Entscheidungsdatum
21.01.2020Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2172706-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Helga KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN. GMBH, pA WATTGASSE 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl: 742355509/170390086 und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2017, Zl: 742355509/170390086, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2017 bis 11.10.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 08.12.2004, Zl. 04 23.555 EAST-Ost, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 1997 als zulässig festgestellt (II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.07.2013, Zl B3 256.057-0/2008/32E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 23.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. IFA 7423555509 - 14816213 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde.
3. Mit Bescheid vom 19.04.2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ I413 1256057-2/6E, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Entlassung aus seiner Gerichtshaft angeordnet.
Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2017 nach Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft überstellt.
5. Am 13.08.2017 stellte der zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.09.2017, Zl. 13-742355509-170944375, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunk II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
6. Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.10.2017 Beschwerde. Dabei ging die Beschwerde von fehlenden Feststellungen zur Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer aus und führte weiters aus, dass aus dem angefochtenen Bescheid zwar hervorgehe, dass ein Heimreisezertifikat bei der algerischen Botschaft beantragt worden sei, es allerdings nicht ersichtlich sei, wann dies geschehen sei. Es sei auch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die algerischen Vertretungsbehörden tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen werden. Die belangte Behörde sei bereits während der Gerichtshaft des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, alle notwendigen Schritte zu setzen, um zu gewährleisten, dass ein Heimreisezertifikat in angemessener Zeit ausgestellt würde, allenfalls dafür Sorge zu tragen, den Beschwerdeführer vor eine Delegation der Vertretungsbehörde vorführen zu lassen. Da die Behörde es offensichtlich verabsäumt habe, rechtzeitig die notwendigen Schritte zu setzen, erweise sich die Schubhaft als rechtswidrig. Im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, eine im Einzelfall andere Sicht im Schubhaftbescheid nachvollziehbar darzulegen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die sich aus der Untätigkeit der Behörde ergebende Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft wirke sich auch auf den Fortsetzungsausspruch aus, wodurch auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Des Weiteren rügte die Beschwerde das Fehlen von Fluchtgefahr sowie die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels.
In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.
Am 09.10.2017 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor. In der gleichzeitig erstatteten Stellungnahme wurde auf die bisher geführten Verfahren den Beschwerdeführer betreffend sowie auf dessen strafgerichtliche Verurteilungen und die von ihm geführten verschiedenen Identitäten Bezug genommen. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf die nur fallweise aufscheinenden amtlichen Wohnsitzmeldungen und führte diese an. Bezüglich der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels wies die belangte Behörde auf die nicht ausreichend vorhandenen Geldmittel des Beschwerdeführers hin, die diesem die Finanzierung seiner Ausreise bzw. den Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zur Ausreise nicht ermöglichen würden, sowie auf die mangelnde Möglichkeit, Geldmittel aus eigenem auf legalem Weg zu erwerben. Des Weiteren betonte die belangte Behörde den zeitweisen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenem sowie dessen massive Straffälligkeit.
Bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates ging die belangte Behörde explizit davon aus, dass mehrfach erfolglos versucht worden sei, für den Beschwerdeführer ein Ersatzreisedokument in Form eines Heimreisezertifikates zu erlangen. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch explizit auf eine näher bezeichnete Mitteilung des BMI vom 26.06.2012, aus der die Identifizierung des Beschwerdeführers als algerischer Staatsbürger mit angegebenen Namen und Geburtsdatum durch Interpol Algier hervorgehe.
Die belangte Behörde beantragte abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie Kostenersatz.
7. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA zum Verfahren betreffend die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gerichtet.
In der Anfragebeantwortung vom 11.10.2017 teilte die zuständige Abteilung mit, dass das verfahrensgegenständliche Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifkates (HRZ) am 15.09.2014 mit der Übermittlung des HRZ-Antrages eingeleitet worden sei. Einzelurgenzen seien am 15.11.2014 und am 09.04.2015 erfolgt. In der Anlage zur Anfragebeantwortung wurde des Weiteren eine schriftliche Urgenz datiert mit 30.03.2017 übermittelt. Laut Korrespondenzverlauf in der Anfragebeantwortung sei sowohl innerhalb der monatlichen Interviewtermine als auch mittels schriftlicher Mitteilung urgiert worden, wobei explizit auf die Urgenz am 26.09.2017 sowie auf die telefonische Urgenz am 11.10.2017 hingewiesen wurde. Als nächster Vorführtermin sei seitens der BFA-Direktion der 07.11.2017 genannt worden, so die Anfragebeantwortung.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte im verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerdeverfahren am 11.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahmen. Die belangte Behörde teilte am 10.11.2017 schriftlich mit, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.
In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2017 sowie die Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017 zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte, dass im Bescheid lediglich darauf Bezug genommen worden sei, dass das HRZ beantragt worden sei, aber es sei weder ein Datum für eine Ausstellung des HRZ, noch eine Reaktion der algerischen Behörden erwähnt worden. Auch in der Stellungnahme der Behörde vom 06.10.2017 sei nicht ersichtlich, dass diesbezügliche weitere Schritte insgesamt gesetzt worden wären. Die belangte Behörde selbst habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass in der Vergangenheit erfolglose Versuche zu einer Erlangung eines HRZ gesetzt worden seien.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
9. Mit Schreiben vom 12.10.2017 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 11.10.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, algerischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit Bescheid vom 19.04.2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.05.2017, GZ I413 1256057-2/6E, als unbegründet abgewiesen.
Am 13.08.2017 stellte der zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist zum Entscheidungszeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Mit Bescheid des BFA vom 02.05.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien mit Eintritt der Rechtsfolgen nach seiner Entlassung aus der Strafhaft angeordnet.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 08.08.2017 wurde dieser direkt in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel in Schubhaft überstellt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit jenem Zeitpunkt in Schubhaft.
Der BF verfügt über kein Reisedokument.
Die belangte Behörde hat zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer lediglich unzureichende Schritte gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zum rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt.
Die Feststellungen betreffend die Schubhaftanordnung, die Inschubhaftnahme sowie die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum Entscheidungszeitpunkt ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in Besitz eines Reisedokumentes ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt.
Dass das BFA lediglich unzureichende Schritte zur Erlangung eines HRZ gesetzt hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Wie aus dem Verfahrensakt sowie auch aus der Stellungnahme des BFA vom 06.10.2017 hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer bereits am 26.06.2012 von Interpol Algier als algerischer Staatsangehöriger unter der Identität XXXX , geb. XXXX , identifiziert. Wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, hat die belangte Behörde nach Einleitung des HRZ- Verfahrens am 15.09.2014 zwar am 15.11.2014 und am 09.04.2015 versucht, für den BF ein Heimreisezertifikat zu erlangen, jedoch zumindest während der letzten Strafhaft des Beschwerdeführers seit der letzten Urgenz am 30.03.2017 bis zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am 08.08.2017 keine Schritte zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Sie hat die Zeit bis zur Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ohne jegliches Bemühen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes verstreichen lassen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595). Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (Hinweis E 25. April 2014, 2013/21/0209).
Hätte die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Fall bereits während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und dadurch die Abschiebung des Beschwerdeführers organisiert, so hätte die Verhängung der Schubhaft gänzlich unterbleiben respektive zumindest die Anhaltedauer in Schubhaft wesentlich verkürzt werden könne. Die belangte Behörde hat zwar am 30.03.2017 ein Urgenzschreiben an die algerische Botschaft übermittelt, ist danach aber bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 08.08.2017 untätig geblieben. Es sind keine Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, was die belangte Behörde berechtigter Weise an einer früheren Organisation der Abschiebung des Beschwerdeführers gehindert haben könnte.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wonach die Strafvollzugsanstalten den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden dem Bundesamt mitzuteilen haben (vgl. § 30 Abs. 5 BFA-VG), ist davon auszugehen, dass der belangten Behörde nicht nur die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft, sondern auch dessen Ende absehbar war. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt in diesem Zeitraum untätig blieb, und erst im Anschluss an die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft die Organisation der Abschiebung weiterbetrieben hat und sich konkret erst zu einem späteren Zeitpunkt um die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer weiter bemühte.
Aus den obigen Überlegungen erweist sich daher die gegenständliche Schubhaftanordnung im Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur als unverhältnismäßig.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). Ebenso war daher die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 08.08.2017 bis zum Entscheidungszeitpunkt für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Nach dem oben Gesagten erweist sich auch die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als rechtswidrig.
3. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt 3. und 4. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz.
Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2172706.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020