TE Bvwg Beschluss 2020/1/7 G306 2216821-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

G306 2216821-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (im Ankämpfungsumfang) zur Gänze a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

z u r ü c k v e r w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dem BF zugestellt am 11.03.2019, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Mazedonien zulässig ist. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft gewährt und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

Mit per Telefax am 28.03.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF - mittels seiner Rechtsvertretung - Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte die Anträge, dass eine mündliche Verhandlung durchführen werden möge; den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; den Bescheid zu beheben und die Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Gänze zu beheben.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt, wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht (Ra 2019/01/0086-12 2. September 2019) der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (vgl. grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123; und 3.4.2018, Ra 2017/01/0433, jeweils mwN).

10 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. nochmals VwGH 3.4.2018, Ra 2017/01/0433, mwN).

Fallbezogen konnten krasse bzw. gravierende Ermittlungslücken im Zusammenhang mit dem behördlichen Verfahren erkannt werden, sodass eine Ergänzung des bereits festgestellten Sachverhalts durch das BVwG anstelle des BFA im Interesse der Raschheit oder mit einer erheblichen Kostenersparnis nicht verbunden und im Einklang zu bringen wäre.

Das BVwG erkannte und legt folgende Feststellungen dar, die es untermauern, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungen zum aktuellen Sachverhalt - zu der sie verpflichtet gewesen wäre - in grober Weise nicht nachgekommen ist:

Die belangte Behörde wurde bereits am XXXX.2018 von der Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den BF verständigt. Das BFA wurde nicht tätig. Mit Urteil vom XXXX.2018 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das BFA wurde nicht tätig. Mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX.2018 wurde das Urteil des Landesgerichts bestätigt und war somit in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 18.01.2019 des BFA an den BF, erfolgte erstmalig die Kontaktaufnahme mit dem BF in Form der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es erfolgte keine Stellungnahme und erließ das BFA am 05.03.2019 den gegenständlich bekämpften Bescheid. Obwohl das BFA offensichtlich von der Erkrankung des BF - Bescheid auf Seite 6 letzter Absatz - bescheid wusste, hat sie diesbezüglich keinerlei Erhebungen durchgeführt. Aus dem Bescheid geht nicht einmal hervor an welcher Erkrankung der BF leidet und sind die im Bescheid befindlichen Auszüge zur medizinischen Versorgung in Mazedonien völlig unzureichend, da sie auf die Erkrankung des BF "Multiple Sklerose" keinerlei Bezug nehmen. Auch hat die belangte Behörde bei ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme den BF in keiner Weise mit seiner Erkrankung konfrontiert bzw. ihm darüber Fragen gestellt. Es war dem BFA zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zwar bekannt, dass der BF an einer "Krankheit" leidet, hat diesbezüglich jedoch keinerlei Ermittlungen durchgeführt. Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid in keinster Weise auf seine Erkrankung und dessen medizinischen Versorgung im Heimatland ein. Aber auch was das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet angeht, hat die belangte Behörde keine Ermittlungen durchgeführt, sondern hat schlicht und einfach darauf verwiesen, dass der BF keine Stellungnahme abgegeben hat. Dies greift im gegenständlichen Fall zu kurz. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid mehrmals an (wiederholt nahezu dieselben Schachtelsätze in ihrer Begründung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung), dass der BF für das Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügt, er 2015 eine österreichische Staatsbürgerin heiratete, mit dieser ein gemeinsames Kind hat, der Familienstand jedoch auf Grund des Mangels einer Stellungnahme seitens des BF, ungeklärt sei. Auch hier hat es sich die Behörde zu einfach gemacht. Wenn diese bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verfahren - darüber hinaus, wie aus dem Akt ersichtlich, bereits zuvor - Kenntnis über die privaten- und familiären Verhältnisse des BF hatte, der BF sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits wieder beinahe 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, er Vater eines minderjährigen Kindes, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist, nicht den Versuch unternommen hat, den BF schon im Vorfeld - Kenntnis der Anklageerhebung bereits seit dem 02.03.2018 - zu befragen.

Im gegenständlichen Fall ist es greifbar, dass die belangte Behörde es sich sehr einfach gemacht hat - obwohl des Wissens, dass der BF im Bundegebiet offensichtlich über private- familiäre aber auch berufliche Bezugspunkte verfügt. In diesem konkreten Fall muss es der belangten Behörde bewusst gewesen sein, dass der BF seine gesundheitlichen Probleme sowie den familiären Bezug zu Österreich in seiner Beschwerde thematisieren bzw. dies seine Beschwerdegründe sein werden. Ob des Wissen war aus Sicht des erkennenden Gerichts, die einmalige Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - und da noch die mangelnde Fragestellung zur gesundheitlichen Situation - nicht ausreichend, um davon sprechen zu können, dass die belangte Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt hat.

Die belangte Behörde hat keine umfassende Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bzw. keine hinreichende Gefährlichkeitsprognose vorgenommen - sondern hätte dies in weiterer Folge dem BVwG - im Zuge der Beschwerde - überlassen. Ausgehend von den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen war das BVwG nicht in der Lage gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG - eine meritorische Entscheidung zu treffen.

Im konkreten Fall, wusste die belangte Behörde von den gesundheitlichen Problemen, über die privaten- und familiären Verhältnisse offensichtlich oberflächlich bescheid und hat es völlig unterlassen in diese Richtung Ermittlungen durchzuführen.

Die ergänzenden Ermittlungen - aktueller Gesundheitszustand und möglich Behandlung im Heimatstaat, die familiären Beziehungen (Kindeswohl), private- berufliche- sowie soziale Beziehungen zum Bundesgebiet, müssten nunmehr vom BVwG in Form von persönlichen Befragungen des BF, der Gattin (eventuell schon Ex-Gattin), des Bruders vorgenommen werden. In Bezug auf das minderjährige Kind, müsste wiederum die Kindesmutter befragt sowie Erhebungen durch Kontaktaufnahme mit Sozialhilfe bzw. Gericht bezüglich Sorgerecht, Besuchsrecht usw, durchgeführt werden.

Wie sich aus den oben angeführten Erwägungen ergibt, wären diese Erhebungen in der gegenständlichen Rechtssache vom BFA durchzuführen gewesen und hat sie dies jedoch in qualifizierter Weise unterlassen sodass auch die Einwende in der Beschwerde nicht unbegründet sind.

Aufgrund dieser Masse von mangelnden Feststellungen erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und dass dieses zugrundeliegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird den Sachverhalt neuerlich ermitteln müssen und vor allem auch rechtlich zu würdigenhaben.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2216821.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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