TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 W124 2227290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2227290-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1,8 Abs. 1,10 Abs. 1 Z 3, 15b, 57 AsylG 2005 i.d.g.F, § 9 BFA-VG i.d.g.F und §§ 52, 55 FPG i.d.g.F sowie § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab der BF zu Protokoll, dass er aus der Provinz XXXX , der Stadt XXXX , dem Dorf XXXX stamme, der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Punjabi angehöre. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Polizei behauptet habe, dass sein Großvater bei einer Khalistan-Organisation mit dem Namen "Babbar Khalsa" sein würde. Da er von der Polizei verfolgt werden würde, müsse er das Land verlassen. Er vermute sogar, dass mittlerweile eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei.

Zu seiner Schulausbildung führte der BF aus 12 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Seine Eltern, Ehefrau, Sohn und Tochter würden nach wie vor in Indien leben. Ausgereist sei er mit einem vom Schlepper erhaltenen Reisepass, welchen ihm dieser wieder abgenommen habe.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF an, dass er am XXXX in der Stadt XXXX , in Indien geboren sei. Er würde der Volksgruppe der Jat angehören und Angehöriger der Religion der Sikh sein. Er sei verheiratet und würde zwei Kinder haben. Familienangehörige in Österreich bzw. in einem anderen Staat der EU würde der BF nicht haben.

Über einen Orignalreisepass habe der BF nicht verfügt, es habe sich dabei lediglich um einen gefälschten Reisepass einer anderen Person gehandelt. Man habe dabei das Foto des BF hinzugefügt.

Die Frage, ob gegen den BF ein Haftbefehl bestehen würde, beantwortete dieser damit, dass er einige Male festgenommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, dass er Anhänger der Khalistan-Bewegung gewesen sei. Sein Großvater sei Anhänger dieser Bewegung gewesen. Man habe ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er bei diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen habe. Auf Wiederholung der Frage, gab der BF an darüber nichts zu wissen. Man habe den BF "einfach" so mitgenommen, geschlagen und ihm nichts gezeigt. Mit den Gerichten habe der BF zu Hause keine Probleme gehabt, die Auseinandersetzungen würden aber schon seit Jahren, seit der Zeit als sein Großvater bei der Khalistan-Bewegung gewesen sei bestehen. Der BF selbst habe sich von sich aus an keine heimatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften gewandt. Er sei nie hingegangen, weil er es auch nicht nötig gehabt habe. Für Khalistan sei er Aktivist gewesen, weshalb man ihn festgenommen und mitgenommen habe. Die Familienangehörigen des BF seinen keine Aktivisten gewesen. Sie seien normale indische Bürger gewesen, die ihr Leben gelebt hätten. Die Familie und der BF seien von der Polizei oft belästigt, geschlagen und auch bedroht worden.

Zum eigentlichen Fluchtgrund führte der BF aus:

[.....]

F: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?

A: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor.

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen.

A: Ja, ich habe keinerlei Probleme. Es gibt keinerlei Gründe, die gegen die Einvernahme sprechen.

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

A: Die Verständigung ist gut.

Anm.: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

F: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

A: Ich habe nichts dagegen.

F: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

A: Nein.

F: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Familienstand, Staatsangehörigkeit) bekannt.

A: XXXX , geboren am XXXX , im Punjab, in Indien. Ich gehöre der Volksgruppe der Jat an. Ich bin Anhänger des Sikhismus. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Ich bin indischer Staatsangehöriger.

Anm.: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?

A: Danke gut.

F: Wann waren Sie zuletzt beim Arzt?

A: Im Lager in XXXX . Ich hatte ein Problem mit meinem Bein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keine Probleme mit dem Bein mehr habe. Ich habe Schmerzen am Knie.

F: Haben Sie nun Probleme mit dem Bein oder nicht?

A: Nein, jetzt ist es in Ordnung.

F: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

A: Nein, ich bin gesund. Ich befinde mich in keiner Therapie und ich nehme keine Medikamente.

F: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?

A: Nein.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Sie wurden bereits anlässlich der Asylantragstellung am 27.08.2019 niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich daran erinnern? Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen?

• Keine

A: Folgende weitere Dokumente werden in Vorlage gebracht:

• Keine

F: Haben Sie je einen Reisepass besessen?

A: Nein. Ich hatte lediglich einen gefälschten Reisepass einer anderen Person, mein Foto wurde hinzugefügt.

F: Wo befindet sich dieser Reisepass?

A: Bei einem Gehilfen des Schleppers.

F: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Indien oder einem anderen Land begangen?

A: Nein.

F: Wurden Sie deswegen gerichtlich verurteilt? Wenn ja - von welchem Gericht verurteilt - Datum Gerichtsverhandlung - Höhe Strafmaß, wo haben Sie die Strafhaft verbüßt? Wann wurden Sie entlassen? Können Sie diesbezüglich Beweismittel in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht?

A: Man hat mich gefoltert. Aber sonst so nicht.

F: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person?

A: Haftbefehl.... Ich wurde einige Male festgenommen und man warf mir vor, dass ich Anhänger der Khalistan-Bewegung bin und außerdem war mein Großvater Anhänger davon. Ich wurde geschlagen und mir wurde vorgeworfen, dass ich bei diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen habe.

Vorhalt: Sie beantworten meine Frage nicht!! Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person?

A: Darüber weiß ich nichts, man hat mich einfach so mitgenommen, geschlagen und man zeigte mir nichts.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft?

A: Mit dem Gericht nicht, aber die Auseinandersetzungen bestehen schon seit Jahren, seit meinem Großvater der bei der Khalistan - Bewegung war.

F: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt?

A: Nein. In Indien nicht. Ich bin nie hingegangen, weil ich es auch nicht notwendig hatte.

F: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation?

A: Ja, für Khalistan war ich Aktivist, deswegen wurde ich festgenommen und mitgenommen.

F: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt? Waren Ihre Familienmitglieder Aktivisten?

A: So Aktivisten nicht.

F: Was meinen Sie damit?

A: Sie waren keine besonderen Personen für die Khalistan - Bewegung, sie waren normale indische Staatsbürger, die Ihr Leben gelebt haben. Aber die Familie und ich wurden von der Polizei oft belästig, geschlagen und auch bedroht.

F: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen? Die Bedeutung der Begriffe wurden der VP anhand von Beispielen ausführlich erklärt und erläutert.

A: Nein.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja, es geht mir gut und ich verstehe den Dolmetscher einwandfrei. Ich bitte um ein Glas Wasser.

FLUCHTGRUND

F: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Ich verstehe jetzt nicht.

Fragewiederholung: Geben Sie bitte Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Indien veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte von den ausschlaggebenden Gründen für Ihre jetzige Ausreise. Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

Schildern Sie Ihre Gründe bitte daher unter Angabe von Einzelheiten und anscheinenden Nebensächlichkeiten.

A: Ich wurde ein, zwei Mal, von der Polizei von zu Hause mitgenommen. Ich wurde dann am Abend wieder freigelassen. Hierbei hat man mir nie ein Ergebnis bekannt gegeben. Ein anderes Mal war ich auf dem Grundstück bei der Arbeit, wo sie hinzugekommen sind und mich zusammengeschlagen haben. Dann hat man mich in die Polizeistation mitgenommen und mich zwei bis drei Tage lang gefoltert. Man warf mir vor, dass ich für Khalistan bin. Nachdem dann ein Anruf von einem Politiker kam, wurde ich freigelassen. So hat man mich dann noch weitere zwei Male mitnehmen wollen, ich bin jedoch einmal wieder an einem frühen Morgengrauen gekommen. Ich wurde wieder in der Polizeistation zusammengeschlagen und man warf mir vor, dass bereits mein Großvater bei der Khalistan - Bewegung war und ich jetzt erst recht. Als Strafe hat man mich nach Jammu Kaschmir geschickt und hat mich gezwungen als Soldat dort zu arbeiten. Wegen den gefährlichen Auseinandersetzungen dort bin ich geflohen, um mein Leben zu retten. Seitdem war ich dann nicht mehr in Punjab. Ich habe dann immer heimlich Kontakt mit Familienangehörigen gehabt, die mir erzählten, dass sie auch belästigt werden. Ich war dann im Zug auf dem Weg nach Neu-Delhi und neben mir saß im Zug ein Sardar (Sikhgelehrter), mit ihm habe ich über mein Leid gesprochen und er schlug vor, dass er mich ins Ausland in ein sicheres Land schickt. Er war eigentlich ein Schlepper. Ich bin geflohen, um mein Leben zu retten. Auch in Anbetracht meiner Familie. Ich habe Frau und Kinder und habe mir gedacht, zuerst rette ich mich und dann meine Familienangehörigen.

F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja, das ist alles.

Aufforderung

Sie erstatten bloß ein abstraktes Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit).

A: Wie viele Polizisten anwesend waren oder wie?

F: Erzählen Sie in allen Details von den fluchtauslösenden Ereignissen.

Welche Vorfälle veranlassten Sie zur Flucht? Konkret, im Detail, bitte! (Was ist wann, wo wie, weswegen geschehen. Wann wurden Sie bedroht, wie wurden Sie bedroht, wer hat Sie bedroht, wann hat man Sie gefoltert, wer hat Sie gefoltert, wer hat Ihre Freilassung bewirkt, wie sind sie in den Kaschmir gelangt, wie wurden Sie zwangsrekrutiert, etc. etc. etc.

A: Man hat mich zur Stadtpolizei XXXX mitgenommen und ich musste mich hinknien und ich wurde an den Beinen gefesselt und wurde auf den Rücken geschlagen. Auch wurden meine Hände zusammengebunden und ich wurde auch auf den Händen nach und nach geschlagen. Es ist sehr schwer für mich an so etwas zurück zu denken. Das alles passierte dann bis zum Anruf des Politikers.

F: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum

Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?

A: Ich möchte über das nicht weitersprechen.

Aufforderung: Sie wurden bereits zu Beginn der Einvernahme bezüglich Ihrer Mitwirkungspflicht belehrt. Sie sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, von sich aus alles anzugeben, Sie sind verpflichtet die Fragen des Leiters der Amtshandlung zu beantworten.

Fragewiederholung: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?

A: Die größte Gefahr war ja für mich in Jammu Kaschmir, ich war dort mit zwei weiteren Männern, die ich nicht kannte. Man schickte uns drei nach XXXX . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. Ich habe dort immer geweint und gesagt, dass ich so etwas nicht machen möchte, da ich Familie und Kinder habe. Aber man sagte mir, dass ich diese illegalen Sachen gegen die Pakistanis machen muss und dass es sonst keine Wahl gibt. Unser Schicksal wäre halt so. Wir bekamen einen Militäranzug und sind dann mit weitern zwei Personen in einen LKW gestiegen. Unsere Augen wurden dann verbunden und wir wurden als die XXXX bezeichnet. Wir wurden dann zur Grenze gebracht, wo sie ihr Lager hatten. Zwei Personen mussten auf die eine Seite und ich und eine andere Person mussten auf die andere Seite. Mit der Bombe am Körper. Sie sagten, es würde uns nichts passieren, sie hätten weitere Männer vor Ort, die uns empfangen würden. Außerdem geht es nur um einige Sachen sicher zu stellen. Dann kam ein Anruf, die Gefahr gab es dann wo anders und wir wurden dann woanders hingebracht. Zwei Personen von unserer Gruppe wurden dann unter die Drahtzäune weitergeschickt in Richtung Grenze und sie bekamen auch eine Kontaktnummer und es wurde ihnen gesagt, dass sie einen Anruf bekommen werden. Nach einiger Zeit hörten wir aber von der anderen Seite der Grenze eine Explosion. Auf der anderen Seite begann eine Schießerei. Dann kamen auch von der anderen Seite Soldaten und ich dachte mir, das ist die richtige Gelegenheit zu fliehen. Entweder sterbe ich oder schaffe ich es zu fliehen. Ich bin dann von dort weggelaufen und habe die in der Nähe gelegene Autobahn überquert und habe mich dann auf den nahegelegenen Feldern versteckt. Als im Morgengrauen ein LKW kam und dieser in der Nähe dort ins Teegeschäft ging, habe ich die Gelegenheit genutzt und mich auf den LKW gesetzt. Dieser LKW hatte Punjab als Ziel. Der LKW fuhr aber in Richtung Pathar court, ich wusste, dass es dort wieder Schwierigkeiten geben würde und bin davor schon ausgestiegen. Ich ging dann in einen nahegelegenen Sikh-Tempel namens XXXX . Dort habe ich einen "Bruder" kennen gelernt, der Gemüse nach Mumbai transportierte. Ich habe einen Tag im Tempel verbracht wo ich gegessen und getrunken habe.

Aufforderung: Bitte bleiben Sie bei Ihren konkreten, persönlichen Bedrohungen bzw. konkreten, persönlichen Verfolgungen. Sie schweifen fortwähren ab und machen keine Angaben zu Ihren Fluchtgründen.

Mein Leben war in Gefahr, hätte mich eine Kugel getroffen, wäre ich gestorben. Ich bin dann so geflohen.

F: Ist das nun alles was Sie zu Ihren Fluchtgründen angeben können?

A: Ja.

F: Welche Bezeichnung hatte Ihre Einheit, Ihr Verband?

A: Keiner sagte den Namen oder betitelte irgendwas. Man sprach miteinander lediglich wie es einem gehe, das war's.

F: Wie hat Ihre militärische Ausbildung ausgesehen? Wie, wo, ging sie von statten?

A: Ich habe keine Ausbildung beim Militär.

Vorhalt: Sie haben doch obig angegeben, dass Sie auf einer

Schusswaffe ausgebildet worden wären. [......] Man schickte uns drei

XXXX . Dort hat man uns beigebracht, wie man schießt und das Gewehr benutzt. [.....], nun geben Sie an nicht ausgebildet worden zu sein! Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe es ja gesagt, dass ich mich immer geweigert habe, ich habe nicht geschossen.

F: Und Ihre Vorgesetzten haben das so einfach akzeptiert?

A: Keiner hat es akzeptiert, einer der mit uns mit war, dem wurde eine Bombe angehängt. Welcher nach vorgeschickt wurde und ihm gesagt wurde, dass er nichts machen muss, als nach vorn zu gehen und er würde sowieso empfangen werden. Wegen ihm kam ja die Schießerei zustande.

F: Mehr können Sie zu Ihrem vermeintlichen Militärdienst bei den indischen Streitkräften nicht angeben?

A: Nein. Mehr nicht.

F: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.

A: Indien, Provinz: Punjab; Stadt: XXXX .

F: Welche Schulbildung haben Sie?

A: 12 Jahre Grundschule.

F: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?

A: Landwirt.

F: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit zu finanzieren?

A: Ja.

F: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!

A: Vater: XXXX , ca. 57 Jahre alt, aufhältig in XXXX

Mutter: XXXX , ca. 55 Jahre alt, aufhältig in XXXX

Bruder: XXXX , ca. 32 Jahre alt, aufhältig in XXXX

Gattin: XXXX , ca. 30 Jahre alt, aufhältig in XXXX

Sohn: XXXX , 5 Jahre alt, aufhältig in XXXX

Tochter: XXXX , 6 Jahre alt, aufhältig in XXXX

F: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland?

A: Durch die landwirtschaftlichen Grundstücke.

F: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- Grundbesitz? (Im Falle ja, wo genau, wer lebt in dem Haus, vl. Verpachtet etc.)

A: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über landwirtschaftliche Grundstücke verfügen, auf denen Reis und Weizen angebaut wird.

F: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Es ist keiner mehr zu Hause, es ist alles verschlossen.

F: Warum ist keiner zu Hause und es ist alles verschlossen?

A: Das versuche ich ja herauszufinden, aber ich weiß es nicht.

F: Woher wissen Sie, dass keiner zu Hause ist und alles verschlossen ist?

A: Mit einem Freund habe ich Kontakt, der hat es mir erzählt.

F: Wie haben Sie mit diesem Freund Kontakt?

A: Über Facebook.

F: Wo ist dieser Freund aufhältig?

A: Er ist jetzt auf Urlaub in Dubai. Er ist ursprünglich aus XXXX .

F: Ihr Freund hat nicht mitbekommen wo Ihre Familie hingegangen wäre?

A: Er weiß es nicht.

F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit dem Freund?

A: Vor einem Monat.

F: Wie haben Sie vor dem Verschwinden Ihrer Familie Kontakt mit Ihre Familie aufgenommen?

A: Immer über das Telefon eines Bekannten.

F: Und dieser Bekannte ist nun auch nicht mehr im Dorf?

A: Nein, die Nummer zu diesem Bekannten ist auch tot.

F: Sonst hatten Sie keine Bekannten in Ihrem Heimatdort?

A: Nein.

F: Wie groß ist Ihr Heimatdorf?

A: Recht groß, nachgefragt gebe ich an, 10.000 Menschen groß, nachgefragt gebe ich an, dass ich dort

mein ganzes Leben verbracht habe.

Vorhalt: Sie wollen der Behörde wirklich glaubhaft machen, sie würden nur einen Bekannten in Ihrem Heimatdorf haben. Nachdem Sie dort Ihr gesamtes Leben verbracht haben?

A: Von den anderen habe ich die Nummer nicht.

F: Besitzen Sie ein Telefon?

A: Ja.

F: Haben Sie das Telefon mit?

A: Ja.

F: Würden Sie mir Ihr Telefon zeigen?

A: Nein, das ist persönlich.

F: Was wäre so persönlich?

A: Ich möchte mein Mobiltelefon nicht herzeigen.

F: Geben Sie bitte an wann und wie Sie Ihre Heimat verlassen haben und nach Österreich gereist sind.

A: Vom Flughafen Mumbai/Indien flog ich gemeinsam mit dem Schlepper nach Russland. Von Russland wurde ich über verschiedene Länder in verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gebracht.

F: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? Wie hoch waren die Kosten?

A: Ich selbst mit Schlepperunterstützung. Ich habe dem Schlepper für die Reise 750.000 indische Rupien bezahlt (ca. 7.500 Euro).

F: Woher hatten Sie das Geld zur Ausreise?

A: Von zu Hause.

F: Wie sind Sie zu diesem Geld gekommen?

A: Ich selbst konnte ja nicht hingehen, ein Schleppergehilfe ist zu meiner Adresse gegangen.

F: Was war Ihr Zielland? Hatten Sie eines?

A: In ein sicheres Land. Ich habe gesehen, dass Österreich das sicherste Land ist. Außerdem habe ich hier auch keinen Bekannten, der weitersagen könnte wo ich mich verstecke.

F: Woher wissen Sie, dass sich in Österreich keine Person aufhält, die Sie kennt?

A: Weil Verwandte von mir in den arabischen Ländern sind, aber keiner von ihnen im Schengenraum.

F: Was hat die Entdeckung Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet mit Ihren Verwandten zu tun?

A: Der Beruf von denen ist ja Landwirt.

Fragewiederholung: Was hat die vermeintliche Entdeckung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Ihren Verwandten zu tun?

A: Wenn jemand im Ausland ist, dann erzählt man das weiter und erzählt auch gleichzeitig was er dort macht und warum er dort ist. Wenn jemand einen zB. im Sikh - Tempel sieht.

F: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise gefasst?

A: Anfang des Jahres XXXX .

F: Wann haben Sie Fahnenflucht begangen?

A: Im XXXX .

F: Wo waren Sie in der Zwischenzeit?

A: Ich war in Delhi in einem Sikh - Tempel.

F: Könnten Sie in einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Indien leben und arbeiten?

A: Das Problem ist, wenn man außerhalb des Punjab einen Punjabi sieht, dann erzählt man das weiter und kann einen so ausfindig machen.

F: Aber in Delhi, wo Sie angeblich vier Monate aufhältig waren, wurden Sie nicht entdeckt?

A: Nein. Ich war nicht nur in Delhi, ich war an verschiedenen Orten wie zB. in XXXX .

F: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden?

A: Das was bereits passiert ist, müsste ich dem Tod entgegen sehen. Deswegen bin ich von dort geflohen.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch?

A: Nein. Ich bitte ja um Hilfe, ich habe ja Probleme.

Anm.: Die Frage wurde auf Deutsch gestellt. Die VP konnte die Frage weder verstehen, noch auf Deutsch antworten.

F: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer sonstigen Organisation?

A: Ich kenne einige Personen vom Sikh-Tempel und einen Freund aus dem Lager in XXXX . Ich bin kein Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen Organisation.

F: Hat die Khalistan - Bewegung im Bundesgebiet einen Ableger, eine Teilorganisation, eine Zweigstelle?

A: Die Bewegung hat das Ziel der Unabhängigkeit.

Fragewiederholung: Hat die Khalistan - Bewegung im Bundesgebiet einen Ableger, eine Teilorganisation, eine Zweigstelle?

A: Über das weiß ich nicht Bescheid.

F: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

Anm.: Die VP lächelt!

A: Ich bin zur Caritas gegangen um Unterstützung zu erhalten, bekam aber keine.

Fragewiederholung: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?

A: Da wo ich jetzt wohne, führe ich den Haushalt. Davon lebe ich.

F: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer dem gleichkommenden Partnerschaft?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals einen Aufenthaltstitel in Österreich, der nicht auf dem Asylantrag begründet?

A: Nein.

F: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache?

A: Ja. Danke.

F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?

A: Ja. Danke. Kein Problem.

Anm.: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen.

A: Nein.

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja. Bitte.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand.

Anm.: Nach erfolgter Rückübersetzung gibt die VP an, dass der Großvater in einer Organisation namens Babar Khalsa war.

[.....]

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.)

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zur Person des BF aus, dass mangels Vorlage eines Personaldokuments die Identität des BF nicht feststehen würde. Sofern der BF im gegenständlichen Bescheid namentlich angesprochen werden würde, handle es sich dabei um eine Verfahrensidentität.

Im Verfahren hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren beziehungsweise krankheitswerten psychischen Störung leiden würde, welche im Falle einer Rückführung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde.

Die persönliche Unglaubwürdigkeit sei auf Grund seiner vollkommenen lebensfremden und gesteigerten Angaben in Bezug auf sein Fluchtvorbringen anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, den lebensfremden Angaben in Bezug auf den Verbleib seiner Familie sowie der Verletzung der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar. Der BF habe anlässlich der Erstbefragung keinerlei Angaben bezüglich einer Desertion vom Dienst bei den indischen Streitkräften angeführt.

Der BF habe vor der erkennenden Behörde vollkommen leere und lebensfremde Angaben bezüglich seiner Familienangehörigen in seiner Heimat gemacht. Der BF habe dem BFA glaubhaft machen wollen, dass seine Familienangehörigen aus dem Heimatdorf verschwunden seien und er keinen Kontakt zu ihnen mehr haben würde. Es sei versucht worden die Kontrolle der Telefonkontakte bzw. Anrufprotokolle seiner Angaben zu verifizieren. Die Aufforderung sein Mobiltelefon zu einer Einsichtnahme zu übergeben, sei aus privaten Gründen verweigert worden.

Die Angaben rund um die Kontakte zu seiner Heimat sind absolut lebensfremd und unterstreichen die Unglaubwürdigkeit des BF. Ein Familienvater würde alles unternehmen, um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht erhalten zu können. Auch wenn der BF dies im Vorfeld nicht Bedacht haben sollte, so sei es äußerst befremdlich, dass dieser nicht vom Bundesgebiet aus versucht habe Kontakt in seine Heimat aufzunehmen bzw. die Verbindung zu seiner Familie wiederherzustellen.

Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sei der BF aufgefordert worden seine Schilderung betreffend gemachten vagen und unkonkreten Angaben zu präzisieren. Auch dahingehend sei der BF ausweichend gewesen und habe seine Mitwirkungspflicht im Verfahren auf internationalen Schutz verletzt. Der BF habe dazu lapidar angegeben darüber nicht weiter sprechen zu wollen.

Der BF sei in keiner Weise in der Lage gewesen die Geschehnisse um die angeblichen Festnahmen durch die Polizei, Folterungen und vermeintlichen Zwangsrekrutierungen in seiner vermeintlichen Flucht lebensnahe zu schildern. Der BF sei in keiner Weise in der Lage gewesen die vermeintlichen Geschehnisse rund um seine angeblichen Festnahmen durch die Polizei, die angeblichen Folterungen und die Zwangsrekrutierung, die in angeblichen Selbstmordattacken gegipfelt und schließlich zur Flucht des BF geführt hätten, darzulegen. Der BF sei trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Leiter der Amtshandlung im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA nicht willens oder in der Lage konkrete Angaben zu den Geschehnissen, den Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten usw. zu machen. Der BF habe nach mehrmaliger Aufforderung präzise Angaben zu machen die Mitwirkung an der Wahrheitsfindung in seinem Verfahren auf internationalen Schutz verweigert. Er gab dazu an nicht weiter über "das" sprechen zu wollen. Er habe seine Angaben, anlässlich seiner Erstbefragung, durch den neuen Aspekt der Fluchtgründe von den indischen Streitkräften zwangsrekrutiert zu werden, gesteigert. Auf Nachfrage habe der BF bezüglich seiner militärischen Ausbildung keine Angaben machen wollen, obwohl dieser in der Handhabung von Waffen ausgebildet worden sein soll. Er habe den sehr strukturierten und einprägsamen militärischen Alltag nicht ansatzweise beschreiben können, indem er weder die Einheit noch den Verband bezeichnen habe könne, wo er zwangsrekrutiert worden sein soll.

Trotz mehrfacher Nachfragen sei der BF nicht gewillt oder in der Lage gewesen nähere Angaben zu den ihm selbst betreffenden Vorfällen zu tätigen. Die angeblichen Übergriffe durch indische Behörden und indische Streitkräfte seien von Ihnen nur äußerst rudimentär geschildert worden.

Im österreichischen Bundesgebiet habe der BF keinerlei politische Aktivitäten gesetzt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme sei der BF nicht dazu im Stande gewesen anzugeben, ob im Bundesgebiet ein Ableger oder eine Nebenorganisation seiner politischen Bewegung existieren würde. Ein Verhalten des BF entspreche nicht dem eines politischen Aktivisten, der in seiner Heimat Verfolgung und Folter auf sich nehmen würde und auf Grund seiner politischen Aktivitäten die Heimat und Familie verlassen müsse. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass er sich zumindest darüber informiert hätte, ob es eine Kontaktgruppe, einen Ableger, eine Nebenorganisation seiner politischen Bewegung betreffend im Bundesgebiet geben würde.

Bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte gehe das BFA davon aus, dass dieser nach wie vor über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen würde. Es sei ihm deshalb zuzumuten sich mit deren Hilfe und deren eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass der BF den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe, mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben über eine Verfolgung als grundsätzlich unwahr erachten würde, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380)

Es habe unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens nicht angenommen werden können, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland einer existenziellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könne, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß auf Grund des Faktums der Rückkehr würde nicht ersichtlich sein. Es hätten keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die belegen würden, dass die Situation des BF schlechter als jene der übrigen Bewohner Indiens sein würden. Eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat könne daher als zulässig angesehen werden. Es würden auch keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohender Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung i.S.d. von Art 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könne. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen-, bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für seine Existenzsicherung aufkommen könne.

Der BF habe seinen Ausführungen nach eine schulische Ausbildung und in seiner Heimat gearbeitet. Er würde über Familienmitglieder in seiner Heimat verfügen und demensprechend gehe das BFA davon aus, dass es dem BF zumutbar sei, sich durch seine berufliche Tätigkeit finanzielle Unterstützung seiner in Indien befindlichen Familie, seine Rückkehr nach Indien zu verwirklichen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage würden im Hinblick auf die Heimat des BF nicht vorliegen.

Zum Eingriff in das Privat-, und Familienleben wurde ausgeführt, dass der BF bezüglich seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit beweiswürdigend festgestellt habe, dass die familiären Anknüpfungspunkte ausschließlich manipuliert und konstruiert gewesen seien. Das BFA gehe folglich davon aus, dass der BF nach wie vor über ausreichende Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen würde. Es sei ihm zuzumuten sich mit deren Hilfe und der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt in Indien zu sichern. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohen würde und er Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben würde, gehe die Behörde davon aus, dass dem BF auch im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es sei in Betracht zu ziehen, dass der Bf den Großteil seines Lebens im Heimatland verbracht habe und mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat vertraut sein würde. Er würde Punjabi sprechen, woraus sich ergeben würde, dass er wie auch schon vor seiner Ausreise aus Indien nicht unter Verständigungsschwierigkeiten leben würde. Es sei dem BF zuzumuten sich in seinem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, sodass der Schluss zulässig sein würde, dass es im Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Art 2 bzw. 3 EMRK kommen würde.

Aus der Aktenlage würde sich ergeben, dass der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügen würde. Die Feststellung, dass er über keine Sprachkenntnisse in Deutsch verfügen würde, sei auf Grund seiner vorgelegten Beweismittel bzw. nicht vorgelegten Beweismittel (Sprachdiplome etc.) und einer Überprüfung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen festgestellt worden. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen gezeigt und sich keinerlei Zeugnisse erworben habe, sei auf Grund der von ihm eingebrachten Beweismittel und auf Grund seiner niederschriftlichen Angaben anlässlich seiner Einvernahmen vor dem BFA getroffen worden.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität noch Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Indien verfolgt werden würde.

Es hätte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Feststellungen betreffend nicht festgestellt werden können, dass der BF auch unter Berücksichtigung seiner Volksgruppen-, Bzw. Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass es sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstelle, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne.

Der BF verfüge über eine schulische Ausbildung und habe in seiner Heimat gearbeitet. Er verfüge über Familienmitglieder in seiner Heimat. Dementsprechend gehe das BFA davon aus, dass es dem BF durchaus zumutbar sei, sich durch berufliche Tätigkeit, Unterstützung seiner in Indien befindlichen Familie sowie mit Hilfe der staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ihre Rückkehr nach Indien zu verwirklichen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der wesentlichen Fluchtgründe wurde moniert, dass es in einem armen Land umso weniger Anonymität geben würde, desto ärmer ein Land sein würde. Es sei dem BF nicht zumutbar seine Weltanschauung zu verwerfen bzw. diese zu verleugnen, um den Versuch weiterer Verfolgung zu entgehe.

Das BFA komme ohne konkrete Recherchen zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sein würde. Auch bei wenig oder kaum glaubwürdig erscheinenden Vorbringen sei die Behörde nicht von einer Plausibiltätskontrolle entbunden. Die Berichtslage sei in Verbindung des Vorbringens des BF zu bringen.

Ein Rechtsmittel gegen eine Rückkehrentscheidung müsse in dem Sinne effektiv sein, dass dem Fremden das Recht zukomme, während des Beschwerdeverfahrens in Österreich zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat XXXX , gehört der Religion der Sikhs und der Volksgruppe der Jat an. Seine Identität steht nicht fest. Er beherrscht eine in Indien gesprochene Sprache (Punjabi). Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und war im Anschluss daran in der Landwirtschaft tätig. Er ist verheiratet und hat zwei kleine Kinder. Der BF ist gesund und leidet an keiner Krankheit.

Die Verfolgungsbehauptungen des BF sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Der BF hatte im Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit den heimatlichen Behörden.

Der BF hat keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige in Österreich und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er geht keiner Beschäftigung nach und spricht kein Deutsch. Er hat keine Kurse oder Ausbildungen absolviert und ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der BF bezog Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern des BF und dessen Familienangehörige (Ehefrau, 2 Kinder) Der BF ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 9.8.2019, Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir (Relevant für Abschnitt 2./Politische Lage und Abschnitt 3.1./Regionale Problemzone Jammu und Kaschmir).

Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).

Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019).

Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).

Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019).

Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019).

Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019).

Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als "nicht akzeptabel" und "nicht bindend" bezeichnet (SCMP 7.8.2019).

Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019).

Anmerkung:

Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019).

Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019].

Quellen:

* ARTE - (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut?

https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370:

What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019

* BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370:

Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019

* DS - Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus,

https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad,

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019

* HP - Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019

* IT - India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory,

https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019

* NZZ - Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019

* ORF - Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019

* SCMP - South China Morning Post (7.8.2019): China calls India's move to scrap Kashmir's special status 'not acceptable' and not binding,

https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-ind

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten