Entscheidungsdatum
20.01.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2126695-1/57E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführer (= Bf) XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamts Steyr vom (datiert) 04.12.2015, Geschäftsfallnummer XXXX nach Beschwerdeverhandlung und nach Beschwerdezurückziehung beschlossen:
A)
Das Bescheidbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach Ergehen des im Entscheidungskopf bezeichneten Bescheids, der nach Behördenauffassung irrtümlich mit 04.12.2015 datiert wurde, jedoch nach dem Aktenvorlageschreiben vom 20.05.2016 gemäß elektronischer Signatur am 09.02.2016 genehmigt worden ist, erhoben die Bf als Miteigentümer vorerst eine Bescheidbeschwerde.
Nach einer Verhandlung beim BVwG mit einem danach vorerst gescheiterten Einigungsversuch, weiteren Eingaben beim BVwG sowie einer weiteren Verhandlungsanberaumung wurde die Bescheidbeschwerde entsprechend einer nunmehr erfolgten Einigung mit den Nachbarn betreffend den strittigen Grundgrenzenbereich (- iSd § 43 Abs 5 AVG) zurückgezogen, wobei die Behörde mediativ mitunterstützte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde, wie oben erwähnt, wurde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.
ISd Rsp des VwGH war nach der Beschwerdezurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/0047.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben zitierte Literaturstelle mwN. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2126695.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020