TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 W153 2190617-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W153 2190617-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Kongo, gegen die Spruchpunkte III bis VI des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. 1049802706-150027305, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger aus der Republik Kongo, brachte am 10.01.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Das BFA hat mit Bescheid vom 02.03.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Gegen die Entscheidung des BFA erhob der BF am 23.03.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde auch die gute Integration und das Familienleben des BF in Österreich unrichtig beurteilt.

Am 24.08.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Beisein des bevollmächtigten Vertreters des BF, eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und der Lebensgefährtin des BF als Zeugin, statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt. Die Lebensgefährtin wurde als Zeugin befragt und gab hierbei an, im Rahmen der Familienzusammenführung 2006 nach Österreich gekommen zu sein. Ihr erstgeborener Sohn sei dann im Jahr 2009 nachgekommen. Im Juli 2012 habe sie den BF über einen Bekannten in Paris kennengelernt. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. Sie lebe seit April 2015 mit ihm zusammen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF ein Unterstützungsschreiben, eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs sowie eine Bestätigung vor, wonach er seit dem 23.03.2018 in einem Sportclub eine Fußballjugendmannschaft mitbetreue.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Hinsichtlich der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass das Familienleben des BF in Österreich vor dessen Einreise noch nicht bestanden habe.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , ab und trat die Beschwerde zur Entscheidung an den VwGH ab.

Am 02.04.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF Österreich freiwillig verlassen habe und sich seit rund zwei Wochen in Frankreich aufhalte.

Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX , wurde die Revision betreffend die Nichtzuerkennung des internationalen Schutzes zurückgewiesen. In seinem übrigen Umfang wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde ausgeführt, dass es das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall verabsäumt habe, sich im Sinne der Rechtsprechung des VwGH mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des BF von seinem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Kind auseinanderzusetzen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht ein Begründungsmangel anzulasten sei. Im fortgesetzten Verfahren werde sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abwägung nach Art. 8 EMRK mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls auseinanderzusetzen haben. Auch werde sich das Bundesverwaltungsgericht mit der im Akt erliegenden nachträglichen Information, wonach der BF nach Erlassung des Erkenntnisses freiwillig das Bundesgebiet verlassen habe und sich nunmehr in Frankreich aufhalte, auseinanderzusetzten haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF stammt aus der Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bakongo an und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Kikongo und er beherrscht die Amtssprache Französisch in Wort und Schrift.

Der BF reiste legal mit einem gefälschten Reisepass in Österreich ein und stellte am 10.01.2015 hierorts einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war im Heimatstaat verheiratet. Es leben dort zwei minderjährige Kinder, Eltern, drei Brüder und eine Schwester sowie noch andere Verwandte. Es ist davon auszugehen, dass er weiterhin Kontakt zu Personen in seinem Heimatstaat hat.

Der BF hat eine höhere Schulbildung und die Universität besucht, ein Studium jedoch nicht abgeschlossen. In seinem Herkunftsstaat hatte der BF eine langjährige Berufserfahrung im IT-Bereich.

Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner ernsthaften Krankheit.

Zum Privat- und Familienleben des BF:

Der BF ist seit Juli 2019 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet. Der BF reiste bereits im März 2019 freiwillig aus Österreich aus und ist in Frankreich aufhältig. Der BF lernte seine Lebensgefährtin 2012 auf einer Urlaubsreise in Paris durch Vermittlung einer Bekannten der Lebensgefährtin kennen. Kurz danach ist die Lebensgefährtin schwanger geworden.

Zu dem am 25.04.2013 geborenen XXXX hat der BF die Vaterschaft anerkannt.

Die Lebensgefährtin und das minderjährige Kind des BF sind weiterhin in Österreich wohnhaft.

Der BF hat in Österreich Deutschkurse bis Kursniveau A2 besucht, jedoch bis dato keine Prüfungszeugnisse vorgelegt. Er hat mehrere Nachweise über freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich vorgelegt.

Eine berufliche Integration in die österreichische Gesellschaft oder gar die Selbsterhaltungsfähigkeit wurden nicht einmal behauptet.

Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF wurde der Leistungsbezug aus der Grundversorgung per 27.03.2019 eingestellt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur Situation in der Republik Kongo werden folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitiert:

Politische Lage

Die Republik Kongo ist eine parlamentarische Republik, in welcher die meisten Entscheidungsbefugnisse und die größte politische Macht beim Präsidenten und Premierminister liegen (USDOS 3.3.2017). Der Präsident, der gleichzeitig Regierungschef ist, wird direkt vom Volk auf sieben Jahre gewählt; die absolute Mehrheit ist erforderlich und die einmalige Wiederwahl zulässig. Der Präsident kann vom Parlament nicht abgewählt werden; er selbst kann das Parlament aber auch nicht auflösen. Er kann jedoch vor dem Obersten Gerichtshof wegen Hochverrats angeklagt werden (AA 3.2016).

Am 25.10.2015 wurde ein Referendum zur Änderung der kongolesischen Verfassung abgehalten, um unter anderem dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, 2016 für eine dritte Amtszeit zu kandidieren (AI 7.2.2017). Die im Oktober 2015 per Referendum angenommene Verfassungsänderung sieht die Schaffung des Postens des Premierministers und die Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auf 5 Jahre mit Möglichkeit zu zweimaliger Wiederwahl vor (AA 3.2016).

Am 20.3.2016 hatte in Kongo-Brazzaville die Präsidentenwahl stattgefunden, welche der seit knapp 20 Jahren amtierende Denis Sassou Nguesso gewann (NZZ 4.4.2016). Der seit drei Jahrzehnten regierende 72-jährige Staatschef hat nach amtlichen Angaben die Wahl am 20.3.2016 mit 60% der Stimmen gegen seinen Oppositionkandidaten Guy-Brice Parfait Kolelas gewonnen. Nach dem umstrittenen Wahlsieg kam es in der Hauptstadt Brazzaville zu gewaltsamen Ausschreitungen, bei denen auch Todesopfer zu beklagen waren (DAS 8.4.2016).

Das Parlament besteht aus Nationalversammlung und Senat. Die Nationalversammlung umfasst 137 auf fünf Jahre gewählte Mitglieder, die 66 Senatoren werden auf sechs Jahre gewählt (AA 3.2016)

Die Rechtsprechung wird insbesondere durch den Obersten Gerichtshof, den Rechnungshof und das Verfassungsgericht wahrgenommen. Weitere Verfassungsorgane sind der Wirtschafts- und Sozialrat, der Rat für die Pressefreiheit, der Schiedsmann der Republik, die nationale Menschenrechtskommission, öffentliche Gewalt (Polizei, Armee) und die Kommunen (AA 3.2016).

Das Staatsgebiet ist in 11 Departements gegliedert, die von Präfekten geleitet werden - mit Ausnahme der autonomen Stadt Brazzaville, die von einem (gewählten) Bürgermeister geleitet wird. Die Departements gliedern sich in 26 Distrikte, an deren Spitze ernannte Unterpräfekte stehen. Ernannte Bürgermeister stehen den größeren Städten Dolisie, Nkayi und Pointe Noire vor (AA 3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Innenpolitik - Rep. Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_CA1C3BEF612A318C49914FE916E07F71/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.3.2016

-

AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

DAS - Deutsche Afrika Stiftung (8.4.2016): Anerkennung des Wahlergebnisses in der Republik Kongo, http://www.deutsche-afrika-stiftung.de/index.php?article_id=448&clang=0&a_id=448, Zugriff 8.3.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.4.2016): Gefechte kurz nach Präsidentenwahl,

https://www.nzz.ch/international/afrika/kongo-brazzaville-gefechte-kurz-nach-praesidentenwahl-ld.11479, Zugriff 8.3.2017

Sicherheitslage

Die Regierung schloss im März 2003 ein Friedensabkommen mit den Ninja-Rebellen. Die Sicherheitslage hat sich seither gebessert und ist weitgehend stabil, mit Ausnahme des westlichen Teils der Region Pool. Seit Anfang April 2016 kommt es in Brazzaville, Pointe Noir und in der Pool Region zu vereinzelten lokalen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (EDA 8.3.2017). Von der kanadischen Regierung wird die Lage als ruhig, aber angespannt beschrieben (GC 8.3.2017). In der gesamten Südregion werden Suchaktionen gegen Rebellengruppen durchgeführt, bei denen neben Militär und Polizei auch irreguläre Milizen eingesetzt werden (AA 8.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (8.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_600487B68EB59D4F990C3AC9688CBC58/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 8.3.2017

-

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (8.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 8.3.2017

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GC - Government of Canada (8.3.2017): Republic of Congo (Brazzaville), https://travel.gc.ca/destinations/congo-brazzaville, Zugriff 8.3.2017

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Rechtsschutz/Justizwesen

Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, war diese politischer Einflussnahme und Korruption unterworfen, kontinuierlich überlastet und unterfinanziert (USDOS 3.3.2017).

Beschuldigte haben das Recht auf Berufung, das Recht auf Anwesenheit beim Prozess und das Recht auf einen Anwalt. Wenn es sich um schwere Kriminalverbrechen handelt, werden vom Staat Pflichtverteidiger gestellt. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, allerdings wurde dieses Recht in der Praxis nicht immer gewährleistet (USDOS 3.3.2017). Als Folge der Schwächen des "modernen" Systems (BS 2016) behandeln - insbesondere im ländlichen Raum - traditionelle Gerichte viele lokale Streitigkeiten; vor allem Eigentums- und Erbschaftsfälle, sowie häusliche Konflikte, die nicht innerhalb der Familie gelöst werden können (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016).

Quellen:

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Congo, Rep. Country Report,

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdf, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte umfassen die Polizei, die Gendarmerie und das Militär, Marine und Luftwaffe (USDOS 3.3.2017, vgl. CIA 12.1.2017). Die Polizei und die Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung zuständig. Die Polizei ist vor allem in Städten, die Gendarmerie in ländlichen Regionen anderen Gebieten präsent. Das Militär ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie etwa den Schutz des Präsidenten. Dem Verteidigungsminister unterstehen Militär und Gendarmerie, dem Ministerium für Inneres und Dezentralisierung die Polizei. Eine zivile Polizeieinheit, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Dezentralisierung fällt, ist für die Überwachung der Grenzen zuständig. Eine andere Einheit, die Militärpolizei, besteht aus Soldaten und Polizisten und ist für Disziplinarvergehen von Angehörigen der Sicherheitskräfte zuständig (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und das Gesetz enthält ein allgemeines Verbot gegen Körperverletzung, aber es gibt kein spezielles Verbot von Folter im Strafgesetzbuch (USDOS 3.3.2017). Es gibt zahlreiche Berichte von Folter, ausgeführt von Regierungsbeamten, und anderen grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).

Die Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch waren willkürliche Verhaftungen in der Praxis ein Problem. Lokale NGOs berichteten von Hunderten von willkürlichen Verhaftungen im Zeitraum der Präsidentschaftswahlen im März 2016, obwohl es Beweise für nur 88 solcher Vorfälle gab (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336457/479098_de.html, Zugriff 14.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, allerdings hat die Regierung die Umsetzung der Gesetze nicht effektiv überwacht. Behördenmitarbeiter betrieben Korruption unter Straflosigkeit. Gemäß der Weltbank ist staatliche Korruption ein schweres Problem und ist auf allen Ebenen vorhanden (USDOS 3.3.2017). Auf dem Index von Transparency International rangierte der Kongo im Jahr 2013 auf Platz 159 von insgesamt 176 (TI 25.1.2017).

Quellen:

-

TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 6.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die Mehrzahl der internationalen Menschenrechtskonventionen wurde von der Republik Kongo ratifiziert (AA 3.2016).

Menschenrechtsorganisationen beklagen Fälle von Selbstjustiz, schlechte Haftbedingungen und Gewalt in Gefängnissen, bewaffnete Übergriffe, Straflosigkeit, willkürliche Verhaftungen, überlange Untersuchungshaft, ineffiziente Justiz, vereinzelt Einschränkungen von Freiheitsrechten, Korruption und häusliche Gewalt. Ebenso werden Diskriminierung gegen Frauen und Minderheiten sowie Fälle von Menschenhandel und Kinderarbeit beanstandet (AA 3.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren Meinungs- und Pressefreiheit, kriminalisieren allerdings bestimmte Dinge, wie zum Beispiel ethnisch basierte Verhetzung, Gewalthetze etc. Die Regierung schränkt manchmal die Rede- und Pressefreiheit ein, Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die meisten Bürger beziehen Informationen aus dem Radio oder Fernsehen, in ländlichen Gebieten vor allem von staatlich kontrollierten Sendern. Im Laufe des Jahres 2015 kam es wiederholt zu Unterbrechungen des Internetzugangs durch die Regierung (USDOS 13.4.2016). Vor dem Referendum vom 25.10.2015 kam es zu massiven Einschränkungen der Medienfreiheit (u.a. Sperre des Internetzugangs) sowie der Versammlungsfreiheit. Zahlreiche Demonstrationen wurden verboten oder gewaltsam aufgelöst (AI 7.2.2017). Auch am Wahltag, den 20.3.2016, wurde der Zugang zu den meisten Internetlinks, Glasfasernetzte und SMS gesperrt, um so effektiv die parallellaufende Stimmenauszählung durch die Opposition zu verhindern (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung diese Rechte nicht im Kampagnenzeitraum der Wahlen vom 20.3.2016 (USDOS 3.3.2017). Die Versammlungsfreiheit wurde während dieser Zeit eingeschränkt und viele Demonstrationen verboten oder mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt aufgelöst, auch unter Einsatz von scharfer Munition. Es gab Todesopfer und zahlreiche Verletzte (AI 7.2.2017). Für Versammlungen müssen Genehmigungen eingeholt werden, welche gelegentlich verweigert werden. Hingegen respektiert die Regierung zumindest zeitweise die verfassungsrechtlich zugesicherte Vereinigungsfreiheit (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Mehr als 100 politische Parteien sind im Kongo registriert. Die meisten Parteien sind nur regional vertreten und haben einen kleinen auf die Ethnie basierenden Wahlkreis mit wenig nationaler Macht. Einschüchterung und Unterdrückung der politischen Opposition ist üblich (FH 27.1.2016).

Die neue Verfassung, die per Referendum am 25.10.2015 verabschiedet wurde, enthält die gleichen Bestimmungen, wie die bisherige Verfassung. Die neue Verfassung sieht die Glaubensfreiheit vor und verbietet religiöse Diskriminierung. Die neue Verfassung enthält weiterhin die Verbote Religion für politische Zwecke anzuwenden und politische Parteien, die an sich einer bestimmten religiösen Gruppe zuordnen (USDOS 10.8.2016). Religionsfreiheit wird im Allgemeinen eingehalten. Im Mai 2015 verbot die Regierung das Tragen des Niqab, den Gesichtsschleier, in der Öffentlichkeit (FH 27.1.2016, vgl. USDOS 10.8.2016). Katholische und muslimische Führer berichteten, dass sie keine Berichte über religiös motivierte Vorfälle gegen die islamische Gemeinde erhalten hatten (USDOS 10.8.2016).

Einige Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder die Arbeit an, noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Einige lokale Menschenrechtsgruppen tendieren dazu, bestimmte Zwischenfälle nicht zu berichten, um möglichen Hindernissen seitens der Regierung aus dem Wege zu gehen (USDOS 3.3.2017).

Die von der Regierung finanzierte Menschenrechtskommission (Human Rights Commission, HRC) ist beauftragt, als Überwachungsorgan zu fungieren und öffentliche Bedenken bezüglich Menschenrechten zu behandeln. Einige Beobachter bemängeln, dass die Kommission völlig ineffektiv sei und es ihr an Unabhängigkeit mangle. Der Präsident ernennt die meisten, wenn nicht sogar alle Mitglieder der Kommission (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Innenpolitik - Rep. Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.3.2017

-

AI - Amnesty International (7.2.2017): Urgent Action Neue Anklagen Kongo (Republik),

https://www.amnesty.de/urgent-action/ua-274-2015-7/neue-anklagen?destination=node%2F5309, Zugriff 8.3.2017

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 International Religious Freedom Report - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/328315/469094_de.html, Zugriff 3.3.2017

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016). Die Gefängnisse sind überbelegt, die meisten Gefangenen schlafen auf dem Boden auf Karton oder dünnen Matratzen. Die Ernährung und die medizinische Versorgung sind mangelhaft. Es gibt separate Unterbringungen für Frauen und Männer. Jugendliche werden manchmal gemeinsam mit Erwachsenen inhaftiert, Untersuchungshäftlinge mit Straftätern. Die Regierung gestattet lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen einen limitierten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Congo, Republic of (Brazzaville),

http://www.ecoi.net/local_link/327672/468316_de.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Todesstrafe

Im Jahr 2015 hat die Republik Kongo die Todesstrafe für alle Delikte abgeschafft (AI 5.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016)

Quellen:

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AI - Amnesty International (5.4.2016): Amnesty Report Todesstrafe 2015,

https://www.amnesty.ch/de/themen/todesstrafe/dok/2016/statistik-2015, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/322477/461953_de.html, Zugriff 2.3.2017

Ethnische Minderheiten

Das Gesetz verbietet eine auf ethnischer Zugehörigkeit fußende Diskriminierung. Regionale ethnische Diskriminierung existiert, ist aber nicht mehr so weit verbreitet wie in den Jahren nach dem im Jahr 2003 beendeten Bürgerkrieg (USDOS 3.3.2017).

Zu den großen ethnischen Gruppen zählen: Kongo (48%), Sangha (20%), M'Bochi (12%), Teke (17%) (CIA 12.1.2017);

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (27.3.2014): World Factbook, Congo - Republic of the,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cf.html, Zugriff 3.3.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

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Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb des Landes, das Recht auf Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Vertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere bedürftige Personen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Republik Kongo konnte in den vergangenen Jahren zwar hohe Wachstumszahlen verzeichnen (IWF: 2013: 3,3%, Schätzungen: 2014: 6%). Dieses Wachstum wird jedoch fast ausschließlich vom Ölsektor getragen. Die Republik Kongo ist einer der größten Ölproduzenten in Subsahara-Afrika und leidet unter dem Ölpreisverfall. Der IWF hat die geschätzten Wachstumszahlen für 2015 auf nur noch etwa 1% korrigiert. Die Diversifizierung anderer Wirtschaftszweige insbesondere beim Bergbau und in der Landwirtschaft kommt aufgrund des schlechten Investitionsklimas nur schleppend voran, ebenso wie der Ausbau der Infrastruktur. Der Internationale Währungsfond (IWF) und die Weltbank haben die Diversifizierung zur Priorität erklärt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in den beiden größten Städten, Pointe Noire und Brazzaville. Die Republik Kongo muss 70% ihrer Lebensmittel einführen. Die Regierung bezeichnet die eigene Lebensmittelsicherheit als prekär. Diese Abhängigkeit führt zu einer größtenteils importierten Inflation. Die Republik Kongo ist Mitglied der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC), der Wirtschaftsgemeinschaft Zentralafrikanischer Staaten (CEEAC) sowie der Organisation zur Harmonisierung des Handelsrechts in Afrika (OHADA). Die Landeswährung Franc CFA ist mit einem festen Wechselkurs an den Euro gekoppelt. Die Republik Kongo liegt auf Rang 136 von 188 des Human Development Index (HDI) des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP, 2015). Etwa 32% der Bevölkerung leben in absoluter Armut mit weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (AA 3.2016).

Es gibt nur wenige formelle Arbeitsstellen. Die meisten Menschen bemühen sich um eine Arbeit im informellen Sektor. Durch die massive Landflucht der letzten zwei Jahrzehnte hat sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt in den Städten zusätzlich verschärft (SFH 19.3.2014). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch (SFH 19.3.2014; vgl. USDOS 5.7.2016). Es gibt keine zuverlässigen Arbeitslosenquoten, jedoch kann gesagt werden, dass ein Großteil der Bevölkerung von weniger als 2 Dollar pro Tag lebt (BTI 2016). Eine Studie des Forschungsinstitutes Centre d'Etudes et de Recherche sur les Analyses et les Politiques Econo-miques (CERAPE) in Brazzaville, beschreibt die Lebensbedingungen in der Hauptstadt als prekär (SFH 19.3.2014). Laut den Angaben vom U.S. Departement of State liegt der nationale Mindestlohn in Kongo bei 90.000 CFA (ca. $153) pro Monat (USDOS 3.3.2017). Dieser Mindestlohn gilt jedoch nur für den formellen Sektor (USDOS 3.3.2017, vgl. SFH 19.3.2014). Personen, die im informellen Sektor arbeiten, verdienen weniger. Die hohen Lebenskosten in den Städten führen dazu, dass viele Personen, auch wenn sie beispielsweise als Lehrperson oder im Gesundheitsbereich arbeiten, einer zweiten Anstellung im informellen Sektor nachgehen müssen, um genügend finanzielle Mittel zu generieren. Für eine weitere Studie, welche die Lebensbedingungen in Brazzaville untersucht, wurden Haushalte in der Hauptstadt über ihr monatliches Einkommen befragt. 53% aller befragten Haushalte gaben an, dass sie über ein monatliches Einkommen von maximal 100.000 CFA verfügen, dies bei einer Haushaltsgröße von durchschnittlich 5,52 Personen. In gewissen Haushalten muss jedoch dieses Einkommen auch für zehn Personen ausreichen. Gut qualifizierte Personen, die beispielsweise im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst arbeiten, verdienen laut dieser Studie durchschnittlich zwischen 75.000 CFA und 100.000 CFA. Weniger gut qualifizierte Personen, die typischerweise in der Landwirtschaft oder auf dem Markt arbeiten, haben gemäß dieser Studie ein Einkommen von maximal 45.000 CFA pro Monat zur Verfügung. Gemäß Angaben der kongolesischen Regierung fehlen im Kongo ungefähr 140.000 Wohnungen. Aufgrund der Landflucht in den letzten Jahren ist der Mangel an Wohnraum in den Großstädten Brazzaville und Pointe Noire besonders groß. Brazzaville ist in den letzten 20 Jahren von 72 auf 110 Quadratkilometer gewachsen. Üblicherweise wird eine Wohnung von vier bis zehn Personen bewohnt (SFH 19.3.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.3.2017

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BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Congo, Rep. Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Congo__Rep.pdf, Zugriff 2.3.2017

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SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (19.3.2014): Kongo (Brazzaville): Sozio-ökonomische Situation von alleinstehenden Müttern,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1396018565_document.pdf, Zugriff 2.3.2017

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USDOS - US Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/332407/473831_de.html, Zugriff 2.3.2017

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist in den Städten gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln. Ernsthafte Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (Südafrika oder Europa) (EDA 2.3.2017). Die medizinische Versorgung im Lande (auch in Brazzaville und Pointe-Noire) ist nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 2.3.2017). Das Land verfügt über 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen pro 10.000 Einwohner (GHWA o. D.).

Die Gesundheitsversorgung besteht im Kongo aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie der traditionellen Medizin. Der private Sektor deckt rund 50% der benötigten medizinischen Versorgung ab und gliedert sich in zwei Bereiche: a) in den privaten gewinnorientierten Sektor, mit paramedizinischer Versorgung (Rettungsassistenten, Krankenschwestern, Hebammen, Psychotherapeuten), Arztpraxen von Allgemeinmedizinern und Fachärzten, Kliniken und Labors der biomedizinischen Analyse; b) in den privaten Non-Profit-Sektor, vertreten durch Gesundheitszentren (CMS), einschließlich der von religiösen Organisationen und NGOs geführten CMS (BDA 30.6.2014).

In Bezug auf die geographische Lage ist das Netzwerk von Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung im Staatsgebiet dichter und besser ausgelegt. Private Einrichtungen befinden sich meist in den großen Städten, wie in Brazzaville und Pointe-Noire, sowie in einigen Städten im Hinterland, wie Dolisie und Nkayi. In Bezug auf die angebotenen Dienste bieten öffentliche Einrichtungen im Vergleich zu den privaten Einrichtungen ein breiteres Spektrum an, während in den privaten Einrichtungen die Spezialisten (Gynäkologie, Kardiologie, Dermatologie, Augenheilkunde und HNO) vorherrschen. Darüber hinaus ist im privaten Sektor, da die meisten dieser Kliniken nur tagsüber geöffnet sind, keine permanente Versorgung verfügbar. Einige private Einrichtungen verfügen über eine ziemlich gute Ausstattung an technischen Geräten, die Ausstattung in den Einrichtungen im öffentlichen Sektor ist jedoch vielfältiger (BDA 30.6.2014).

Es bestehen Unterschiede beim Zugang zu medizinischer Versorgung in städtischen und ländlichen Wohngebieten (BDA 30.6.2014). Die ungleiche geographische Verteilung der medizinischen Versorgung, 66% der Ärzte und 28% der Krankenhausbetten befinden sich in Brazzaville, wo 37% der Bevölkerung lebt, ist eine weitere Herausforderung (GHWA o.D.).

In der gesamten Bevölkerung sank die Zugangsrate zur medizinischen Versorgung von 68,7% im Jahr 2005 auf 65,8% in 2011; der Anteil der Nutzung der Gesundheitsdienstleistungen sank von 26,7% im Jahr 2005 auf 23,8% im Jahr 2011. Allerdings gibt es allgemein einen positiven Trend: Der Anteil der Frauen, welche eine Schwangerschaftsbetreuung erhalten, erhöhte sich von 88,9% im Jahr 2005 auf 91,9% im Jahr 2011. Maßnahmen zur Sicherstellung einiger kostenloser medizinischer Behandlungen für Mütter (kostenloser Kaiserschnitt und Notfallbehandlung von Malaria bei schwangeren Frauen) haben zu Verbesserungen im Gesundheitswesen für Mütter beigetragen. Die Republik Kongo hat sich der Förderungsstrategie von lebensnotwendigen Arzneimitteln, die von der WHO befürwortet werden, angeschlossen. Folglich führt sie seit 1982 eine "Essential Drugs List", welche regelmäßig in den Jahren 2000, 2004, 2006, 2008 und zuletzt 2012 überarbeitet wurde. Sie enthält die notwendigen Medikamente für eine Behandlung der wichtigsten Krankheiten im Land. Ihr Ziel ist es, die Versorgung in den Gesundheitseinrichtungen zu rationalisieren, um die medizinischen Bedürfnisse und Medikamente für eine viel größere Anzahl von Patienten verfügbar und zugänglich zu machen (BDA 30.6.2014).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (2.3.2017): Kongo (Republik Kongo): Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoRepublikSicherheit_node.html#doc352778bodyText6, Zugriff 2.3.2017

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BDA - Belgium Accessibility Desk (30.6.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Congo Brazzaville, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility, https://www.medcoi.eu/SourceOld/Detail/12120, Zugriff 16.2.2017

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (2.3.2017): Reisehinweise für die Republik Kongo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/republik-kongo/reisehinweise-fuerdierepublikkongo.html, Zugriff 2.3.2017

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GHWA - Global Health Workforce Alliance (o. D.): Congo, http://www.who.int/workforcealliance/countries/cog/en/, Zugriff 2.3.2017

Rückkehr

Weder eine Recherche in den Datenbanken des Bundesamtes noch eine Internet-Recherche ergab Anhaltspunkte dafür, dass abgelehnten kongolesischen Asylbewerbern gegenwärtig bei einer Rückkehr in die Republik Kongo (allein) wegen ihrer Asylantragstellung Probleme seitens ihrer Heimatbehörden drohen könnten. Auch eine Nachfrage bei einem Kongo-Brazzaville-Entscheider ergab keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Rückkehrgefährdung. In der einzigen hier vorliegenden erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung zur Republik Kongo (Urteil des VG Minden v. 05.10.2009, Az.: 10 K 2417/06.A) aus dem Jahre 2009, die das Asylvorbringen der Antragstellerin inhaltlich würdigt, wurde der Sachverhalt einer möglichen Verfolgungsgefahr wegen Asylantragstellung nicht erwähnt (BAMF 26.11.2009). Zeitweise arbeitet die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisation zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber und Staatenlose bereitzustellen (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.11.2009): Anfragebeantwortung via E-Mail

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Congo, Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/337147/479911_de.html, Zugriff 8.3.2017

Ergänzend wurden Anfragebeantwortungen des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 24.03.2017 (a-10076-1, a-10076-2 und a-10076-3) zur Entscheidungsfindung berücksichtigt:

Laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.03.2017 zu Zahl:

a-10076-1, fanden mehr als 300 Menschen am 04.03.2012 aufgrund von Explosionen in einem Waffendepot der kongolesischen Armee den Tod. Ende März wurden mehr als 20 Menschen festgenommen, darun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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