TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/7 G306 2220111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

G306 2220111-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und der angefochtene

Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Anlässlich der Anhaltung der Beschwerdeführerin (BF) in Untersuchungshaft, wurde diese seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schriftsatz vom 08.01.2019 über die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle einer Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde die BF zur Stellungnahme binnen 10 Tagen aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 gab die BF vor dem BFA eine Stellungnahme ab.

2. Die BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2019 wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, sowie des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.

3. Am 29.04.2019 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.

4. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der BF zugestellt am 10.05.2019, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), sowie dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt (Spruchpunkt II.).

5. Mit per E-Mail am 03.06.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Darin wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt wurde vom BFA dem BVwG am 17.06.2019 vorgelegt.

7. Am 14.10.2019 fand eine mündliche Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener die RV der BF sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien, ledig sowie Mutter zweier minderjähriger Kinder.

1.2. Die BF hält sich seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet auf, und lebte in den Zeiträumen 23.01.2012 bis 02.03.2015, 04.01.2017 bis 10.11.2017 und 12.01.2018 bis 17.10.2018 mit ihrer Mutter, XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Mutter der BF ist seit XXXX2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger.

Am XXXX.2012 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger "Verwandte in gerader absteigender Linie" gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt.

Am XXXX2017 wurde der BF eine Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes für EWR Bürger gemäß § 53a Abs. 1 NAG ausgestellt.

Die BF ist im Besitz eines Behindertenausweises welcher eine 70 %-ige Behinderung wegen Schwerhörigkeit dokumentiert.

Die BF ist jedoch gesund und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet hält sich die Mutter, die Großmutter sowie Tanten und Onkeln der BF auf, zu jenen sie Kontakt pflegt.

Die BF absolvierte im Zeitraum 28.09.2015 bis 13.08.2018 eine Lehre, welche sie jedoch nicht abschloss. Darüberhinausgehende Erwerbstätigkeiten konnten nicht festgestellt werden.

In den Zeiträumen 29.03.2014 bis 13.11.2017, 20.12.2018 bis 21.12.2018 und 11.02.2019 bis 03.04.2019 bezog die BF beinahe durchgehend Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX.2019 bezieht die BF Leistungen aus der Mindestsicherung.

Mit Beschluss des BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2018, wurde der BF die Obsorge für ihre erstgeborene Tochter,XXXX, geb.XXXX2018, entzogen und dem Magistrat der Stadt XXXX, Kinder- und Jugendhilfe, zugesprochen. Die besagte Tochter der BF lebt bei der Großmutter der BF und hält die BF zu diesem regelmäßigen Kontakt.

Mit Urteil des LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX.2019, wurde die BF wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, sowie des teils vollendeten, teils versuchten, teilweise gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15, 12 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt.

Die BF wurde für schuldig befunden, eine männliche Person am Körper verletzt zu haben, und zwar am XXXX.2017 in XXXX, dadurch, dass sie diese im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung im Bereich des Gesichtes und Halses mit ihren Fingernägeln kratzte, wodurch diese Kratzwunden an der linken Halsseite sowie der Stirn erlitt, sowie am XXXX2017, indem sie dieselbe Person mit ihren Fingernägeln am Kopf und Hals kratzte, wodurch diese Kratzwunden erlitt. Zudem am XXXX2016, XXXX2017, XXXX2018, XXXX2018 und XXXX2018 in insgesamt 5 angriffen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterin anderen fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 289,08, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegegenommen bzw. wegzunehmen versucht sowie am XXXX oderXXXX2019 den Mittäter zu einer Straftat bestimmt zu haben, indem sie ihm den Ablageort des zu stehlenden Mobiltelefons nannte und sagte, dass er es dort für sie stehlen solle.

Mildernd wurde dabei der bisherige ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, der teilweise Versuch sowie teilweise das Alter unter 21 Jahren, erschwerend jedoch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie die Tatwiederholung gewertet.

Mit Urteil des BF XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2019, RK XXXX2019, wurde die BF wegen des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Die BF wurde für schuldig befunden am XXXX2019 in XXXX zum Nachteil der eines anderen, fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Kosmetikartikel und ein Parfum im Gesamtwert von EUR 364,2 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mildernd wurde dabei das reumütige Geständnis, erschwerend jedoch eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb der Probezeit gewertet.

Es wird festgestellt, dass die BF die beschriebenen Straftaten begangen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF in Österreich samt den näheren Ausführungen dazu, sowie die Feststellung, dass die BF die besagten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf jeweiligen Ausfertigungen der oben genannten Urteile.

Die Erwerbszeiten, bzw. das Fehlen solcher, sowie die Bezüge von Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Bezug von Sozialhilfeleistungen (Mindestsicherung) aus jeweiligen Ausfertigung der Bescheide des Magistrats der StadtXXXX, KZ. XXXX, vom XXXX2019, (siehe AS 289) sowie Kz.:XXXX, vom XXXX2019 (siehe AS 303).

Der Entzug der Obsorge sowie der Zuspruch derselben an die Jugend- und Kinderhilfe des Magistrates der Stadt XXXX, beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Gerichtsbeschlusses, (siehe AS 315) und folgt aus einer in Vorlage gebrachten Stellungnahme der genannten Einrichtung der aufrechte Kontakt der BF zu ihrer Tochter und ihrer Familie in Österreich (siehe AS 321)

Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung sowie einer Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes beruhen auf einer jeweiligen Ausfertigung der besagten Dokumente (siehe AS 17 und AS 19) sowie auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Der Beginn einer Lehre sowie dessen Abbruch beruhen zum einen auf einem Sozialversicherungsauszug, und zum andern auf den damit im Einklang befindlichen Angaben der BF.

Dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters ist der Besitz einer Anmeldebescheinigung der Mutter der BF, sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters die gemeinsamen Haushaltszeiten der BF mit ihrer Mutter zu entnehmen.

Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Ferner findet sich im Akt einliegend eine Ablichtung des Behindertenpasses der BF (siehe AS 285), und weist der Datenbestand des Zentralen Melderegisters Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich beginnend mit 23.01.2012 aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF als Staatsangehörige von Rumänien ist sohin EWR-Bürgerin iSd.

§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.2. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet:

"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:

"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. (vgl. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

"Ungeachtet dessen, dass die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten (hier versuchter Diebstahl und Vergehen gemäß § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG 1997) eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen betreffend das Strafausmaß zu beurteilen haben (Hinweis E 4. Oktober 2006, 2006/18/0306) - kann letztlich doch nicht gänzlich unerheblich sein, dass die Strafgerichte mit einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bzw. mit einer bedingt nachgesehenen zweimonatigen Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben. Wenn die Gerichte bloß zu diesen, am unteren Rand des Sanktionen Systems angesiedelten Strafen gegriffen haben, so kann nämlich nicht ohne weiteres gesagt werden, vom Fremden gehe eine erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Standpunkt liefe auf eine radikale Abkoppelung von jeglicher strafrechtlichen Beurteilung hinaus, was allerdings schon deshalb nicht rechtens sein kann, weil § 60 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 bei seinen ersten drei Tatbeständen auf die Art und die Höhe strafgerichtlicher Verurteilungen abstellt. Bagatelleverurteilungen - und nicht anders sind die hier gegenständlichen Verurteilungen DEM STRAFAUSMASZ NACH zu werten - weisen, will man nicht unauflösbare Wertungswidersprüche hinnehmen, auf eine Gefährdungslage hin, welche ohne hinzutretende besondere Umstände noch nicht die Grenze des § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 überschreitet." (VwGH 31.03.2008, 2007/21/0547)

3.1.3. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben:

3.1.3.1. Der BF wurde am 06.11.2017 von der zuständigen NAG-Behörde das Bestehen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes iSd. § 53a Abs. 1 NAG bescheinigt. Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobene Sachverhalt lässt - entgegen der Meinung der belangten Behörde - keinesfalls darauf schließen, dass die BF entgegen der erfolgten Bescheinigung durch die NAG-Behörde, im Zeitraum 23.01.2012 und 06.11.2017 nicht durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre und ihr daher das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukäme. Weder konnte festgestellt werden, dass die BF im besagten Zeitraum Sozialleistungen bezogen, noch, dass sie nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt hätte. Vielmehr weist die BF im Zeitraum 23.01.2012 bis 02.03.2015 einen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter auf, ging die BF im Zeitraum 28.09.2015 bis 13.08.2018 einer Lehre nach und konnte ein Bezug von Sozialleistungen vor XXXX2019 nicht festgestellt werden (vgl. VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402:

Wonach es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Versicherungsleistungen und keine Sozialleistungen handelt).

Die BF hat sohin - wie die NAG-Behörde bescheinigt hat - ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, welches selbst bei Wegfall der ansonsten geforderten unionsrechtlichen Aufenthaltsvoraussetzungen weiterhin Bestand hat. Demzufolge kommt dem Umstand, dass die BF aktuell seit 13.02.2019 Sozialhilfeleistungen bezieht verfahrensgegenständlich keine Bedeutung zu.

Da die BF aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 66 FPG fällt, und sie das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben hat, erweist sich gemäß Abs. 1 letzter Halbsatz leg. cit. eine Ausweisung derselben nur dann als zulässig, wenn der Aufenthalt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Die BF wurde zwar zweimal (teils einschlägig) wegen Eigentumsdelikten und Körperverletzung zu jeweils bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von 10 und 2 Monaten verurteilt. Wenn auch der VwGH wiederholt festgehalten hat, dass an der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) kann im gegenständlichen Fall, mit Blick auf die den Verurteilungen zugrundeliegenden konkreten Handlungen der BF, eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen durch deren Aufenthalt in Österreich nicht festgestellt werden. Selbst die erkennenden Strafgerichte vermochten eine schwerwiegende Gefährdung nicht zu erkennen. Vielmehr gingen diese davon aus, mit bedingten Verurteilungen das Auslangen zu finden.

Demzufolge, in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, gemäß § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG, erweist sich eine Ausweisung der BF verfahrensgegenständliche als unzulässig.

Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2220111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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