TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 I416 2014649-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

AsylG 2005 §3
BVwG-EVV §1 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I416 2014649-2/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, Reichratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 08.02.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Mit E- Mail vom 17.12.2019 wurde durch seine gewillkürte Rechtsvertretung per E- Mail die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der von der Rechtsvertretung per E-Mail am 17.12.2019 eingebrachte Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen wie oben dargelegt, als nicht eingebracht gilt, war auch kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen (siehe auch VwGH vom 11.10.2011, 2008/05/0156).

Mangels eines rechtzeitig und zulässig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 12.12.2019 mündlich verkündete Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form auszufertigen.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, E - Mail, Einbringung, elektronischer Rechtsverkehr,
gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2014649.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten