Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
BFA-VG §22aSpruch
W137 2224675-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2019, Zl. 390343805-191064718 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 21.10.2019 bis 25.10.2019 für rechtmäßig erklärt.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er kam im Alter von drei Jahren nach Österreich und bekam erstmals mit 21.12.2006 den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG von der BH-Salzburg-Umgebung ausgestellt. Seither wurde dieser Titel immer wieder verlängert, zuletzt am 13.03.2018 mit einer Gültigkeit bis zum 12.03.2023. Der Beschwerdeführer schloss die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 2007/2008 an einer polytechnischen Schule ab.
2. Im Zeitraum vom 23.10.2008 bis zum 23.10.2019 wurde der Beschwerdeführer insgesamt zehn Mal vorwiegend wegen Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als eineinhalb Jahren sowie zu zahlreichen Geldstrafen verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 16.07.2018 wegen Vermögensdelikten zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Am 24.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für drei Jahre ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Schriftstück vom 09.10.219 wurde dem Beschwerdeführer sein Parteiengehör eingeräumt und wurde er über die geplante Verhängung der Schubhaft unterrichtet. Dabei wurde ihm die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme binnen einer Woche einzubringen.
5. Mit Schriftsatz vom 17.10.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur geplanten Inschubhaftnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, nicht in Schubhaft genommen werden zu können, da sich ein Ortswechsel auf die Gesundheit auswirken würde, zumal er in Österreich ärztlich behandelt werde, was in Marokko nicht möglich sei. Auch habe er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, da hier seine Familie sei. Weiters stellte er den Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides mit der GZ 13-390343805/191025003 vom 14.06.2018 in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde samt Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
6. Mit Bescheid vom 18.10.2019 wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne auch unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt.
7. Am 18.10.2019 wurde ein Abschiebeantrag - Luftweg sowie ein Einlieferungsauftrag in Bezug auf den Beschwerdeführer erlassen. Am 21.10.2019 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und in Schubhaft genommen.
8. Am 23.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde (samt Vollmachtsbekanntgabe) ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel verletzt habe und sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit ergebe. Der Beschwerdeführer könne nach der Haftentlassung wieder bei seiner Familie leben, es liege keine Fluchtgefahr vor und hätten gelindere Mittel verhängt werden können. Der Beschwerdeführer besitze einen Daueraufenthalt EG, welcher bis 12.03.2023 gültig sei und habe sich sein Aufenthalt mehrmals verfestigt. Beantragt werde daher a) dass in der Sache selbst entschieden der gegenständlichen Beschwerde stattgegeben werde und dass b) gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.
9. Am 23.10. und 24.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit der Beschwerdevorlage verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers und führte aus, dass eine Abschiebung innerhalb von vier Tagen vorgesehen sei.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
10. Am 25.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Casablanca/Marokko begleitet abgeschoben.
11. Am 28.10.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers ein.
12. Am 05.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ausführlicher Abschiebebericht gemäß § 10 RLV über die Abschiebung des Beschwerdeführers, eine Amtsbescheinigung einer amtsärztlichen Untersuchung sowie ein polizeiamtsärztliches Gutachten für die Flugabschiebung des Beschwerdeführers ein.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er verfügt über einen marokkanischen Reisepass, welcher bis 13.09.2021 gültig ist.
Mit Bescheid vom 24.07.2018 wurde gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, weshalb rechtskräftig und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen.
Der Beschwerdeführer ist mit drei Jahren in das Bundesgebiet eingereist, hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht erfüllt und anschließend keine nennenswerten Integrationsmaßnahmen mehr gesetzt. Stattdessen wurde er insgesamt zehn Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, davon vier Mal in Deutschland. Er wurde mehrmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich insgesamt mehr als eineinhalb Jahre in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Familiäre Anknüpfungspunkte liegen in Österreich vor. Seine Familie lebt in Österreich. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, stattdessen saß er seit Juni 2018 bis zur Inschubhaftnahme durchgehend in Strafhaft. Er verfügt über keinerlei Vermögen, verfügte jedoch während der Anhaltung bei seinen Eltern über eine gesicherte Unterkunft.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals im Uniklinikum Salzburg aufgrund einer festgestellten paranoiden Schizophrenie, das erste Mal im Jahr 2013, vorstellig, wozu er insgesamt mehrere Monate stationär aufgenommen. Seine Erkrankung wurde in Freiheit zumindest teilweise medikamentös behandelt und nahm er aktuell Schlaftabletten.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung sowie während dieser abseits der angeführten Dauererkrankung grundsätzlich gesund und haftfähig.
Aufgrund des Haftendes des Beschwerdeführers wurde eine begleitete Abschiebung per Luftweg nach Marokko organisiert, welche zum frühesten Termin, nämlich rund viereinhalb Tage nach der Haftentlassung, stattfand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 390343805-191064718. Unstrittig sind die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinem Asylverfahren.
Vom marokkanischen Reisepass liegt eine Kopie im Akt, ebenso befindet sich der Bescheid hinsichtlich der ergangenen Rückkehrentscheidung, der zulässigen Abschiebung und dem erlassenen Einreiseverbot im Verwaltungsakt.
1.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aus einem rezenten Auszug aus dem Strafregister ersichtlich und im Übrigen auch unstrittig. In einer Stellungnahme vom 17.10.2019 erstattete der Beschwerdeführer Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Situation, seinem Gesundheitszustand und zu einer möglichen Wohnsitznahme. An diesen auch im Bescheid abgedruckten Ausführungen ist aufgrund der Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie vorgelegten Beweismittel, wie einem Unterstützungsschreiben seiner Familie, und ärztlichen Befunden nicht zu zweifeln.
Aufgrund seines Verhaltens in den letzten Jahren, insbesondere der regelmäßigen Begehung von Straftaten seit 2012, kann dem Beschwerdeführer keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.
1.3. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage. Es bestehen zwar unstrittig familiäre Anknüpfungspunkte, jedoch sind keine darüberhinausgehenden substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte in der Beschwerde ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer befand sich überdies längere Zeit in Haft wodurch die Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen substanziell erschwert wurde und hat auch über die Schulpflicht hinaus keine nennenswerten sozialen oder beruflichen Integrationsmaßnahmen gesetzt. Dass er der deutschen Sprache mächtig ist, ist nach einem Aufenthalt von über 20 Jahren im Bundesgebiet keine besondere Integration, sondern ist davon schlicht auszugehen, zumal er auch die Schule während der allgemeinen Schulpflicht besuchte. Im Verfahren sind keine legalen Beschäftigungsverhältnisse oder Fähigkeiten hervorgekommen, die zu einer mittelfristigen Sicherung der eigenen Existenz in Österreich beitragen würde. Auch außerhalb der Haftzeiten hat der Beschwerdeführer keine substanziellen beruflichen Integrationsschritte gesetzt.
Die Aufnahmebereitschaft seitens der Eltern in deren Haushalt ist durch eine schriftliche Erklärung dieser belegt. Auch ist eine solche Bereitschaft lebensnah und sohin glaubhaft. Dies zeigt sich auch darin, dass sie Schritte setzten, um ihm Hilfe für seine Erkrankung zukommen zu lassen und ihn in medizinische Einrichtungen brachten.
1.4. Die seit jedenfalls 2013 bestehende Erkrankung des Beschwerdeführers sind seit diesem Zeitpunkt belegt und überdies unstrittig. Die Stabilität seines Gesundheitszustandes bei fortgesetzter Medikation ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere der Stellungnahme vom 17.10.2019 zu dieser Thematik. Auch liegen keine gegenteiligen Aufzeichnungen aus der Justizanstalt vor, in welcher er sich zuletzt mehr als eineinhalb Jahre lang aufhielt.
Für über die angeführte Erkrankung hinausgehende substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden.
Aus dem oben Dargestellten ergibt sich die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, die überdies durch eine unmittelbar zuvor verbüßte Strafhaft zusätzlich belegt ist. Eine grundsätzliche Haftunfähigkeit wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Über den Beschwerdeführer, wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit einem mangelnden Aufenthaltstitel, einer mangelnden polizeilichen Meldung außerhalb der Justizanstalt, einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie dem Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.
Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme blieb ebenso wie die Lücken hinsichtlich amtlicher Meldungen faktisch unbestritten, womit das Kriterium der Ziffer 3 jedenfalls und jenes der Ziffer 1 zumindest in geringem Umfang erfüllt ist. Zum in der Beschwerde vorgebrachten Daueraufenthalt EG ist auszuführen, dass mit rechtskräftigen Bescheid vom 24.07.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und dessen Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt wurde, weshalb der Beschwerdeführer bei Anordnung der Schubhaft über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte. Dies hat die Behörde richtigerweise ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die bevollmächtigten Rechtsanwälte sind auf diese Umstände in der Beschwerde aber nicht näher eingegangen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die (zwischenzeitlich bereits erfolgte) Abschiebung vom - anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - auch nicht bekämpft worden ist.
3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Kern auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
Den Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkten wird in der Beschwerde entgegengetreten. Festzuhalten ist, dass die Unterstützungserklärungen seiner Familie darauf schließen lassen, dass sie dem Beschwerdeführer tatsächlich eine Wohnmöglichkeit geben und es sich augenscheinlich um ein intaktes Familienleben handelt. Dass die Eltern den Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung in eine medizinische Einrichtung gebracht haben, kann nur als Hilfeleistung gewertet werden und zeugt davon, dass ihnen der Beschwerdeführer nicht egal war, sondern sie ihn bereits damals tatkräftig unterstützten und ihn nicht aus dem Familienverband ausschlossen.
Über eine bloße familiäre Anknüpfung und einen Aufenthalt seit 1999 mit einem damit verbundenen Schulbesuch aufgrund der allgemeinen Schulplicht und des Erlernens der deutschen Sprache hinaus konnte der Beschwerdeführer jedoch keine substantiellen sozialen Integrationsmaßnahmen setzen.
Die Behörde geht auch richtigerweise von den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und einer daraus abgeleiteten mangelnden Vertrauenswürdigkeit aus.
3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anhaltung in Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.
3.5. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer insbesondere durch sein vor Anordnung der Schubhaft gezeigtes kriminelles Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat - was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Auf Grund dieser Umstände und der (wenn auch vergleichsweise gering ausgeprägten) Fluchtgefahr, überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
3.6. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht nur in zumutbarer, sondern sogar binnen relativ kurzer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Abschiebungen nach Marokko finden statt; der Beschwerdeführer verfügt auch über einen marokkanischen Reisepass. Tatsächlich war die Abschiebung zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung auch bereits terminisiert. Die damals absehbare Anhaltedauer betrug auch nur wenige Tage - konkret wurde der Beschwerdeführer wie geplant bereits am 25.10.2019 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinreichend befasst, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor eine mehrmonatige Freiheitsstrafe verbüßt hat.
3.7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere gilt das für die Dauererkrankungen des Beschwerdeführers, wo die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vollständig der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind. Dazu wurden die vorgelegten Bestätigungen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Durch Einträge in öffentlichen Registern (ZMR, Strafregister, etc.) belegte oder widerlegte Tatsachen beziehungsweise Sachverhaltselemente bedürfen ebenfalls keiner mündlichen Erörterung.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die in der Beschwerde behauptete Kooperationswilligkeit hat der Beschwerdeführer durch sein 2019 gezeigtes Verhalten und seine Aussagen vom 10.10.2019 - die sich in einer fehlenden Vertrauenswürdigkeit niederschlugen - selbst beschädigt. Er hat dabei wissentlich Unwahrheiten zu den Ursachen seiner Straftaten zu Protokoll gegeben. Der von berufsmäßigen Parteienvertretern (Rechtsanwälten) vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nicht dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente einer Abklärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürften. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.
5. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, wobei ein solcher in der von berufsmäßigen Parteienvertretern verfassten Beschwerde auch nicht beantragt worden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2224675.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020