TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/20 L510 2003612-1

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Veröffentlicht am 20.01.2020
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Entscheidungsdatum

20.01.2020

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L510 2003612-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Moore Salzburg GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 03.11.2011, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. teilweise stattgegeben und festgestellt, dass XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 03.11.2011 festgestellt, dass

1.) XXXX , XXXX , vom 18.04.2008 bis 31.10.2008 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

2.) XXXX

XXXX und

XXXX

nicht der Pflicht(Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Eine Beschäftigung dieser Mitarbeiter habe nicht vorgelegen.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 7 Z 3 lit a, 10 Abs 1, 11, 33, 35 Abs 1, 41a, 42 Abs 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a und Abs 2 lit d AlVG.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass eine selbständige Tätigkeit des Herrn XXXX (Herr R.) keinesfalls vorliege. Dieser verfasse Tagesberichte über die Touren der einzelnen Fahrer, weiter würden seine angefertigten Tabellen die Tagesdispatch dokumentieren.

Hinsichtlich der unter Punkt 2.) genannten Personen seien weder Dienstverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Auszahlungsbelege vorgelegt worden, noch hätten tatsächliche Entgeltleistungen festgestellt werden können. Es hätten auch keine tatsächlichen Arbeitsleistungen festgestellt werden können. Die Personen seien in Deutschland/Berlin wohnhaft. Eine Tätigkeit für die bP liege nicht vor.

Die Feststellungen würden auf dem festgestellten Sachverhalt des GPLA-Prüfers vor Ort im Rahmen der GPLA beruhen. Einsicht genommen worden sei in die Lohnkonten, Betriebssummenblätter, Jahresabschlüsse, Sachkonten der Buchhaltung, Zahlungsbelege und Rechnungen. Zudem seien Niederschriften angefertigt worden.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.12.2011 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass in Bezug auf Herrn R. österreichisches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar sei.

In Bezug auf die Herrn XXXX , XXXX und XXXX wurde dargelegt, dass die GKK zu ihren Feststellungen gelange, weil deren Gehalt auf das Konto von Frau XXXX (Frau P.), der Tochter des damaligen Vorstandes, XXXX , und Dienstnehmerin der XXXX und danach der bP, überwiesen worden sei und daraus schließe, dass diese Gehälter auch Frau P. zugeflossen sein müssten. Es wäre diesbezüglich jedoch die Frage zu stellen gewesen, wie ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich werde auf die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen dieser Herren hingewiesen, woraus das Dienstverhältnis dieser Herren zur bP ablesbar sei. Weiter seien auf den vorgelegten ELBA-Listen diese Dienstnehmer namentlich erwähnt.

3. Mit Vorlagebericht zur Beschwerde vom 06.03.2012 legte die GKK dar, dass in Bezug auf Herrn R. E 101 Formulare vorgelegt worden seien.

4. Mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 26.08.2019 bestätigte die GKK dem BVwG, dass sie in Bezug auf Herrn R. nicht von einer Zuständigkeit von Österreich zur Durchführung der Sozialversicherung ausgeht.

5. Am 04.09.2019 wurde beim BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen. Die Partei Hr. XXXX ist zur Verhandlung erschienen. Hr. XXXX und Hr. XXXX sind unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Fr. XXXX ist ebenfalls unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Gehört wurden der Geschäftsführer der bP, Herr XXXX , Herr XXXX der Behördenvertreter der GKK und die Rechtsvertretung der bP.

Das gegenständliche Verfahren wurde gem. § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren bezüglich der Beschwerden gegen die Bescheide der Salzburger GKK vom 12.03.2012, GZ.: XXXX und GZ.: XXXX , wegen Versicherungspflicht und Nachverrechnung betreffend die XXXX als beschwerdeführende Partei zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, da der Sachverhalt zum Teil übergreifend ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Bezug auf Herrn R. wurde eine E 101 Entsendebescheinigung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorgelegt. Österreichisches Sozialversicherungsrecht kommt somit nicht zur Anwendung.

Bei der XXXX , existiert das Konto XXXX . Es werden hierauf die Gehälter der angeblich geringfügig angemeldeten Personen bezahlt. Auch die Tochter des damaligen Vorstands, XXXX (bis Juli 2007), und Angestellte der XXXX und danach Dienstnehmerin der bP, XXXX , bekommt ihr Gehalt auf dieses Konto ausbezahlt. Auszahlungsbelege wurden im Verfahren nicht vorgelegt, lediglich vorgelegt wurde eine ELBA-Liste.

Seitens Frau P. wurden keine Gehälter an die Herren XXXX , XXXX und XXXX ausbezahlt, wie dies seitens der bP behauptet wurde. Arbeitsverhältnisse der Personen XXXX , XXXX und XXXX für die bP konnten nicht festgestellt werden, weshalb von Pflichtteilversicherungsverhältnissen nicht auszugehen war.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Unstreitig ist, dass in Bezug auf Herrn R. E 101 Formulare für den maßgeblichen Zeitraum im Verfahren vorgelegt wurden, welche auch seitens der GKK anerkannt wurden, weshalb Österreich sozialversicherungsrechtlich nicht für Herrn R. zuständig ist.

Die Feststellungen zum o. a. Konto und dazu, dass die Gehälter der angeblich geringfügig beschäftigten Personen ebenso wie das Gehalt von Frau P. auf dieses Konto ausbezahlt wurden, ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verfahrens zur XXXX AG. Insbesondere wurden diese Feststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten.

Strittig war, ob die Personen XXXX , XXXX und XXXX auf geringfügiger Basis für die bP beschäftigt waren.

Die bP führte diesbezüglich aus, dass die GKK zu ihren Feststellungen gelange, weil deren Gehälter auf das Konto von Frau XXXX (Frau P.), der Tochter des damaligen Vorstandes, XXXX , und Dienstnehmerin der XXXX und danach der bP, überwiesen worden seien und daraus schließe, dass diese Gehälter auch Frau P. zugeflossen sein müssten. Es wäre diesbezüglich jedoch die Frage zu stellen gewesen, wie ausbezahlt worden sei. Diesbezüglich wurde auf die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen dieser Herren hingewiesen, woraus das Dienstverhältnis dieser Herren zur bP ablesbar sei. Weiter seien auf den vorgelegten ELBA-Listen diese Dienstnehmer namentlich erwähnt.

Weitere Darlegungen erfolgten durch die bP in der Beschwerde nicht. Im Akt enthalten sind drei gleichlautende und unterzeichnete eidesstattliche Erklärungen der Personen XXXX , XXXX und XXXX mit folgendem Inhalt:

"Ich versichere an Eides statt durch meine eigenhändige Unterschrift, sämtliche mir zustehende Gehaltszahlungen während der Dauer meiner Beschäftigung bei der Firma XXXX von Frau XXXX erhalten zu haben."

Seitens der GKK wurde dargelegt, dass in Bezug auf die genannten Personen weder Dienstverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen oder Auszahlungsbelege vorgelegt worden seien, noch hätten tatsächliche Entgeltleistungen festgestellt werden können. Es hätten auch keine tatsächlichen Arbeitsleistungen festgestellt werden können. Die Personen seien in Deutschland/Berlin wohnhaft, weshalb eine Tätigkeit für die bP nicht vorliege.

In der Verhandlung wurde Herr XXXX dazu befragt. Dieser legte im Wesentlichen dar, dass er manchmal ein Fahrzeug von Berlin nach Salzburg und sodann ein beschädigtes Fahrzeug wieder von Salzburg nach Berlin zur Reparatur rücküberstellt hat. Dies machte er manchmal einmal und manchmal zwei bis dreimal im Monat. Diese Vereinbarung traf er jedoch mit der Firma XXXX in Berlin, wo er angestellt ist, und nicht mit der bP. Die Vereinbarung erfolgte mündlich und erhielt Herr XXXX dafür pro Fahrt Euro 200, -- bar auf die Hand ausbezahlt. Eine vertragliche Vereinbarung mit der bP hat Herr XXXX nie getroffen und war er nie für die bP beschäftigt. Frau P. kennt Herr XXXX nur dem Namen nach, nicht jedoch persönlich. Er hatte mit Frau P. nichts zu tun. Herr XXXX legte glaubhaft dar, mit Frau P. auch kein gemeinsames Konto zu haben und von dieser auch nie ein Gehalt ausbezahlt bekommen zu haben.

Mit dem Vorwurf der Unterzeichnung einer diesbezüglichen eidesstattlichen Erklärung konfrontiert, erklärte Herr XXXX , dass dies zwar seine Unterschrift auf dem Dokument ist, er jedoch diese Erklärung vor der Unterzeichnung nicht gelesen hatte, sondern im Vertrauen auf Herrn XXXX diese Erklärung einfach unterschrieb, weil dieser ihm diese zur Unterschrift hinlegte und ihm sagte, dass dies nur die Bestätigung dafür ist, dass er Geld für die Überstellungen erhalten hat. Dies erfolgte in seinem Büro in Berlin, wo er immer noch angestellt ist. Seinen Hauptwohnsitz hat Herr XXXX seit seinem vierten Lebensjahr durchgehend in Berlin.

Seitens des Geschäftsführers der bP wurde in der Verhandlung bestätigt, dass außer den eidesstattlichen Erklärungen keine Beweise dafür vorgelegt werden können, dass die Herren XXXX , XXXX und XXXX für die bP tätig waren.

Aufgrund der Angaben des Herrn XXXX steht somit fest, dass dieser nicht für die bP tätig war und die eidesstattliche Erklärung dies auch nicht zu bestätigen vermochte.

Aufgrund dieser Feststellungen kann somit auch davon ausgegangen werden, dass die Herren XXXX und XXXX ebenfalls nicht für die bP tätig waren, da es diesbezüglich außer den vorgelegten Erklärungen keinerlei Beweise dahingehend gibt. Zudem blieben diese Personen der Verhandlung unentschuldigt fern und nahmen sie somit auch gar nicht die Möglichkeit wahr, Gegenteiliges darzulegen.

Auch aus den vorgelegten ELBA-Listen ist nichts Anderes ableitbar, da aus diesen lediglich die Überweisungen ersichtlich sind, nicht jedoch, ob es zu Lohnauszahlungen gekommen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

§ 10 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.

[....]

§ 11 ASVG

(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

[...]

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 42 ASVG

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) [....]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) [....]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

§ 1 AlVG

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(...)

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[....]

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

In Bezug auf Herrn R. steht unbestritten fest, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht wegen der Vorlage entsprechender E 101 Formulare nicht zur Anwendung gelangt.

Ebenso konnte festgestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse der Herren XXXX , XXXX und XXXX für die bP nicht vorlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entsendung, Teilstattgebung, Teilversicherung, Unfallversicherung,
Versicherungspflicht, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2003612.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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