Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W110 2194203-1/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.01.2018, BMVIT-230.052/0026-IV/E6/2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.01.2018, BMVIT-230.052/0026-IV/E6/2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.12.2016 auf Verlängerung der mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 24.07.1956, R 764/10-56, verliehenen Konzession für die XXXX abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der u.a. Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden.
3. Am 02.05.2018 leitete das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt wegen Unzuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
4. Am 05.09.2019 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
5. Mit Schreiben vom 02.01.2020, hg. eingelangt am 03.01.2020, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt A)
1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor. Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden, und es war daher das Beschwerdeverfahren gemäß 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
2. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2194203.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020