TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 W235 2218254-1

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Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz 1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W235 2218254-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1219662104-190152007, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein iranischer Staatsangehöriger und stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.02.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX .12.2018 bis XXXX .02.2019 erteilt worden war (vgl. AS 23).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da hier seine beiden Brüder leben würden. Aber er habe kein Visum bekommen. Daher sei er zuerst in die Niederlande gereist, da er von diesem Land ein Visum bekommen habe. Am XXXX .01.2019 sei er direkt von Teheran nach Amsterdam geflogen. Das Visum habe ihm ein Reisebüro besorgt. Er habe gewusst, dass es sich um ein Touristenvisum handle. Der Beschwerdeführer habe im Reisebüro gesagt, er brauche ein Schengen-Visum, um nach Österreich zu gelangen. Daraufhin sei ihm im Reisebüro mitgeteilt worden, dass Österreich derzeit alle Anträge ablehne, aber dass "es" auch über Holland gehen würde. Um Asyl habe er in den Niederlanden nicht angesucht. Der Beschwerdeführer habe kein Problem mit Holland, bevorzuge allerdings Österreich, da seine Brüder hier seien. Er wolle in Österreich bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 12.02.2019 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit den Niederlanden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 25).

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande.

Mit Schreiben vom 03.04.2019 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 47).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 04.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Niederlande angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 05.04.2019 übernommen (vgl. AS 73).

1.4. Am 09.04.2019 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Farsi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingangs angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Allerdings habe er einen starken Husten und ein Arzt habe ihm gesagt, dass er an Asthma leide. Der Arzt habe ihm einen Spray verschrieben. Befunde habe er keine bekommen. Es stimme, dass der Beschwerdeführer am XXXX .01.2019 in die Niederlande eingereist und am XXXX .01.2019 nach Österreich weitergeflogen sei. Bis zur Antragstellung am 12.02.2019 sei er bei seinem Bruder in XXXX gewesen. Er habe ein Visum gehabt und sei daher legal in Österreich gewesen.

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung in die Niederlande zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Anfang an nach Österreich gewollt habe. Er habe ein österreichisches Visum gewollt, um zu seinen Brüdern zu kommen. Da er dieses nicht bekommen habe, habe er um ein niederländisches angesucht. Der Beschwerdeführer habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Brüdern. Sie seien im Iran immer zu Dritt unterwegs gewesen. Zuvor sei der Beschwerdeführer noch nie in den Niederlanden gewesen und habe auch kein Problem mit den Niederlanden. Seine beiden Brüder würden seit 2015 in Österreich leben und seien beide anerkannte Flüchtlinge. Sie seien 26 und 30 Jahre alt. In den letzten vier Jahren hätten sie telefonischen Kontakt gehabt und sich einmal in Istanbul getroffen. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich. Nachdem sein Bruder den Iran verlassen habe, sei der Beschwerdeführer sehr traurig gewesen und habe Depressionen gehabt. Sein Bruder habe ihn immer unterstützt, auch finanziell, und habe ihm auch Unterstützung zugesagt, wenn er einmal den Iran verlassen werde.

Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zum Asylverfahren in den Niederlanden gab der Beschwerdeführer an, diese seien auf Deutsch gewesen und er habe sie nicht lesen können.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor:

* Terminvereinbarung bei einem Facharzt für Lungenkrankheiten für den XXXX .06.2019;

* Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX .04.2019, dem die Diagnosen Verdacht auf Asthma bronchiale und chronischer Husten ohne weitere Auffälligkeiten zu entnehmen sind;

* Kopie seines Reisepasses, aus dem das niederländische Visum ersichtlich ist und

* Kopie des Flugtickets von Amsterdam nach Innsbruck am XXXX .01.2019

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Niederlande zulässig ist

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Iran sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei im Besitz eines für die Schengen-Staaten von XXXX .12.2018 bis XXXX .02.2019 gültigen, von den niederländischen Behörden ausgestellten Visums. Mit Schreiben vom 03.04.2019 hätten sich die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 9 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass aufgrund der vorliegenden Dokumente die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststünden. Dass er an lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Betreffend sein Asthma und den starken Husten werde angeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass diese Probleme von lebensbedrohlichem Charakter wären. Auch habe sich dies aus den ärztlichen Unterlagen nicht ergeben. Betreffend den Termin am XXXX.06.2019 werde angeführt, dass aus diesem das Erfordernis einer Akutbehandlung nicht erkennbar sei. Auch sei kein Termin für eine Operation in Aussicht genommen worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt hätten sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Diese stünden auch in Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen, insbesondere zu dem Visum der niederländischen Behörden bzw. zur VIS-Abfrage, sodass diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden würden. Die Angaben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme ergeben. Die Feststellungen zu den Niederlanden würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, in den Niederlanden Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Daher liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder zu einem österreichischen Staatsangehörigen vor. Zum Privatleben des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass er sich seit ca. zwei Monaten hier aufhalte und, dass seine zwei volljährigen Brüder seit ca. 2015 in Österreich leben würden. Diese Brüder seien anerkannte Flüchtlinge. Es liege hier zwar ein familiäres Verhältnis zwischen erwachsenen Geschwistern vor, allerdings deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Speziellen von seinen Brüdern abhängig wäre. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen erwachsenen Brüdern falle nicht in den Schutzbereich des Familienlebens. Ferner werde darauf verwiesen, dass für die Brüder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge auch in Bezug auf die Niederlande Reisefreiheit gelte. Im Rahmen einer Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Niederlande seien bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Niederlande aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in den Niederlanden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch sei die medizinische Grundversorgung in den Niederlanden für Asylwerber ausreichend gegeben und könne daher im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2019 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen beiden in Österreich asylberechtigten Brüdern wurde ausgeführt, dass das Bundesamt keine Feststellungen zu der vorgebrachten Erkrankung des Beschwerdeführers an Depressionen aufgrund der Trennung von seinen Brüdern getroffen habe. Die Behörde habe das Grundrecht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt, da sie die Feststellung, es würde in Österreich keine Verwandten geben, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit bzw. eine besonders enge Bindung bestünde, lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme stütze. Ferner würden sich die getroffenen Feststellungen nicht auf die niederschriftliche Einvernahme stützen, sondern sei nur eine Scheinbeweiswürdigung vorgenommen worden. Hätte die Behörde die niederschriftlichen Einvernahmen berücksichtigt, hätte sie die in Österreich wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers zur Intensität der Beziehung befragen müssen und wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass die von Art. 8 EMRK geforderte Intensität in der Beziehung zwischen den drei Brüdern vorliege. Zum Beweis werde die Einvernahme von XXXX beantragt.

4. Am 24.05.2019 wurde der Beschwerdeführer komplikationslos auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger des Iran. Ihm wurde von der niederländischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX .12.2018 bis XXXX .02.2019 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer am XXXX .01.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 12.02.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Besitz eines niederländischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2019 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländischen Dublinbehörde am 03.04.2019 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Niederlande wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer wurde ärztlicherseits ein chronischer Husten diagnostiziert. Ferner besteht der Verdacht auf Asthma bronchiale. In Bezug auf diese Erkrankungen wurde der Beschwerdeführer in Österreich medikamentös - durch Verschreibung eines Sprays - behandelt. Weiters wurde ein Kontrolltermin für den XXXX.06.2019 vereinbart. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit in psychischer oder physischer Hinsicht liegt nicht vor. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Niederlande aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

In Österreich leben zwei volljährige, jüngere Brüder des Beschwerdeführers als anerkannte Konventionsflüchtlinge. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern besteht ein sehr gutes geschwisterliches Verhältnis und hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise seiner beiden Brüder aus dem Iran im Jahr 2015 viel Zeit mit ihnen verbracht. Seit deren Ausreise vor mehr als vier Jahren besteht - abgesehen von einem einmaligen Treffen in Istanbul - lediglich telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Brüdern. Vom Zeitpunkt der Einreise am XXXX .01.2019 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.02.2019 wohnte der Beschwerdeführer bei einem seiner Brüder in XXXX . Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern bzw. einem seiner Brüder kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig können wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur festgestellt werden. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Am 24.05.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in die Niederlande überstellt, wobei die Überstellung selbst ohne Vorkommnisse verlaufen ist.

1.2. Zum niederländischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden:

Zum niederländischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in den Niederlanden wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 9 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2017; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.a).

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren (allgemeines und erweitertes Verfahren) vor der niederländischen Einwanderungsbehörde (Immigratie-en Naturalisatiedienst - IND). Im Falle eines "take-back"-Verfahrens kann der Asylwerber einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 2.2017).

b). Non-Refoulement:

Das Gesetz sieht die Freizügigkeit im Inland, die Reisefreiheit, das Recht auf Emigration und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektiert generell diese Rechte. Der Staat arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 3.3.2017).

Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 2.2017).

c). Versorgung:

Gemäß Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 2.2017). Die Zentralstelle für die Aufnahme von Asylwerbern (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.b; vgl. AIDA 2.2017). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von 296,24 Euro. Das wöchentliche Taschengeld variiert jedoch je nach Art der Unterbringung. Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben; Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 2.2017).

Der Asylwerber darf für 24 Wochen im Jahr arbeiten. Daneben ist es für sie möglich, verschiedene Arbeiten in der Unterbringung (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von 14 Euro zu verrichten. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb des Unterbringungszentrums ist auch erlaubt (AIDA 2.2017, vgl. CAO o.D.c).

d). Unterbringung:

Es gibt in den Niederlanden insgesamt 106 Unterbringungszentren, mit

26.185 Plätzen. Es handelt sich dabei um:

* Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum - AC): geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren.

* Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie - COL): wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage.

* 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie - POL): dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinen Verfahren bleibt der Asylwerber im POL.

* Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum - AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt, aber auch Schutzberechtigte untergebracht, bis sie eine Wohnmöglichkeit finden.

* Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie - VBL): bis zwölf Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei der Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung.

* 8 Familienzentren (Gezinslocatie - GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 2.2017, vgl. CAO o.D.d).

Die Familienzentren werden vom niederländischen Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) kritisiert, da der eingeschränkte Zugang zu Versorgung mit den Regelungen über Kinderrechte nicht übereinstimmen (AIDA 2.2017).

Die zeitlich begrenzte und bedingte Unterstützung der niederländischen Regierung für abgelehnte Asylwerber gab weiterhin Anlass zur Besorgnis. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisiert das Gesetz, welches die medizinische Versorgung, Bildung und Sozialhilfe für Asylwerber mit einem negativen Bescheid von deren Bereitschaft zur Rückkehr in das Herkunftsland abhängig macht (HRW 18.1.2018).

e). Medizinische Versorgung:

Asylwerber sind versichert und haben Anspruch auf medizinische Versorgung (GoN o.D.b). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (AIDA 2.2017; vgl. GZA o.D.a). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Gesundheitsangelegenheiten. Das GZA verfügt über zahlreiche Standorte in oder in der Nähe fast jedes Asylwerberzentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung (GZA o.D.b). Außerdem gibt es eine Telefon-Hotline, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Dolmetscher für die Untersuchungen bestellt werden können. Die Hotline steht rund um die Uhr bei Notfällen auch zur Verfügung (GZA o. D.c). Bei der Ankunft in Unterbringungszentren wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND 8.2015). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.e).

Asylwerber haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen, Zahnmedizin (in extremen Fällen) und auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von Asylwerbern mit psychischen Problemen (z.B. Phoenix). Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in POL, COL, VBL und für Erwachsene in GL ist nur in Notfällen gewährleistet. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt. Nach einer Untersuchung rief der Ombudsmann den Gesundheitsminister auf, den Zugang zu medizinischer Versorgung auch für Menschen ohne Aufenthaltstitel zu gewährleisten (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das niederländische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in den Niederlanden den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Flugtickets von Amsterdam nach Innsbruck und aus dem iranischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Dass dem Beschwerdeführer von der niederländischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für 30 Tage im Zeitraum XXXX .12.2018 bis XXXX .02.2019 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX .10.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C bei der Botschaft der Niederlande in Teheran gestellt hat, welches ihm am XXXX .11.2018 mit der Nummer XXXX ausgestellt worden war (vgl. AS 23). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass ihm über ein Reisebüro ein niederländisches Touristenvisum besorgt worden sei (vgl. AS 5). Ferner ist die Ausstellung des Visums auch aus dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlich. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.02.2019 in Besitz eines niederländischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Niederlande ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit der Niederlande beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellungen zu den (leichtgradigen) Erkrankungen des Beschwerdeführers (chronischer Husten und Verdacht auf Asthma bronchiale), zur medikamentösen Behandlung in Österreich sowie zum vereinbarten Kontrolltermin ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Befundbericht vom XXXX .04.2019 und Terminvereinbarung für den XXXX .06.2019). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich ebenfalls an, einen starken Husten zu haben und, dass ihm ein Arzt gesagt habe, er würde an Asthma leiden sowie, dass ihm ein Spray verschrieben worden sei (vgl. AS 83). Dass eine darüber hinausgehende psychische oder physische Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt, gründet darin, dass nach der Einvernahme vom 09.04.2019 keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden bzw. sich auch im Zuge der Überstellung keine Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ergeben haben. Betreffend die in der Beschwerde vorgebrachten Depressionen aufgrund der Trennung von seinen Brüdern ist auszuführen, dass sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression - der Beschwerdeführer war immerhin in ärztlicher Behandlung - ergeben haben. Sollte sich die Beschwerde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen, nachdem sein Bruder den Iran verlassen habe, sei er sehr traurig gewesen und habe Depressionen gehabt (vgl. AS 87), ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Vorbringen eindeutig auf eine Erkrankung im Jahr 2015 im Iran bezieht und mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers nichts zu tun hat bzw. von diesem mit seiner aktuellen Situation auch nicht in Zusammenhang gebracht wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine psychische Erkrankung bzw. eine Behandlung wegen Depressionen im Iran (im Übrigen auch nicht in den schriftlichen Beschwerdeausführungen) erwähnt hat, sodass davon auszugehen ist, dass diese (sofern es sich überhaupt um eine Depression im engeren Sinn und nicht nur um eine depressive Verstimmung gehandelt hat) nicht schwerwiegend war. Ein Verfahrensfehler des Bundesamtes - wie in der Beschwerde behauptet - ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Da es sich sohin bei dem diagnostizierten chronischen Husten und dem Verdacht auf Asthma bronchiale nicht um schwerwiegende Erkrankungen handelt, und weder weitere medizinische Unterlagen (insbesondere betreffend eine psychische Erkrankung) vorgelegt noch ein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die seiner Überstellung in die Niederlande aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Die Feststellungen zu den beiden volljährigen Brüdern des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er zu seinen Brüdern ein sehr gutes Verhältnis habe und sie im Iran immer zu Dritt unterwegs gewesen seien. Die beiden Brüder würden seit 2015 in Österreich leben und habe der Beschwerdeführer zu ihnen in diesen vier Jahren telefonischen Kontakt gehabt. Einmal hätten sie sich in Istanbul getroffen. Er sei am XXXX .01.2019 von den Niederlande nach Österreich weitergeflogen und habe bis zur Antragstellung am 12.02.2019 bei seinem Bruder in XXXX gewohnt (vgl. AS 85, AS 87). Da das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Intensität und Ausgestaltung der geschwisterlichen bzw. familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen beiden in Österreich aufhältigen Brüdern seinen Feststellungen zur Gänze zugrunde gelegt hat, war dem Antrag in der Beschwerde auf Einvernahme von XXXX nicht näherzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass Herr XXXX die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt hätte. Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Brüder bzw. einem seiner Brüder wurde nicht behauptet und ist auch aus dem Akteninhalt - insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister - nicht ersichtlich. Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass die Brüder des Beschwerdeführers in Tirol - nämlich in den Orten XXXX und XXXX - leben; der Beschwerdeführer hingegen seit seiner Antragstellung zunächst in Oberösterreich, dann in Salzburg untergebracht war. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen XXXX .01.2019 und 12.02.2019 bei seinem Bruder in XXXX nicht als "Führen bzw. Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts" zu qualifizieren ist, sondern als - unter Geschwistern durchaus üblicher - Besuch im Ausmaß einiger Wochen. Weiters brachte der Beschwerdeführer zwar vor, dass ihn sein Bruder immer unterstützt habe - auch finanziell - und, dass er ihm auch Unterstützung zugesagt habe, wenn er den Iran verlassen werde, jedoch ist hieraus eine finanzielle Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Grundversorgung bezog (vgl. hierzu GVS-Auszug vom 02.05.2019). Im Gesamtzusammenhang betrachtet (vgl. hierzu das den Feststellungen zugrunde gelegte Vorbringen des Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.04.2019) sind seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die über eine unter volljährigen Geschwistern übliche familiäre bzw. verwandtschaftliche Bindung hinausgehen. Auch die Beschwerde enthält kein substanziiertes Vorbringen, welches auf eine darüber hinausgehende Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern (beispielsweise im Sinne einer tatsächlich vorhandenen Abhängigkeit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines bereits längerdauernden Zusammenlebens) hinweist. Nur am Rande ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerde einerseits moniert, dass die Behörde ihre Feststellung, es gebe in Österreich keine Verwandten, zu denen eine finanzielle Abhängigkeit bzw. eine besonders enge Bindung bestünde, lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme stütze, andererseits jedoch ausführt, dass sich die Feststellungen nicht auf die Einvernahme stützen würden, sondern die Behörde eine Scheinbeweiswürdigung vorgenommen habe. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerde nun meint, das Bundesamt habe sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme gestützt oder habe diese nicht berücksichtigt bzw. hätte diese berücksichtigen müssen. Da der Beschwerdeführer weitere Bindungen in bzw. zu Österreich nicht substanziiert vorgebracht hat, war die Feststellung zu treffen, dass darüber hinaus keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.

Letztlich ergibt sich die Feststellung zur Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 24.05.2019.

2.2. Die Feststellungen zum Asylverfahren in den Niederlanden einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in den Niederlanden ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in den Niederlanden ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass er diese nicht habe lesen können, da sie auf Deutsch gewesen seien (vgl. AS 87). Ein Ersuchen, sich diese durch die anwesende Dolmetscherin übersetzen zu lassen, ist allerdings weder seinen eigenen Angaben noch jenen der während der Einvernahme anwesenden Rechtsberaterin zu entnehmen. Auch in der Beschwerde wurde diesen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten bzw. wurden ebenso wenig alternative Berichte in das Verfahren eingeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines niederländischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Zudem stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.04.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte im Verfahren vor, dass er ein niederländisches Visum erhalten habe, mit dem er von Teheran nach Amsterdam geflogen sei. Zudem ist die Ausstellung des Visums auch aus dem vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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