TE Bvwg Beschluss 2020/1/17 W235 2219996-1

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W235 2219996-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. 1204955201-180832663, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) am 03.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX , als gesetzliche Vertreterin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass der minderjährige Beschwerdeführer am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] in Frankreich geboren worden sei. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers sei am XXXX .2018 mit dem Bus von Frankreich über Italien nach Österreich gelangt und sei der minderjährige Beschwerdeführer in ihrer Obhut mit ihr mitgereist. Sie habe nach Österreich gewollt, weil sie hier Verwandte habe. Frankreich habe sie verlassen, weil sie ihr Ehegatte (= der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers), der sich aktuell in Syrien befinde, regelmäßig geschlagen habe.

Vorgelegt wurde eine Kopie der französischen Geburtsbestätigung (= Acte de naissance) des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2018 mit der Nr. XXXX (vgl. AS 19), aus der das Geburtsdatum " XXXX " ersichtlich ist, sowie der französische Aufenthaltstitel (= Titre de Sejour) der Mutter des Beschwerdeführers mit einer Gültigkeit von XXXX 2011 bis XXXX 2021.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich in die Russische Föderation zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen ihn unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe, am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] geboren und russischer Staatsbürger sei. Es würden keine aus seiner Person resultierenden Umstände vorliegen, welche einer Ausweisung seiner Person nach Frankreich entgegenstünden. Er habe in Frankreich einen Asylstatus. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Frankreich systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. Seine Tante, Cousine und Großmutter würden weiters in Österreich leben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 3 bis 10 unter Anführung von Quellen Feststellungen zur Situation in Frankreich, darunter auch zur Lage von Schutzberechtigten.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Die Feststellung, dass er in Frankreich asylberechtigt sei, ergebe sich aus der Anfragebeantwortung des Bundesamtes vom 18.02.2019 sowie aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertretung. Aus den sehr allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2015, der Befragung vom 27.02.2015 und der Befragung vom 23.01.2017 lasse sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung seiner Rechte in Frankreich herleiten. Die Feststellungen zu Frankreich würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in Frankreich als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Die Tante, die Cousine, die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers würden in Österreich leben. Seine Mutter sei ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Betreffend die Tante, Cousine und Großmutter habe keine derartige Bindung festgestellt werden können, die ein schützenswertes Familienleben begründen würde, da die Mutter des Beschwerdeführers selbst freiwillig im Jahr 2008 Österreich verlassen habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei erst am XXXX [wohl gemeint: XXXX ] in Frankreich geboren. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer im Wege der von seiner gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigten Vertretung am 03.06.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (in der Beschwerde selbst als "BF 2" bezeichnet) wurde zur Zurückweisung gemäß § 4a AsylG und zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG in die Russische Föderation begründend ausgeführt, dass eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat nicht zulässig sei. Die Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG sei als Pendant zur Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eingeführt worden, weil Rückkehrentscheidungen nur in Drittstaaten erfolgen könnten, wohingegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit § 4a AsylG eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat beinhalte.

Anzumerken ist, dass in dieser Beschwerde als "BF 1" XXXX , angeführt ist, bei der es sich jedoch nicht um die Mutter, sondern um die Tante (= Schwester der Mutter) des Beschwerdeführers handelt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsicht in den hg. Akt W237 XXXX betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, XXXX , StA. Russische Föderation.

Diesem ist zusammengefasst und verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit ihren Eltern und zwei, in den Jahren 1991 und 1993 geborenen Geschwistern aus der Slowakei kommend, unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und am XXXX .2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der im zweiten Verfahrensgang mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2007, Zl. XXXX , vollinhaltlich gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX .2008, Zl. XXXX , insofern statt, dass der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt worden war. Die Berufung gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

In der Folge reiste die Mutter des Beschwerdeführers nach Frankreich und stellte dort am XXXX .2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit zweitinstanzlicher Entscheidung vom XXXX 2010 wurde ihr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und ihr eine von XXXX .2011 bis XXXX .2021 gültige Aufenthaltsberechtigung (= Titre de Sejour) erteilt.

Ihren eigenen Angaben zufolge kehrte sie am XXXX .2018 nunmehr gemeinsam mit dem minderjährigen Beschwerdeführer nach Österreich zurück und stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2019, Zl. XXXX , der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der mit Bescheid vom XXXX .2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers Beschwerde, die im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht unter der hg. Zahl W237 XXXX anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Zugehörigen der tschetschenischen Volksgruppe wurde am XXXX .2008 in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In weiterer Folge reiste sie nach Frankreich, wo ihr am XXXX .2010 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers verfügt über eine bis zum XXXX .2021 gültige französische Aufenthaltsberechtigung.

Der minderjährige Beschwerdeführer, ebenfalls ein Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX in Frankreich geboren. Ebenso wie seine Mutter verfügt der Beschwerdeführer in Frankreich über den Status eines Asylberechtigten.

Am XXXX .2018 reisten der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers stellte für sich am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Beschwerdeführer am 03.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am XXXX 2019 der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr nicht erteilt und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ist derzeit im Beschwerdestadium beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Geburt des Beschwerdeführers auf der vorgelegten französischen Geburtsbestätigung, jene zur Aufenthaltsberechtigung seiner Mutter in Frankreich auf dem vorgelegten französischen Aufenthaltstitel. Sämtliche Feststellungen zu den Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers in Österreich und in Frankreich beruhen im Wesentlichen auf der Einsicht in den hg. Akt W237 XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen erweist sich der angefochtene Bescheid sowie auch das diesem zugrundeliegende Verfahren aus mehreren Gründen als grob mangelhaft.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit dem Inhalt bzw. der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht übereinstimmt. In Spruchpunkt I. wurde (nach Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG) ausgesprochen, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer in die Russische Föderation zurückzubegeben habe. Unter Spruchpunkt III. wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (vgl. AS 29). In krassem Widerspruch hierzu steht allerdings die Begründung des angefochtenen Bescheides, die sich sowohl in den Feststellungen, als auch in der Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung darauf bezieht, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Wörtlich wurde festgestellt (vgl. AS 31): "Es liegen keine aus Ihrer Person resultierenden Umstände vor, welche einer Ausweisung Ihrer Person aus Österreich nach Frankreich entgegenstehen." Es ist sohin nicht nachvollziehbar, ob die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Frankreich oder in die Russische Föderation abzuschieben.

Für den Fall, dass die Behörde beabsichtigt, den Beschwerdeführer in die Russische Föderation abzuschieben, ist allerdings auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde zu verweisen, in denen zutreffend ausgeführt wurde, dass in Zusammenhang mit einer Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) eine Außerlandesbringung in einen Drittstaat (hier: Russisches Föderation) nicht zulässig ist, sondern sich diese auf eine Rückkehr in einen Mitgliedstaat (hier: Frankreich) zu beziehen hat.

Für den Fall, dass die Behörde den Beschwerdeführer (wie in der Bescheidbegründung angeführt, aufgrund seines Status als Asylberechtigter in Frankreich) nach Frankreich abzuschieben beabsichtigt, ist auf Folgendes zu verweisen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um ein minderjähriges, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ca. siebeneinhalbjähriges Kind, das sich - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass im Verfahren seiner Mutter die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt worden war - unbegleitet nach Frankreich zurückzubegeben hätte. Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass bei einer Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 4a AsylG und - damit einhergehend - seiner Abschiebung nach Frankreich, es zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter (und wohl hauptsächlichen Bezugsperson) kommt, da in deren Verfahren infolge Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten die Abschiebung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt wurde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers lediglich ausgeführt, dass diese ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei (vgl. AS 44). Ebenso findet sich im die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , die Ausführung, dass ihr Sohn (= der Beschwerdeführer) ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei (vgl. AS 63 des Bescheides vom XXXX .2019). Weder im Bescheid der Mutter noch im Bescheid des minderjährigen Beschwerdeführers finden sich Ausführungen dahingehend, dass die Mutter in die Russische Föderation, der Beschwerdeführer hingegen nach Frankreich ausgewiesen werden soll.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs hat. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Dass es im Fall der Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben kommt, ist wohl offensichtlich, zumal sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der (alleinigen) Obhut seiner Mutter war. Das Bundesamt hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, ob - im Fall der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich - der Eingriff in das Familienleben nach der in Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung gerechtfertigt ist, wobei zusätzlich an dieser Stelle auf den Vorrang des Kindeswohls, wie er in der UN-Kinderrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der EU Verfahrensrichtlinie und dem BVG Kinderrechte verankert ist, Bedacht zu nehmen ist.

Sofern die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ausführt: "Aus Ihren insgesamt sehr allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung am 07.01.2015, der Befragung vom 27.02.2015 und der Befragung vom 23.01.2017 lässt sich nicht einmal ansatzweise eine Verletzung Ihrer Rechte in Frankreich herleiten." (vgl. AS 39), ist letztlich noch darauf zu verweisen, dass sich die genannten Daten weder mit dem Akteninhalt im Verfahren des Beschwerdeführers noch mit jenem im Verfahren seiner Mutter in Einklang bringen lassen. Nach den getroffenen Feststellungen sind der minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter am XXXX 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und findet sich kein Hinweis auf ein Verfahren, in welchem am 07.01.2015 eine Erstbefragung und am 27.02.2015 sowie am 23.01.2017 Einvernahmen durchgeführt wurden.

Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ein neuerlicher Bescheid zu erlassen sein wird, aus dem eindeutig hervorgeht, ob die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Frankreich oder seine Abschiebung in die Russische Föderation beabsichtigt ist. Ferner wird für den Fall, dass es durch den neu zu erlassenden Bescheid zu einer Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter kommt, eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen sein. Sollte das Bundesamt zu dem Schluss kommen, dass eine Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seiner Mutter unter dem Blickwinkel des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, wird das Ergebnis dieser Interessensabwägung der gesetzlichen Vertreterin (Mutter) des minderjährigen Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.2.4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. jüngst VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist zum einen die Nachvollziehbarkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum anderen die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK sowie des Vorrangs des Kindeswohls. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2219996.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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