Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
W1752214249-1/18Z
W1752214244-1/17Z
W175 2214247-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann betreffend die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , 2.) der XXXX , geboren am XXXX und 3.) der XXXX , geboren am XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2019, Zahlen: 1.) 1215794508-181229051, 2.) 1215793609-181229264 und 3.) 1215792808-181229248, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: BF1) ist die Mutter der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin (in Folge: BF2 und BF3) und stellte am 21.12.2018 für sich und ihre Töchter Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Aus den vorgelegten Konventionsreisepässen geht hervor, dass die BF in Griechenland seit Mai 2018 international schutzberechtigt sind.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Spruchpunkt I. der beschwerdegegenständlichen Bescheide vom 24.01.2019 die Anträge der BF gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück, und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. Mit Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Es wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die BF bekämpfte die Entscheidungen des BFA mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde, der mir Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 26.02.2019 zu den Zahlen: 1.) W175 2214249-1/2E, 2.) W175 2214244-1/2E und 3.) W175 2214247-1/2E, nicht stattgegeben wurde.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2019 zur Zahl:
E 1208-1210/2019-14 wurden diese Entscheidung aufhoben, da sich das BVwG nicht ausreichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland im Zusammenspiel mit den vorliegenden Länderberichten und der besonderen Lage der BF auseinandergesetzt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1
Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grund-sätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes (besonders vulnerable Gruppe im Zusammenhang mit den vorliegenden Länderfeststellungen) nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Familienverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W175.2214244.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020