Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I409 1400912-3/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2019, ausgefertigt am 6. August 2019, Zl. I409 1400912-3/8E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. August 2019 wurde die Abweisung des Antrages der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria bestätigt.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nimmt die kinderlose Revisionswerberin - im Widerspruch zur Aktenlage - auf die "Durchsetzung (eines) neunjährigen Aufenthaltsverbotes" und auf das "Zusammenleben mit ihrem Kind" Bezug, wobei dieses Vorbringen offenkundig auf einem Versehen beruht.
Darüber hinaus führt die Revisionswerberin lediglich ins Treffen, dass sie, würde ihr die aufschiebende Wirkung nicht erteilt werden, "unverzüglich das österreichischen Bundesgebiet verlassen und nach Nigerien reisen müsste."
Der Revision ist jedoch weder eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, noch wird darin dargetan, dass im angefochtenen Erkenntnis unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte (u.a.) fest, dass die gesunde und erwerbsfähige Revisionswerberin am 2. Oktober 2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste, nach Ergehen des abweisenden Erkenntnisses vom 26. August 2010 am 7. September 2010 ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und auch jetzt nicht willens ist, ihren illegalen Aufenthalt zu beenden und das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Weiters konnte nicht festgestellt werden, ob und wie lange sie sich in Österreich aufgehalten hat. Demgegenüber stellte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Nigeria fest, dass sie vor ihrer Ausreise als Friseurin gearbeitet hat und dass sie versuchte, ihre familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria zu verschleiern, zumal ihre Familie noch dort lebt. Letztlich wurde festgestellt, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Vor dem Hintergrund der nicht substantiiert bestrittenen Beweiswürdigung und der im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist es nicht als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen, wenn die Revisionswerberin den Ausgang des Revisionsverfahrens im Ausland abwarten muss.
Es ist daher - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin - nicht zu sehen, dass ihre Ausreise nach Nigeria "einen unverhältnismäßigen, möglicherweise sogar einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil" bedeuten würde.
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I409.1400912.3.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020