TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 W140 2139324-6

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W140 2139324-6/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

821660501 - 190969640 / BMI-BFA WIEN RD über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.09.2019, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u. a. Folgendes aus:

" A) Verfahrensgang

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Sie reisten unbekannt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" unter dem Namen

XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Algerien erstmals am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

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Mit Aktenvermerk vom 22.11.2012 wurde Ihr Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, zumal Sie sich unerlaubt aus der Betreuungsstelle der Erstaufnahmestelle Ost entfernten und sich dem Verfahren entzogen, indem Sie ‚untertauchten'. Der Aufenthaltsort war weder bekannt noch leicht feststellbar. Das Asylverfahren wurde nach Inhaftnahme am 28.12.2012 (Verwaltungsverwahrungshaft) am 04.12.2012 wieder fortgesetzt.

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Am 31.05.2013 wurden Sie in XXXX wegen des Verdachts des Verbrechens nach dem SMG festgenommen und am 01.06.2013 vom Polizeianhaltezentrum XXXX in die JVA XXXX überstellt. Nach der Enthaftung am 21.08.2013, wurden Sie am 14.05.2014 wiederum wegen Verwirklichung zahlreicher strafrechtlicher Tatbestände - unter anderem jenen des schweren Raubes - verhaftet und in die JVA XXXX eingeliefert.

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Am 13.08.2013 wurden Sie erstmals wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 129 Z1 StGB vom Landesgericht XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 22.05.2014, Zahl

XXXX , wurden Sie wegen der Begehung mehrerer Verbrechen - unter anderem der §§ 142 Abs.1, 143 2. Fall - und nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Das Strafausmaß wurde nach Ihrer Berufung vom OLG XXXX , Zahl XXXX , am 23.09.2014 auf 28 Monaten angehoben.

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Mit Bescheid vom 13.08.2013, Zahl XXXX , wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Staat Algerien gemäß § 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden Sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

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Gegen den Bescheid des BAI erhoben Sie am 29.08.2013 - vertreten durch die ARGE Rechtsberatung als gesetzliche Vertreterin - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des BAA wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2014, Zahl: I 408 1437583-1/16E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

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Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren jedoch insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

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Mit Bescheid vom 20.07.2015 durch das BFA mit der Zahl XXXX wurde Ihnen gem. §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, weiters gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt das Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtkraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 13 Abs 2 Z 1 Asylgesetz hatten Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.08.2013 verloren. Gemäß § 53 Abs1 iVm Abs3 Z 1 und 2 FPG 2005 idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie keine Beschwerde. Die Entscheidungen wurden mit 14.10.2015 rechtskräftig in 1. Instanz.

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Am 03.02.2016 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 19.09.2016 unter der GZ. XXXX gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 05.10.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.

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Am 14.07.2016 wurden Sie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a 2.Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG durch das Landesgericht

XXXX zu Zahl XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

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Am 07.10.2016 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und StA. von Algerien zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25.10.2016 unter der GZ. XXXX gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 22.11.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.

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Am 14.08.2017 stellten Sie Ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.

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Dieser Antrag wurde unter der GZ. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46FPG nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 10 Jahren erlassen.

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Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein, diese wurde am 24.01.2018 vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 24.01.2018 in II Instanz in Rechtskraft.

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Am 07.03.2018 haben Sie beim Bundesamt Ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein.

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Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde Ihnen am 12.03.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher Ihnen die Absicht des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 23.02.2019 in I. Instanz in Rechtskraft.

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Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 27.03.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 im. § 22 Abs. 10 Asyl 2005 und §22 BFA-VG rechtmäßig erachtet.

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Sie reisten nicht den Bescheid mäßigen Vorgaben entsprechend in Ihren Herkunftsstaat aus.

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Am 13.04.2019 versuchten Sie illegal in das deutsche Bundesgebiet einzureisen. Ihnen wurde von der deutschen Polizei die Einreise verweigert.

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Am 13.04.2019 um ca. 22:10 Uhr wurden Sie von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und festgenommen. Im Anschluss wurden Sie ins PAZ XXXX verbracht.

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Am 14.04.2019 um 11:30 Uhr Sie von der Polizei niederschriftlich einvernommen und wurden Ihnen fürs Verfahren beim BFA relevante Fragen gestellt.

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Unter der GZ. XXXX wurde am 14.04.2019 gegen Sie die Schubhaft verhängt. Der Mandatsbescheid wurde Ihnen nachweislich am selben Tag um 16:45 Uhr zugestellt.

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Am 30.04.2019 um 16:00 Uhr wurden Sie von einem Mitarbeiter des BFA RD XXXX niederschriftlich einvernommen, da Sie einen Termin mit einem Referenten des BFA wünschten. Dabei gaben Sie unter anderem an, dass Sie mit dem marokkanischen Botschafter sprechen wollen.

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Am 10.05.2019 langte in der ho. Behörde eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ein.

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Am 13.05.2019 um ca. 13:00 Uhr wurden Sie der marokkanischen Botschaft vorgeführt, damit Sie ein Reisedokument beantragen können.

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Am selben Tag wurden mit Mandatsbescheid, XXXX gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ihnen wurde aufgetragen in 1110 Wien , Zinnergasse 29a, Unterkunft zu nehmen und sich beginnend mit 13.05.2019 jeden 2 Tag bei der Polizeiinspektion Zinnergasse regelmäßig zu melden. Sie kamen dieser Meldung nicht nach und daher wurde das gelindere Mittel aufgehoben.

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Sie stellten am 11.04.2019 einen Antrag auf freiwillige Ausreise und Rückkehrunterstützung. Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr stimmte die Behörde am 30.04.2019 zu.

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Am 04.06.2019 langte Ihr Widerruf der freiwilligen Rückkehr beim BFA ein.

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Sie stellten am 11.06.2019 abermals einen Antrag auf freiwillige Rückkehr beim BFA.

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Am 21.06.2019 versuchten Sie mit dem Zug nach Italien ohne die dafür gültigen Dokumente auszureisen.

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Am 25.06.2019 stimmte die Behörde Ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr zu. Bezüglich dieses Antrages erfolgte ebenfalls ein Widerruf, da Sie sich gegen die freiwillige Rückkehr entschieden haben.

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Sie wurden am 30.06.2019 im Zug kommend nach Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot seit 23.02.2019 besteht. Daher wurde ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen und wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA- VG festgenommen und wurden Sie in das PAZ XXXX eingeliefert. In weiterer Folge wurde gegen Sie die Schubhaft verhängt.

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Am 08.07.2019 wurden Sie aus der Schubhaft entlassen und wurde mit Bescheid vom 08.07.2019 eine Wohnsitzauflage erlassen. Ihnen wurde aufgetragen in der XXXX Unterkunft zu nehmen. Diese Verpflichtung haben Sie jedoch nicht eingehalten, und erfolgte mit 11.09.2019 die Abmeldung von dieser Einrichtung. Sie gaben am 23.09.2019 niederschriftlich zu Protokoll, die Einrichtung vor ca. 3 Wochen verlassen zu haben, und waren in weiterer Folge bei Freunden unangemeldet wohnhaft, Namen und Adressen haben Sie nicht bekanntgegeben. Am 22.09.2019 wurden Sie von Beamten der LPD XXXX wegen Verdacht des unerlaubten Aufenthaltes zur Anzeige gebracht und festgenommen.

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Im Zuge dieser Einvernahme im PAZ XXXX wurde Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung Parteigehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

F.: Haben Sie einen Rechtsvertreter?

A: Nein

F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?

A: Sehr gut und ich habe keine Einwände.

F: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage der Einvernahme zu folgen?

A: Ja mir geht es gut.

F: Sind Sie gesund?

A: Nicht ganz gesund. Ich muss Medikamente nehmen.

F: Welche Medikamente?

A: Lyrica und Mexalen. Schmerzmittel für die Knochen wegen meinen amputierten Beinen. Früher habe ich Schlaftabletten genommen, jetzt nicht mehr.

Beginn des Ermittlungsverfahrens

Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör

Sie wurden gestern am 22.09.2019, um 20:45 Uhr festgenommen.

Es wurde gleichzeitig festgestellt, dass gegen Sie eine durchführbare Rückkehrentscheidung seit 23.12.2017 und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen. Am 19.09.2019 wurde gegen Ihre Person von der RD XXXX ein Festnahmeauftrag erlassen. Aufgrund dessen wurden Sie gestern in das PAZ Ibk. eingeliefert.

"Fremder fragt nach warum er festgenommen wurde - ihm wurde erläutert, weil eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht und er freiwillig nicht bereit war das Bundesland zu verlassen."

In Zuge dieser Einvernahme im PAZ Ibk., Kaiserjägerstraße 8 wird Ihnen zur beabsichtigten Schubhaft Parteigehör gewährt:

"Fremder merkt an, Ich war schon zweimal in Schubhaft, einmal für 1 Monat und einmal für 2 Wochen."

F. Sie wurden am 08.07.2019 aus der Schubhaft entlassen. Wo haben Sie sich von da an bis zu Ihrer Festnahme gestern aufgehalten.?

A: Ich war in der Steiermark in Graz. Ich habe dieses Zentrum verlassen, weil ich dort niemanden habe. Nach ca. 7 Wochen habe ich das Zentrum verlassen, seit ca. 3 Wochen befinde ich mich in XXXX .

F: Was haben Sie gestern beim Bahnhof XXXX gemacht?

A: Ich war dort in der türkischen Moschee und habe dort gebetet.

F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Casablanca, Marokko geboren.

F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

A: Marokko

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Ich habe ein Permesso di Sioggorno,

"Fremder holt sein Handy, weil er ein Foto anscheinend drauf abgespeichert hat. Angeblich hat er mal was an den VMÖ geschickt, kann aber nichts finden. "

F: Wann waren Sie in Italien?

A: Seit 2004, 2013 war ich das letzte Mal in Italien.

Fremder wollte seine Schwester anrufen, um die Dokumente zu bringen.

A : wurde verneint, weil das mit Italien sowieso schon zu lange her ist, für das ho. Verfahren irrelevant.

F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft?

A: Ich war schon bei der Caritas, ich sollte heute schon dort erscheinen, damit sie mir eine Unterkunft geben. Ich übernachte derzeit bei Freunden.

F: Nennen Sie Name und Adresse ihrer Freunde?

A: Ich will keinen Namen nennen.

F: Sie hatten bis 11.09.2019 eine aufrechte Meldeadresse in Graz. Was sagen Sie dazu?

A: Ja das stimmt. Ich war schon in der Kapuzinergasse, ich habe dort schon meinen Namen angegeben. Ich will nicht in XXXX bleiben.

F: Sie hatten eine Wohnsitzauflage mit der angeordneten Unterkunft in XXXX an die Sie sich nicht gehalten haben. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe dort nichts zum Essen bekommen.

F: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet?

A: die Menschen in der Moschee geben mir immer was, sogar ein Österreicher hat mir Geld gegeben hier in Graz im Zug.

F: Haben Sie jemals gearbeitet im Bundesgebiet?

A: ja in Graz habe ich gearbeitet. In einem Waschsalon im Flüchtlingsheim. Ich suche derzeit auch eine Arbeit.

F: Über wie viel Geld verfügen Sie aktuell?

A: ich habe derzeit kein Geld bei mir. Im Juni habe ich 200 Euro von der Moschee bekommen und diese 200,-- Euro wurden mir von der Polizei nach der Fahrt von Wien nach XXXX in XXXX abgenommen.

Er entschuldigt sich für seine Tonlage zuvor.

F: Hat sich an Ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert? Zuletzt waren Sie ledig und hatten keine Sorgepflichten.

A: Ich habe vor zu heiraten.

F: Wen möchten Sie heiraten?

A: ich weiß noch nicht

F: Also hat sich aktuell nichts geändert?

A: Nein

F: Wo würden Sie hingehen, wenn Sie entlassen werden würden?

A: ich würde zu einem Freund gehen und bei ihm schlafen und übernachten. Osama - er ist mein Cousin in XXXX , seine Nummer habe ich nicht.

Mit Familienname heißt er XXXX . Ich weiß kein Geburtsdatum, ich weiß auch keine Adresse.

F: Wie finden Sie dann dorthin zum Schlafen?

A: ich gehe zu Fuß Richtung Westbahnhof, wegen der Medikamente bin ich etwas Durcheinander.

Fremder fragt, wenn er freiwillig nach Marokko ausreist, ob er er eine finanzielle Unterstützung bekommt.

Es wird mitgeteilt, dass diese Frage hier und jetzt nicht beantwortet werden kann, aber an den CO weitergeleitet wird, dass er jetzt bereit wäre, freiwillig nach Marokko auszureisen.

Entscheidung

Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gegen Sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung. Ihnen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, es besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Grundsätzlich muss als Ergebnis der Einzelfallprüfung festgehalten werden, dass zu Ihrer Person jedenfalls Sicherungsbedarf besteht. Sie wurden mehrmals im Bundesgebiet straffällig und auch rechtskräftig verurteilt. Es bestehen weder familiäre noch berufliche Bindungen. Auch haben Sie im Rahmen der NS vom 23.01.2018 eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass Sie nicht bereit sind, sich an Anordnung von Behörden oder auch nur Krankenhäusern zu halten. So gaben Sie selbst an, auf eigene Faust nach Wien gefahren zu sein, gleichwohl sie vom LKH XXXX nach XXXX geschickt worden waren. Zuletzt haben Sie der Wohnsitzauflage in Graz auch keine Folge geleistet.

Aufgrund der durchführbaren Rückkehrentscheidung besteht ein öffentliches Interesse an Ihrer überwachten und ehestmöglichen Ausreise. Es ist auch zu befürchten, dass Sie sich der Abschiebung entziehen könnten.

(Ich möchte nach Italien, mit diesem Permesso von 2009 bin ich schon nach Marokko geflogen).

Dem gegenüber hat die Behörde objektiv zu betrachten, dass bis dato zu Ihrer Person von Marokko kein HRZ ausgestellt worden war.

Aufgrund der dem BvWG vorgelegten Kopie Ihres marokkanischen Reisepasses besteht die Möglichkeit ein neuerliches HRZ-Verfahren mit Marokko einzuleiten. Es ist geplant, dass Sie am 26.09.2019 der Marokkanischen Botschaft vorgeführt werden. Es wurde gegen Sie schon einmal eine Meldeverpflichtung verhängt, an die Sie sich nicht gehalten haben.

Deshalb wird gegen Sie die Schubhaft verhängt.

(...)

C) Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest. Sie verschleiern mit Absicht Ihre wahre Identität. Sie geben an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, sondern vermutlich Staatsbürger von Marokko und somit ein Fremder. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reise- oder Identitätsdokumentes. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Ihnen wurden nach einem Unfall im Dezember 2016 beide Beine unterhalb der Knie amputiert, sie haben zwei Beinprothesen. Sie sind einvernahme- und haftfähig.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. Es besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot gegen Sie. Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie sind nach Österreich illegal eingereist und stellten in Österreich fünf unbegründete Asylanträge.

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Sie hielten sich seit dem 24.01.2018 illegal in Österreich auf.

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Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

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Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie absichtlich Ihre Identität verschleiern und erst sehr spät im Verfahren eine Kopie Ihres Reisepass vorlegten.

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Sie wiesen sich mit der falschen Identität XXXX , geb. am XXXX , Sta. Algerien aus.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

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Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen versuchten sie illegal nach Italien mit dem Zug zu fahren.

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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung permanent nicht nachkamen sowie mehrere unbegründete Asylanträge stellten um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern und Ihre Abschiebung zu umgehen. Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz, das Meldegesetz und die Mitwirkungspflicht verstoßen. Noch dazu scheinen im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - 5 rechtskräftige Verurteilungen gegen Sie auf. Sie stellen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

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Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie weder soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen verfügen. Sie sprechen kaum Deutsch.

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Sie kamen Ihren, im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nicht nach

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Einer angeordneten Unterkunftnahme im Rahmen einer Wohnsitzauflage haben Sie sich entzogen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen. Sie verfügen über kein Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person. Sie sind ledig und haben keine Sorgfaltspflichten. Sie gehen keiner Arbeitstätigkeit und beziehen Grundversorgung Sie sind daher mittellos und obdachlos, da Sie über keine Unterkunft verfügen. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.(...)"

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit mündlich verkündetem Erkenntnis, W137 2139324-5/7Z, vom 07.01.2020 Folgendes entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.09.2019 für rechtmäßig erklärt (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 07.01.2020 u. a. Folgendes aus:

"Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Marokko. Er verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat für Marokko ist beantragt und es wird laufend urgiert. Die grundsätzliche Möglichkeit einer HRZ-Ausstellung besteht; eine genauere Prognose kann derzeit noch nicht vorgenommen werden. Auch die realistische Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der maximal zulässigen Anhaltedauer besteht weiterhin.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich erfolglos eine Anträge auf internationalen Schutz. Eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf den Herkunftsstaat Marokko liegt vor.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre, noch berufliche, noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte oder eine gesicherte Unterkunft. Er verfügt über mehr als bloß grundlegende Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist persönlich in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Vorverhaltens auch nicht vertrauenswürdig.

Es besteht - auch unter Einbeziehung der gesundheitlichen Probleme - ein substanzielles Risiko, dass er sich dem behördlichen Zugriff vor der Abschiebung entziehen würde. Gleichzeitig besteht aufgrund seiner Straffälligkeit ein besonders großes Interesse des Staates an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen nicht. Die erstmalig in der Verhandlung von der Vertreterin behauptete - im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerde stehende - fehlende Haftfähigkeit blieb ohne nachvollziehbare Begründung.

Die absehbare Haftdauer bis zur Abschiebung liegt nach derzeitigem Stand im Bereich von einigen Monaten, weshalb auch eine Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung gegeben ist. Dies auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme sowie der laufenden medikamentösen Behandlung und Betreuung durch "Dialog"."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 17.01.2020 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 17.01.2020 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"(...) Bisheriger Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden besteht eine durch das BVwG bereits bestätigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig.

Die im Rahmen der Schubhaftbeschwerde vom 02.01.2020 monierte Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde durch den BVwG mit Erkenntnis vom 07.01.2020 als nicht vorliegend erkannt und wurde die Anordnung von Schubhaft als rechts-, und verhältnismäßig erkannt.

Da seit der Schubhaftbeschwerde nur wenige Arbeitstage vergangen sind, kann zu den Verfahren HRZ derzeit nichts aktualisierend vorgebracht werden.

Das Überprüfungsverfahren zum Fremden ist in seinem Heimatland weiter anhängig.

Die ha. Behörde hat bisher alles versucht, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten.

Die Behörde beantragt daher im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht."

Mit E-Mail vom 17.01.2020 übermittelte das BFA eine ergänzende

Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht um gef.

Kenntnisnahme des folgenden Nachtrags:

Da seit der Schubhaftbeschwerde nur wenige Arbeitstage vergangen sind, kann zu den Verfahren HRZ derzeit nichts aktualisierend vorgebracht werden, zumal das Konsulat Marokko bis 08.01.2020 geschlossen hatte.

Das Überprüfungsverfahren zum Fremden ist in seinem Heimatland weiter anhängig.

Die Behörde ist sich bewusst, dass auf Grund der körperlichen Behinderung des Fremden die nach der Judikatur entwickelten Parameter zur Verhältnismäßigkeit in casu engere Grenzen erfahren als bei einem physisch nicht beeinträchtigten Menschen.

Es ist jedoch zu vergegenwärtigen, dass der Inhaftierte auf freiem Fuße bereits mehrfach versucht hat, illegal weiterzureisen und dementsprechend trotz seiner Behinderung sich als sehr mobil erweist.

Seitens der RD W ist beabsichtigt, in den kommenden 4 Wochen entweder das HRZ oder zumindest eine substantiierte Aussage der zuständigen Abteilung zu erlangen, wann mit der Ausstellung desselbigen konkret zu rechnen ist.

Sollte sich ergeben, dass mit einer zeitnahen Erlangung eines HRZ nicht zu rechnen ist, erwägt die Behörde die amtswegige Beendigung der Schubhaft gegen Anordnung eines gelinderen Mittels.

Die Behörde beantragt daher nochmals im Wege der amtswegigen Schubhaftbeschwerde gem. §22a Abs. 1 und 3 BFA-VG den Fortsetzungsausspruch, dass die weitere Anhaltung des Fremden im Stande der Schubhaft den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 13 FPG entspricht."

Mit Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020 wurde festgehalten, dass derzeit keine medizinisch relevanten Umstände vorliegen, die eine Haftfähigkeit ausschließen würden. Laut Befund und Gutachten befindet sich der BF in Behandlung bei dem psychiatrischen Dienst "Dialog" und ist nach wie vor haftfähig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang sowie die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen u. a. betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020 haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere der zitierten Vorentscheidung und dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 20.01.2020.

Auch die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhaltes abgesehen werden.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bemüht. Ein HRZ-Verfahren mit den marokkanischen Behörden ist im Laufen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer HRZ-Ausstellung besteht. Nach den Erfahrungswerten ist davon auszugehen, dass ein HRZ von der marokkanischen Botschaft erlangt werden kann. Seitens des BFA wird der Fall prioritär behandelt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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