier unterwegs gewesen. Das Dienstfahrzeug wurde vom Boten kaum mehr für private Zwecke genutzt ist, er ist aber beispielsweise nach der letzten Fahrt auch noch damit zum Spar einkaufen gefahren. Privat hat er damit aber nur ganz wenige Kilometer zurückgelegt. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Der Bote hat als Fahrradkurier nur für die beschwerdeführende Partei gearbeitet, er war nie Fahrradkurier bei einer anderen Firma. Er hatte daher auch keinen Kundenstock, den er in die Firma der beschwerdeführenden Partei hätte einbringen können. Der Bote hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Auch während seiner Zeit bei der beschwerdeführenden Partei hat er die Botendienstaufträge nur von der beschwerdeführenden Partei vermittelt bekommen. Er war daher nur für einen Auftraggeber tätig. Die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge hat er stets selber durchgeführt. Die Höhe des ihm zustehenden Geldbetrages hat er nicht selber berechnet, sondern wurde dieser von der bP ermittelt. Aufgrund der Auftragslisten konnte der Bote das Honorar in gewisser Weise nachrechnen. Die dem Boten gebührenden Honorare waren sohin festgelegt, der Bote hat in die Honorare seine Aufwendungen nicht einkalkuliert. Der Bote hatte einen PC und ein Handy, sowohl PC als auch Handy wurden von ihm beruflich als auch privat genutzt. Er machte eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Bote hat sich als selbstständig angesehen (vgl. VH-NS: "Nachdem ich nur bei der bP für mich selbständig tätig war"), er hat für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, das Rad wurde in das Betriebsvermögen aufgenommen. Es liegen Einkommensteuerbescheide mit Einkünften aus Gewerbebetrieb vor, diese betreffen nur das Einkommen aus der Fahrradbotendiensttätigkeit, da er in diesem Zeitraum keine andere Tätigkeit durchgeführt hat. Dem Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung, der vom Boten in der Einkommensteuererklärung als Aufwand erklärte Betrag von EUR ATS 40.000,-- sei nicht realistisch bzw. es sei ein niedrigeres Einkommen erklärt worden, kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Geltendmachung der Beiträge zur gewerblichen Versicherung hingewiesen. (vgl. VH-NS am 29.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 14): Nachverrechnungszeitraum: 1.10.2001 bis 31.3.2002

Bote 14 war in der Zeit von 1.10.2001 bis 31.3.2002 für die beschwerdeführende Partei tätig. Der Bote führte diese Tätigkeit mit einem Fahrrad aus, es kann das Fahrrad eines Mitbewohners gewesen sein, es kann aber auch das Fahrrad seines Vaters gewesen sein. Er hat damals studiert und in einer Wohngemeinschaft gelebt. Er hat dieses Fahrrad sowohl beruflich als auch privat genutzt. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Er war als Botenfahrer nur für die beschwerdeführende Partei tätig, er war weder vor diesem Zeitraum noch nach diesem Zeitraum als Botenfahrer unterwegs. Selber hat er keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei hat er keine Botendienstaufträge von anderen Firmen vermittelt bekommen. Die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge hat er selber durchgeführt. Der Bote hat für seine Tätigkeit als Fahrradkurier keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erfasste die Tätigkeit für ein Promotionteam. (vgl. VH-NS am 29.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 15): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2002 bis 31.1.2002

Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. Das Fortbewegungsmittel überwiegend privat genutzt.

XXXX (in der Folge Bote 16): Nachverrechnungszeitraum: 1.9.2000 bis 3.9.2000

Bote 16 war in der Zeit vom 1.9.2000 bis 3.9.2000 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad für die beschwerdeführende Partei tätig; er stellte kein Paket zu, er hat andere Fahrradboten begleitet. Im Akt der belangten Behörde unter Zl. 14/35 liegt eine Bestätigung über die Absolvierung von Schnuppertagen vor. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 17): Nachverrechnungszeitraum: 1.9.1999 bis 30.9.1999, 01.11.1999 bis 31.12.1999, 1.1.2000 bis 30.06.2000, 1.08.2000 bis 31.12.2000, 01.01.2001 bis 30.06.2001, 1.8.2001 bis 31.08.2001, 1.6.2002 bis 31.08. 2002.

Bote 17 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad als Fahrradkurier für die beschwerdeführende Partei in folgenden Zeiträumen tätig: 1.9.1999 bis 30.9.1999, 01.11.1999 bis 31.12.1999, 1.1.2000 bis 30.06.2000, 1.08.2000 bis 31.12.2000, 01.01.2001 bis 30.06.2001, 1.8.2001 bis 31.08.2001, 1.6.2002 bis 31.08. 2002. Der Bote verwendete für die Kuriertätigkeit im Wesentlichen ein Benetton Rad im Wert von EUR 70,-- sowie ein gebrauchtes, ca. 10 Jahre altes KTM Fahrrad, welches heute einen Neupreis von ca. EUR 1.000,-- hätte (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 21.02.2017 + VH-NS). Er hat diese Fahrräder nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, aber in erster Linie hierfür verwendet. Der Bote hatte zwei weiterer Fahrräder, und zwar ein Merida und ein Siga. Diese Fahrräder wurden privat genutzt; wenn überhaupt, dann nur in Ausnahmefällen für die Kuriertätigkeit; der Bote bezeichnete diese beiden Räder im Rahmen der mündlichen Verhandlung dezidiert als seine "Privatbikes". Während seiner Tätigkeit als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei fielen für die für die Kuriertätigkeit verwendeten Räder Service- und Reparaturarbeiten an. Der Bote erledigte die Reparaturen im Wesentlichen selber, er hatte jährliche Aufwendungen in Höhe von ca. Euro 300,00. Der Bote verwendete die für die Kuriertätigkeit eingesetzten Fahrräder sowohl beruflich als auch privat, wobei die berufliche Verwendung überwog. Die mit den dienstlich verwendeten Rädern privat zurückgelegten Kilometer hat der Bote nicht notiert. Er hat kein Fahrtenbuch hinsichtlich dieser beiden Fahrräder geführt. Der Bote hat nur für die beschwerdeführende Partei als Fahrradkurier gearbeitet, er war weder vor noch nach den angeführten Zeiten als Fahrradbote tätig. Er hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Während seiner Tätigkeit als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei hat er nicht von anderen Firmen Aufträge vermittelt bekommen. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Die von der beschwerdeführenden Partei erhaltene Abrechnung wurde von ihm überprüft. Bei der Tätigkeit als Fahrradkurier hat es sich um einen Studentenjob gehandelt, der Bote hat daraus nicht sein gesamtes Einkommen erzielt. Er hat in dieser Zeit auch abends im Bereich Autovermietung/-zustellung gearbeitet, dies als geringfügig Beschäftigter. Im Sommer hat er als Leasingkraft auf Baustellen oder in der Fabrik gearbeitet, dies unselbstständig. Er hatte einen PC, den er nicht nur für seine berufliche Tätigkeit nutzte, sondern auch für sein Studium. Sowohl privat als auch beruflich benutzte der Bote sein Telefon und sein Werkzeug. Das Werkzeug wurde überwiegend für die berufliche Tätigkeit genutzt, der PC mehr für die private Tätigkeit. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde vom Boten im bescheidenen Rahmen durchgeführt. Die von ihm in den Einkommensteuernachweisen erklärten Einkünfte als Selbstständiger stammen im Wesentlichen aus seiner Tätigkeit als Fahrradkurier. In seiner Einkommensteuererklärung hat er glaublich die tatsächlichen Kosten für Kleidung, Helm, für Verschleißteile wie Reifen, Schmiermittel, Kette, angegeben. Der Bote hatte nie eine Steuerprüfung. Zur mangelnden Aufnahme der Räder in das Betriebsvermögen ist neben der Geringwertigkeit der Räder zudem auf die Angabe des Boten zu verweisen, wonach er "hoffe", die Räder in das Betriebsvermögen aufgenommen zu haben. Wäre eine Aufnahme tatsächlich erfolgt, so ist aufgrund des vom Boten in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindrucks davon auszugehen, dass ihm dies bzw. die diesbezügliche Vorgehensweise zumindest in groben Zügen erinnerlich gewesen wäre. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX , (in der Folge Bote 18): Nachverrechnungszeitraum: 1.10.2000 bis 31.1.2001

Bote 18 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad von 1.10.2000 bis 31.1.2001 für die beschwerdeführende Partei tätig. Er hat das Fahrrad nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft. Bei dem Fahrrad handelte es sich um ein dunkelviolettes Mountainbike der Marke Hrinkof, welches er 1997 in Steyr gekauft hat. Der Neuwert lag damals bei ca. ATS 4.000,00 bis 5.000,00;. Während der Tätigkeit als Botenfahrer kam es nicht wirklich zu Reparaturen bzw. Servicearbeiten, es gab vielleicht einmal einen Platten. Allfällige Reparaturen führte er selber durch. Der Bote war damals 20 Jahre alt, er hatte keine wirklichen Aufwendungen, da er ohnedies seine ganzen Sachen vom Mountainbiken hatte. Das für die Kuriertätigkeit benutzte Mountainbike wurde auch privat genutzt, im Zeitraum der Kuriertätigkeit jedoch überwiegend beruflich, dies weil es Winter war. Ein Fahrtenbuch, in dem die privaten Fahrten notiert wurden, wurde nicht geführt. Der Bote war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Fahrradkurier für die beschwerdeführende Partei oder einen anderen Botendienst tätig. Er hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Während seiner Tätigkeit als Fahrradkurier hat er nur Botendienstaufträge von der beschwerdeführenden Partei vermittelt bekommen, er hat diese Aufträge stets selber durchgeführt. Die Frage, ob er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über eine betriebliche Struktur verfügt habe, beantwortete der Bote wie folgt: "Es gab unsere Chefs und uns Fahrer. Ich hatte keine betriebliche Struktur". Der Bote hat für das Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, er hat nichts abgeschrieben, er hat das, was er verdient hat, in der Erklärung angegeben (vgl. mündliche VH am 30.01.2019 iVm Akt der belangten Behörde 17/65 und Einkommenssteuerbescheid OZ 41, Zl. 8/1). Eine Aufnahme des Fortbewegungsmittels in das "Betriebsvermögen" hat nicht stattgefunden. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX (Bote 19): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2001 bis 31.12.2002

Bote 19 war in der Zeit von 1.1.2001 bis 31.12.2002 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad als Botendienstfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Zu Beginn seiner Botendiensttätigkeit ist der Bote mit seinem ca. zehn Jahre alten Mountainbike gefahren, ein paar Monate danach hat er sich ein neues Fahrrad um ATS 16.000,00 gekauft. In der Zeit seiner Botendiensttätigkeit fielen laufend Reparaturarbeiten (Kette, Kassette, Schläuche, Schmiermittel, usw.) an. Er hat sich das erforderliche Material für die Reparaturen gekauft und alles selber hergerichtet. Das für die Botendiensttätigkeit verwendete Fahrrad hat er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl beruflich als auch privat verwendet, er hatte damals kein Auto. Er war für die beschwerdeführende Partei von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr beruflich unterwegs, dies mit Stehzeiten; er legte dabei zwischen 80 und 120 km täglich zurück Die berufliche Nutzung des Rades hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum dadurch überwogen. Er hat kein Fahrtenbuch geführt, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Der Bote war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrer tätig. Er war nur bei der beschwerdeführenden Partei als Fahrradkurier unterwegs. Er hat selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei hat er keine Aufträge von anderen Firmen vermittelt bekommen. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Der Bote hatte kein Büro, keinen Computer. Er hatte ein Handy, welches er auch privat nutzte. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hat er nicht durchgeführt. Der Bote erklärte für die Jahre 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkommensteuerbescheide betreffen nur das Einkommen aus der Fahrradbotendiensttätigkeit, zumal er in diesem Zeitraum keine andere Tätigkeit durchgeführt hat. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 20): Nachverrechnungszeitraum: 1.3.2002 bis 31.05.2002, 1.7.2002 bis 31.7.2002

Bote 20 war im Zeitraum 1.3.2002 bis 31.05.2002 und 1.7.2002 bis 31.7.2002 für die bP tätig. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum wurden keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erklärt. Der Bote lebt in der Schweiz, den Fragebogen beantwortete er inhaltlich nicht.

XXXX (in der Folge Bote 21): Nachverrechnungszeitraum: 1.2.2000 bis 31.7.2000

Bote 21 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad in der Zeit von 1.2.2000 bis 31.7.2000 als Fahrradkurier für die beschwerdeführende Partei tätig. Das Rad lag von seiner Beschaffenheit her zwischen einem Mountainbike und einem Citybike. Das Rad war ihm von seiner Familie geschenkt worden, es war zu diesem Zeitpunkt bereits gebraucht. Als er seine Botendiensttätigkeit aufnahm, war es älter als drei Jahre. Der Neupreis betrug ca. EUR 550,00. In der Zeit seiner Tätigkeit als Botendienstfahrer kam es hinsichtlich des Fortbewegungsmittels zu keinen Aufwendungen in erwähnenswerter Höhe. Er hat das Fahrrad auch privat verwendet, er war ein "notorischer Radfahrer". Gemessen an den zurückgelegten Kilometern hat die berufliche Verwendung des Fahrrads im gegenständlichen Zeitraum überwogen, berücksichtigt man jedoch die Stehzeiten, dann hat die private Verwendung überwogen. Der Bote hat beruflich ca. 25 km täglich zurückgelegt, an Tagen an denen sehr viel los gewesen ist oder bei Fahrten zur Chemie Linz, waren es mehr Kilometer. Der Bote hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert, er hat kein Fahrtenbuch geführt. Der Bote war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrer tätig. Er hat in der gegenständlich relevanten Zeit keine Botendienstaufträge selber aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten treten. Er hat ausschließlich über das Diensthandy der beschwerdeführenden Partei Aufträge erhalten. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge selber durchgeführt, wenn es sich ergeben hat, hat er mitunter einen Auftrag an einen Boten der beschwerdeführenden Partei weitergegeben, der über ein Auto verfügte. Er hat selber keine Rechnungen erstellt und wurden ihm auch keine von der beschwerdeführenden Partei vorgefertigte Honorarnoten vorgelegt. Er erstellte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Er hat kein Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 22): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2000 bis 31.10.2000

Bote 22 war von 1.1.2000 bis 31.10.2000 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig; dies bis auf die Monate März und April 2000 lediglich ‚geringfügig' und belief sich der Verdienst in diesen beiden Monaten auch nur auf ATS 5.259,00 bzw. 3.468,00. Das von ihm für die Botendiensttätigkeit verwendete Fahrrad wurde nicht extra für die Tätigkeit angeschafft, es war ein weißes KTM mit blauroten Elementen. Das Fahrrad war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kuriertätigkeit ca. zehn Jahre alt, es war das Fahrrad seines Vaters. Im Zeitraum seiner Tätigkeit als Botenfahrer kam es zu Aufwendungen in Form von Schmieröl, ansonsten zu nichts Erwähnenswertem. Er nutzte das für die Botendiensttätigkeit verwendete Fahrrad auch für private Zwecke, wobei die private Nutzung überwogen hat (vgl. VH-NS vom 31.10.2019, Seite 28). Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt. Er war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrer tätig, er hat im gegenständlichen Zeitraum auch nicht selber Botendienstaufträge aufgetan. Er ist nicht am Markt werbend aufgetreten, er hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Aufträge nur von der beschwerdeführenden Partei vermittelt bekommen. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Der Bote war Postfahrer, d. h. er hat die Post von zwei Poststellen um 7:00 Uhr abgeholt und auf verschiedene Firmen verteilt; dies von Montag bis Freitag. Mitunter hat er auch andere Fahrradkurier vertreten und hierbei die klassische Kuriertätigkeit ausgeführt, d.h. er holte von diversen Auftraggebern ein Päckchen ab und brachte es zu den jeweils vorgesehenen Empfängern. Er hat keine Rechnungen gelegt. Er erstellte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Er hat betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 30.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 23): Nachverrechnungszeitraum: 1.3.2001 bis 31.12.2002

Bote 23 war jedenfalls in der Zeit von 1.3.2001 bis 31.12.2002 mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad als Botendienstfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Das Rad wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es wurde ca. ein halbes bis dreiviertel Jahr vor Aufnahme der Tätigkeit um ca. Euro 3.000,00 gekauft. Es hätte eigentlich EUR 4.600,00 gekostet, der Bote hat es aber billiger bekommen. Es war ein Rad der Marke Giant. Im Zeitraum der Tätigkeit als Botenfahrer kam es zu diversen Aufwendungen, es mussten Verschleißteile wie Kette oder auch Antrieb gewechselt werden. Das Fahrrad wurde vom Boten sowohl beruflich als auch privat genutzt. Beruflich ist er täglich ca. 100 km gefahren, zuzüglich 25 km An- und Abreise. Er hatte im gegenständlich relevanten Zeitraum zwei Hunde, weshalb er auch privat sehr viel mit dem Rad unterwegs gewesen ist. Er hat auf diese Weise den Hunden Bewegung verschafft. So ist er am Abend mit den Hunden zwischen 10 und 20 km gefahren, an manchen Abenden waren es aber auch nur 5 km. Auch am Wochenende war er mit dem Fahrrad unterwegs, dies bis ins Mühlviertel. Er war zu dieser Zeit ein leidenschaftlicher Radfahrer. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Die berufliche Nutzung hat überwogen (vgl. VH-NS vom 31.01.2019, Seite 7). Der Bote hat sich von der beschwerdeführenden Partei für ca. zwei Tage ein Rad ausgeliehen, da seines repariert werden musste. Er schloss diesbezüglich mit der beschwerdeführenden Partei einen Leihvertrag ab. Der Bote war auch noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Fahrradkurier für die beschwerdeführende Partei tätig. Für einen anderen Botendienst war er weder vor diesem Zeitraum noch nach diesem Zeitraum tätig. Im gegenständlich relevanten Zeitraum erhielt er nur Aufträge von der beschwerdeführenden Partei, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Er hat die von der beschwerdeführenden Partei erhaltenen Aufträge stets selber durchgeführt. Der Bote hatte im gegenständlichen Zeitraum keinen Computer und keine Schreibmaschine. Die Rechnungen von den Radreparaturen sowie von benötigter Kleidung wurden vom Boten aufgehoben. Für die Jahre 2001 und 2002 hat er betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Einkommen aus Gewerbebetrieb erklärt. (vgl. VH-NS am 31.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 24): Nachverrechnungszeitraum: August 1999

Bote 24 war im August 1999 mit dem in ihrem Eigentum stehenden Fahrrad als Botendienstfahrerin für die beschwerdeführende Partei tätig. Sie verwendete ein von ihr im Juli 1993 gekauftes Mountainbike der Marke Marin, das Rad kostete damals ATS 11.250,00. Im gegenständlich relevanten Zeitraum hat sie das Fahrrad überwiegend beruflich genutzt, kaum privat. Sie hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurde nicht durchgeführt. Sie war weder vor noch nach dem gegenständlich relevanten Zeitraum als Botenfahrerin tätig. Sie hat im relevanten Zeitraum keine Botendienstaufträge selber aufgetan, sie ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Sie hat auch während ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nur von dieser Aufträge erhalten und diese stets selber durchgeführt. Sie bezog 1999 Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeit, die gemeinsam mit den Einkünften aus der Botendiensttätigkeit nicht ATS 120.000,00 bzw. EUR 8.720,00 überstiegen. Die Botin hat für das Jahr 1999 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 31.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 25): Nachverrechnungszeitraum: 1.7.1999 bis 30.9.1999 und im Dezember 1999

Bote 25 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Mountainbike in der Zeit vom 1.7.1999 bis 30.9.1999 und im Dezember 1999 als Kurierfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Er war zum damaligen Zeit Sportler, er war Triathlet und ist Marathon gelaufen. Da er seinen Sport nicht aufgeben wollte, aber aufgrund der Kinder Geld verdienen musste, nahm er die Kuriertätigkeit auf. Das für die Botendiensttätigkeit verwendete Mountainbike war jenes, das er auch für seine sportlichen Aktivitäten nutzte. Er hat immer hochwertige Fahrräder besessen. Das Rad wurde jedenfalls nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft. Ob im Zeitraum seiner Tätigkeit als Botenfahrer für die beschwerdeführende Partei die private Nutzung des Rades oder die berufliche Nutzung überwogen hat, kann der Bote heute nicht mehr sagen. Er hat das Fahrrad jedenfalls sowohl für seine sportlichen Aktivitäten als auch für seine privaten Erledigungen genutzt, da er erst mit 34 Jahren den Führerschein gemacht hat. Ein Fahrtenbuch hat er nicht geführt, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Die im Zeitraum seiner Tätigkeit als Botenfahrer angefallenen Servicearbeiten bzw. Reparaturen hat er stets selber durchgeführt. Da es jenes Rad war, das er auch für die Wettkämpfe verwendet hat, hat er in das Rad investiert, dies jedoch für seine sportlichen Aktivitäten und nicht für die Kurierdiensttätigkeit. Der Bote war vor dem gegenständlich relevanten Zeitraum bei der Firma XXXX als Fahrradkurier tätig. Ein Bekannter vermittelte ihn an die beschwerdeführende Partei. Von der Firma XXXX hat er ca. 6 bis 7 Kunden zur beschwerdeführe Partei mitgenommen. Der Bote akquirierte mitunter auch Kunden für die bP, dies indem er in Geschäften mitunter einen Flyer abgab. Dies deshalb, weil auch er bei einer Vergrößerung des Kundenkreises der bP insofern profitierte, als mehr Aufträge zur Durchführung für ihn anfielen. Für sich hat der Bote keine Werbung gemacht, er hat nur die Folder für die beschwerdeführende Partei bei den Unternehmen bzw. Geschäften in der Landstraße hinterlegt. In seiner Tätigkeit als Botenfahrer hat er auf Anrufe von der Zentrale der beschwerdeführenden Partei gewartet, von der er seine Aufträge erhalten hat. Er hatte auch fixe Kunden, d. h. Kunden die zu bestimmten Zeiten bedient haben werden müssen, wie z.B. Ärzte oder auch Versicherungen und Banken. Beispielsweise mussten die Proben der Ärzte täglich zur mikrobiologischen Untersuchung in die Klinik geführt werden. Aufträge hat der Bote während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nur von dieser erhalten. Die Aufträge hat er stets selber durchgeführt. Der Bote erhielt von der bP eine Abrechnungsliste, aufgrund dieser erstellte er Rechnungen mit MWSt. Für das Jahr 1999 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt., im Einkommensteuerbescheid scheinen Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 0,00 auf. (vgl. VH-NS am 31.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 26): Nachverrechnungszeitraum: 13.9.2000 bis 31.10.2000

Bote 26 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad in der Zeit von 14.8.2000 bis 12.9.2000 als geringfügig Beschäftigter für die beschwerdeführende Partei tätig. In diesem Zeitraum war er zur Sozialversicherung gemeldet. Des Weiteren war er vom 13.9.2000 bis 31.10.2000 als Fahrradkurier für die beschwerdeführende Partei tätig, es liegen Rechnungen für September und Oktober 2000 vor. Das Rad wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es wurde sowohl beruflich als auch privat genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Der Bote war weder vor noch nach seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei als Botenfahrer tätig. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei hatte er sich auch noch bei dem zweiten in Linz ansässigen Fahrradkurierdienst beworben, dieser hat ihn aber nicht genommen. Während seiner Zeit bei der beschwerdeführenden Partei hat er keine Botendienstaufträge selber aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Er hat in dieser Zeit auch nur Aufträge von der bP bekommen, er hat die Aufträge selber durchgeführt. Welchen Wert das von ihm für die Kuriertätigkeit verwendete Rad hatte, ist nicht mehr feststellbar. Der Bote hat für das Jahr 2000 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 31.01.2019). Der Bote war 2000 nur für die bP tätig, im Jänner bezog er Leistungen nach dem Arbeitslosengeldgesetz, er lukrierte insgesamt (bereits ohne Abzug von Aufwendungen, Freibeträgen, etc.) weniger als ATS 50.000,00 (vgl. OZ 161)

XXXX (in der Folge Bote 27): Nachverrechnungszeitraum: 1.6.2002 bis 31.12.2002

Bote 27 war jedenfalls in der Zeit von 1.6.2002 bis 31.12.2002 mit dem in seinem Eigentum stehenden dreitürigen Mitsubishi Pajero, den er ca. 3 bis 4 Monate vor Beginn der Kurierdiensttätigkeit gekauft hatte, für die beschwerdeführende Partei tätig. Der PKW kostete ca. EUR 5.000,00 und war zum Zeitpunkt des Kaufs bereits zehn Jahre alt war. Das Auto wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es war das Familienauto. Es wurde für Ausflüge bzw. privaten Erledigungen verwendet. Ob in der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei Servicearbeiten oder Reparaturen angefallen sind, lässt sich nicht mehr feststellen. Solange das Auto im Eigentum des Boten gestanden ist, ist er ca. 100 000 km mit ihm gefahren. Ein Fahrtenbuch hat der Bote nicht geführt, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht aufgezeichnet. Der Bote hat in der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er erhielt nur von der beschwerdeführenden Partei Aufträge und führte diese auch stets selber durch. Er hatte stets viel zu tun, so legte er im Schnitt am Tag ca. 350 bis 500 km zurück. Rechnungen hat er der beschwerdeführenden Partei keine gestellt. Auf seine Honorarhöhe hatte der Bote keinen Einfluss. Er bekam einen Zettel auf dem ein Datum und eine Endsumme standen. Ob die von der beschwerdeführenden Partei durchgeführte Abrechnung korrekt gewesen ist, wusste der Bote, weil er mit der Abrechnung stets auch die Auftragsliste erhielt und er auch wusste, was jeder einzelne Auftrag für ihn an Geld gebracht hat. Er erstellte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Auf die Frage, ob er im gegenständlich relevanten Zeitraum bei der SVA versichert gewesen sei, antwortete der Bote wie folgt: "ich habe mich zwangsweise selbst versichert, sonst hätte ich keine Aufträge mehr von euch bekommen. So wurde es mir von der Gattin der bP so gesagt". Der Bote hat für das Jahr 2002 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 31.01.2019) Der Bote brachte im Jahr 2002 aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis und seiner Tätigkeit für die bP (dies ohne Berücksichtigung von Aufwendungen, Freibeträgen, etc.) weniger als EUR 8.720,-- ins Verdienen (vgl. OZ 161).

XXXX (in der Folge Bote 28): Nachverrechnungszeitraum Oktober 2001

Bote 28 war im Oktober 2001 - gemessen an Tagen ca. zwei Wochen - mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrrad für die beschwerdeführende Partei als Kurierfahrer tätig. Er war Student und hatte sich bei einer Bank beworben. Da das Bewerbungsverfahren aber eine Zeit lang dauerte, nahm er die Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei auf und beendete diese wieder, als er bei der Bank anfangen konnte. Das Fahrrad wurde nicht extra für die Botendiensttätigkeit angeschafft, es war zu Beginn der Tätigkeit bereits fünf Jahre alt. Es war ein Mountainbike der Marke Gerry Fisher, das er in Amerika um USD 2.400,-- gekauft hatte. Da er mit dem Rad pro Jahr ca. 10 000 km fährt, waren zu Beginn seiner Tätigkeit als Fahrradbote ca. 50.000 km auf dem Rad. Während seiner Botendiensttätigkeit hatte er des Öfteren eine Reifenpanne, erwähnenswerte Aufwendungen sind jedoch nicht entstanden. Als Botenfahrer ist er pro Tag ca. 100 km beruflich und ca. 10 km privat gefahren. Der Bote ist im gesamten Oktober mit dem Rad mehr privat als beruflich gefahren. Er hat kein Fahrtenbuch geführt, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Der Bote war vor seiner Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei nicht als Kurierfahrer beschäftigt, seit zwei Jahren ist er jedoch in Wien bei einer Kurierfirma als Botenfahrer tätig, dies als Nebenbeschäftigung. Der Bote hat in der Zeit seiner Tätigkeit für die bP selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er ist nicht werbend am Markt aufgetreten. Er hat in der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nur Aufträge von dieser vermittelt bekommen, er war nur für sie tätig. Die Aufträge hat er stets selber durchgeführt. Er hat keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt. Der Bote hat für das Jahr 2001 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 31.01.2019)

XXXX (in der Folge Bote 29): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2001 bis 31.3.2001

Bote 29 war mit dem in seinem Eigentum stehenden Mountainbike in der Zeit von 1.1.2001 bis 31.3.2001 als Botendienstfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Das Fahrrad hat er sich für die Botendiensttätigkeit nicht extra angeschafft, er ist immer Rad gefahren und hat immer ein Rad besessen. Vor der Aufnahme der Tätigkeit bei der beschwerdeführenden Partei ist er mit dem Rad ca. 50 km pro Tag in der Stadt gefahren, dies natürlich nicht jeden Tag, im Schnitt werden es ca. 20 bis 25 km gewesen sein. Das Rad war sein Fortbewegungsmittel in der Stadt, obwohl er auch über ein Auto verfügte. Dieses war für ihn allerdings nicht praktikabel, da er in der Stadt mit dem Rad schneller unterwegs gewesen ist. Er ist mit dem Rad nicht nur in der Stadt gefahren, er war damit auch Mountainbiken in Linz und Umgebung bzw. war er damit überall unterwegs. Der Bote ist staatlich geprüfter Mountainbike-Trainer und hat auch als Tour-Guide gearbeitet. Das in der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei verwendete Fahrrad war zu Beginn ca. zwei oder drei Jahre alt; gekostet hat es ursprünglich zwischen EUR 700,00 und 1.000,00. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kuriertätigkeit hat es kaum mehr einen Wert gehabt. Im gegenständlich relevanten Zeitraum ist es auch zu Service-Reparaturarbeiten gekommen, diese führte er selber durch; einmal im Jahr fiel vielleicht eine größere Reparatur an. Er hatte dadurch keine nennenswerten Aufwendungen. Der Bote hat das für die Kuriertätigkeit benutzte Fahrrad weiterhin auch privat verwendet, in der Zeit seiner Tätigkeit für die bP hat die berufliche Verwendung überwogen. Als Fahrradbote fuhr er pro Tag max. 100 km, aufgrund der Jahreszeit (Winter) hat er privat in diesem Zeitraum wenige Kilometer zurückgelegt. Bezogen auf die Jahreskilometeranzahl wurde das Fortbewegungsmittel überwiegend privat genutzt. Der Bote führte kein Fahrtenbuch, er hat die privat gefahrenen Kilometer nicht notiert. Er war einige Jahre vor seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei für die Firma XXXX tätig. Auch nach der Zeit bei der beschwerdeführenden Partei war er einen Monat lang für die Firma XXXX tätig. Während seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei bewarb sich der Bote bei einer Fluglinie. Die Zeit bis zur Arbeitsaufnahme überbrückte er durch die Kuriertätigkeit für die beschwerdeführende Partei sowie für die Firma XXXX . Der Bote hat von der Firma XXXX zur beschwerdeführenden Partei keinen Kundenstock mitgebracht, er hat daher auch keine Provision erhalten. Er hat in der Zeit seiner Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei selber keine Botendienstaufträge aufgetan, er hat nicht akquiriert. Er ist auch nicht werbend am Markt aufgetreten, er hat keine Aufträge von anderen Firmen in dieser Zeit vermittelt bekommen. Er war im Zeitraum der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nur für sie tätig, er hat von keiner anderen Firma Aufträge erhalten. Die Aufträge hat er selber durchgeführt, mitunter ist es auch vorgekommen, dass er einen Auftrag an einen anderen für die beschwerdeführende Partei tätigen Fahrradkurier übergeben hat. Dies, weil er gerade anderweitig mit einer Zustellung beschäftigt gewesen ist. Der Bote hat der beschwerdeführenden Partei keine Rechnung gestellt, sondern eine vorgefertigte Rechnung mitsamt den Abrechnungslisten erhalten. Die Abrechnungslisten hat er aufgrund einer Kopie der Auftragsliste kontrolliert. Er erstellte keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Bote hat für das Jahr 2003 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erklärt. (vgl. VH-NS am 01.02.2019)

XXXX (in der Folge Bote 30): Nachverrechnungszeitraum: 1.1.2001 bis 29.2.2002

Bote 30 war von 1.1.2001 bis 29.2.2002 als Botendienstfahrer für die beschwerdeführende Partei tätig. Grundsä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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