TE Bvwg Beschluss 2020/1/16 W124 1438138-4

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Veröffentlicht am 16.01.2020
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Entscheidungsdatum

16.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W124 1438138-4/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, den Antrag auf auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 28.02.2019 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück. Mit Spruchpunkt II. wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen. Weiters wurde mit Spruchpunkt III. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß 46 FPG nach Indien zulässig ist. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Abschließend wurde einer Beschwerde gegen die genannte Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Das Bundesamt erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX . Den dagegen erhobenen Vorlageantrag legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom XXXX , in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, worauf eine außerordentliche Revision durch die belangte Behörde am XXXX eingebracht wurde.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Nunmehr hat am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden, in welcher die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde zurückzog.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Rechtsvertreter bekanntgab, dass seine Mandanten die Beschwerden (Vorlageantrag) freiwillig zurückziehen würden, nachdem dieser seine Klienten entsprechend über die Folgen der Zurückziehung aufgeklärt habe.

Nach nochmaliger entsprechender Belehrung von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts, dass gegen eine Zurückziehung der Beschwerde kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wurde die Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei zurückgezogen.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.1438138.4.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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