TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 W240 2222653-1

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W240 2222653-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 18.07.2019,

Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0438/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 17.05.2019, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/0438/2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 14.02.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX , StA. Afghanistan, namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei:

-

Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (Tazkira) in englischer Sprache;

-

Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin;

-

Kopie der Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX 2018 in englischer Sprache, welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson angaben, im Jahr 2011 geheiratet zu haben

Die Bezugsperson betreffend:

-

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

-

E-card

-

Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, in dem der Bezugsperson eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.10.2020 zugesprochen wurde;

-

Gehaltsabrechnung Juni bis Dezember 2018

-

Mietvertrag

-

Meldebestätigung

-

Versicherungsdatenauszug

-

Vollmacht

-

Kontaktinformationszettel

Am 17.04.2019 wurde die Bezugsperson in Österreich zeugenschaftlich einvernommen.

1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 29.04.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson gemachten Angaben widersprechen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG durch die Bezugsperson nicht nachweisen können.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der ÖB Islamabad am 19.02.2019 einer Befragung über deren angeblichen Gatten und die Umstände der Eheschließung unterzogen worden sei. Mit der Bezugsperson sei in Österreich am 17.04.2019 ebenfalls eine Zeugeneinvernahme zur selben Thematik unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari gemacht worden. Dabei hätten sich zahlreiche Widersprüche ergeben, welche eindeutig gegen eine tatsächliche Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sprechen würden. So habe die Bezugsperson die Namen der Personen, welche die traditionelle Eheschließung vor dem Gericht bezeugt hätten, nicht vollständig nennen können; beim Ablauf der Eheschließung hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson widersprochen, auch hinsichtlich der Angaben über den behaupteten Kontakt zwischen den angeblichen Eheleuten hätten sie sich widersprochen. Auch lasse die Beschreibung seiner Frau durch die Bezugsperson in dessen Asyleinvernahme Zweifel an der Eheschließung aufkommen. Abschließend sei anzuführen, dass die Bezugsperson zudem die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG nicht erfüllen könne.

1.3. Mit Schreiben vom 02.05.2019, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und ihr mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 29.04.2019 zu entnehmen sei.

1.4. In der Stellungnahme vom 09.05.2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bezugsperson die vollständigen Namen der Personen, die die Eheschließung vor Gericht bezeugt hätten, nicht nennen habe können, da er bei der Registrierung der Ehe nicht vor Ort gewesen sei. Bezüglich der Heiratszeremonie und allfälliger Widersprüche werde ausgeführt, dass die Behörde nicht erhoben hätte, ab wann in Afghanistan von einer großen bzw. kleinen Zeremonie gesprochen werde. Jedenfalls hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben, dass es sich bei ihrer Eheschließung um eine kleine Zeremonie mit sehr wenigen Gästen gehandelt hätte. Dass die Ehegatten die Familienplanung bisher aufgeschoben hätten, liege an ihrer finanziellen Situation und an der Sicherheitslage in ihrem Heimatland. Bei den Angaben zu dem behaupteten Kontakt zwischen den Eheleuten handle es sich lediglich um ungefähre Angaben.

1.5. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.05.2019 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe, da die Stellungnahme nicht sämtliche entstandene Widersprüche derart aufzuklären vermöge, dass von einem vollen Beweis der Eigenschaft als Familienangehörige der Beschwerdeführerin ausgegangen werden könne.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2019 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.06.2019, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei und die vorgelegte Heiratsurkunde keinerlei Eingang in die Beweiswürdigung der Behörde gefunden habe. Stattdessen sei pauschalierend festgehalten worden, dass es in Afghanistan möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, auch entgegen wahrer Tatsachen oder widerrechtlich. Zudem habe die Behörde wesentliche Teile des Vorbringens nicht beachtet. Es sei zwar formell Parteiengehör gewährt worden, indem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sie, jedoch sei diese in weiterer Folge nicht gewürdigt worden.

Dem Bescheid beigelegt waren beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2019 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass sich massive Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergeben hätten.

1.9. Am 31.07.2019 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.08.2019, am 22.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige stellte am 14.02.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach

§ 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, namhaft gemacht, welcher der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestehen und eine Familieneigenschaft im Sinn des AsylG sohin nicht festgestellt werden kann. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

Eine in Afghanistan rechtsgültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und dem Verfahrensakt der Bezugsperson.

Das Bestehen einer vor der Einreise der Bezugsperson gültig geschlossenen Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin kann aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie mangels geeigneter unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Die vorgelegte afghanische Heiratsurkunde vom XXXX 2018 enthält die an diesem Tag vor einem afghanischen Gericht erstatteten Aussagen von drei namentlich genannten Zeugen und zwei Referenten, wonach die im Jahr 2011, also sieben Jahre davor, erfolgte Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezeugt werde. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).

Abgesehen von diesen Erwägungen befindet sich auf der Urkunde kein genaues Hochzeitsdatum.

Weiters legte die Beschwerdeführerin ein am XXXX 2017 ausgestelltes mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betiteltes Dokument vor, aus dem sich ihr Familienstand "verheiratet" ergibt. Auf Basis welcher Unterlagen die Eintragung des Familienstandes erfolgte, kann dem Dokument allerdings nicht entnommen werden, zumal die Heiratsurkunde erst am XXXX 2018 und somit ein halbes Jahr später ausgestellt wurde. Das mit "Personalausweis/Geburtsurkunde" betitelte Dokument ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine erfolgte Eheschließung bzw. eine erfolgte staatliche Registrierung der Ehe zu belegen.

Zudem kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Botschaft nicht das konkrete Hochzeitsdatum anzugeben vermochte, sondern sich lediglich darauf berief, vor etwa 7,5 Jahren geheiratet zu haben. Die Bezugsperson ihrerseits gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2014, befragt, wann sie geheiratet hätten, zu Protokoll, dass sie das nicht wisse ("Das weiß ich auch nicht genau. Es war keine Hochzeit, sondern nur eine Eheschließung vor einem Mullah"), führte somit nicht einmal ein Hochzeitsjahr an. Hingegen führte die Bezugsperson bei der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2019 im Gegensatz dazu aus, dass die Ehe am XXXX 2011 geschlossen worden sei.

Schließlich belegen auch die Widersprüche und vagen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu ihrer Hochzeit bzw. zum Fest selbst, dass keine Ehe stattgefunden hat. So gab die Beschwerdeführerin an, dass auf ihrer Hochzeit Reis und Fleisch serviert worden sei, die Bezugsperson erklärte hingegen bei ihrer Einvernahme am 17.04.2019, dass es nach der Zeremonie "nichts" gegeben habe, es habe kein Fest gegeben ("Gab es noch etwas nach der Zeremonie? - Nein.; Was machten sie danach? - Danach gab es nichts, es gab kein Fest.").

Im Allgemeinen entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nichts Näheres über die Bezugsperson, mit der sie verheiratet sein will und zwei Jahre und ein paar Monate zusammengewohnt haben will, weiß. So konnte sie keine konkreten Angaben zu seinem Fluchtgrund machen, zu dem Haus in dem sie zusammengewohnt hätten und ihrem Schwiegervater gehört haben soll und zu dem Tod ihrer Schwiegereltern. Auch dass die Bezugsperson ihr nichts von seiner Flucht nach Österreich erzählt habe, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat der angebliche Ehegatte die Beschwerdeführerin seit seiner Flucht bspw. in einem Nachbarland, kein einziges Mal besucht und sich erst vor eineinhalb Jahren wieder bei ihr gemeldet (Antwort auf die Frage, ob sie mit ihrem Ehemann in Kontakt ist und wie oft dieser stattfindet: "Erst jetzt sind wir in Kontakt- täglich; erst nachdem sein Antrag in Österreich akzeptiert wurde". Die Antwort auf die Frage, seit wann die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in Kontakt ist, antwortete die Beschwerdeführerin "Seit 1,5 Jahren - er erzählte mir, dass er in der Zeit davor kein Telefon hatte und keine Möglichkeit fand mich anzurufen, weshalb er mich erst kontaktierte als sein Asylstatus akzeptiert wurde."). Zuvor hatten sie somit jedenfalls seit seiner Flucht im September 2013 bis ca. Mitte/Ende 2017 jahrelang keinen Kontakt.

Dass es keine Fotos der Hochzeit gibt, wie von der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson übereinstimmend angegeben, kann als weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass eine Hochzeit gar nicht stattgefunden hat.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich jedenfalls auch nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden untermauert wurde. Die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson betreffend ihre Hochzeit sind zudem nicht miteinander in Einklang zu bringen vor und sehr vage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Hochzeit zweifelsohne ein sehr einprägsames Ereignis darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.) Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach

§ 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg cit zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.

Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumente wurden lange Zeit nach der angeblichen Eheschließung erstellt.

Vor dem Hintergrund, dass es offenkundig ist, dass afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind, ist der Schluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente zu bezweifeln ist, zulässig.

Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet sind die behauptete Eheschließung und somit das rechtsgültige Bestehen der Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson zweifelsfrei zu beweisen und aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, kann die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist die notwendige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige der angegebenen Bezugsperson nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam sie in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.

Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 14.02.2019 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG ist der gegenständliche Sachverhalt grundsätzlich anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG unterbleiben.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des

§ 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft, Ehe, Einreisetitel, Nachweismangel,
Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2222653.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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