TE Bvwg Beschluss 2020/1/21 I422 2221019-1

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Veröffentlicht am 21.01.2020
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Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I422 2221019-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Vorsitzenden, dem fachkundigen Laienrichtern Mag. Karl ANTONIAZZI und dem fachkundigen Laienrichter Oliver GRIESSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße 2, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 05.05.2019, Zl. B/FEL-02/02/2019, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung vom 21.01.2020, beschlossen:

A)

Das Verfahren wir wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für die Dienstgeberin XXXX, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Zeitraum 14.02.2018 bis 21.12.2018 als deren Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert war.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 05.06.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.06.2019, rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 08.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge für den 21.01.2020 eine mündliche Verhandlung an.

4. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.01.2020, dass die Beschwerde vom 05.06.2019 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.01.2020 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung über Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen E-Mail vom 20.01.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 20.01.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, dass sie ihre Beschwerde zurückzuzieht. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2221019.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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