TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/21 G306 2217310-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2217310-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der LPD XXXX, vom 28.05.2018, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die Antragstellung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte und den vom Magistrat XXXX als NAG-Behörde geäußerten Verdacht des Bestehens einer Aufenthaltsehe zwischen dem BF und einer in Österreich lebenden slowakischen Staatsbürgerin in Kenntnis gesetzt.

2. Am 20.02.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 08.03.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

4. Mit per Post am 05.04.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die ersatzlose Behebung des Bescheides, die Verkürzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG am 11.04.2019 vorgelegt.

6. Am 01.10.2019 fand einer mündlichen Verhandlung in der Grazer Außenstelle des BVwG statt, an jener der BF und sein RV teilnahmen sowie die Ehegattin des BF als Zeugin einvernommen wurde.

Die belangte Behörde wurde geladen, nahm jedoch an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum), und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Der BF hält sich seit April 2018 durchgehend in Österreich auf und war zuvor im Zeitraum Anfang 2107 bis Anfang 2018 im Bundesgebiet ungemeldet aufhältig ohne im Besitz eines Visums oder sonstigen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels gewesen zu sein.

Der BF weist seit 03.05.2018 Wohnsitzmeldungen in, XXXX, auf.

Am XXXX2018 ehelichte der BF die seit 2009 in Österreich wohnhafte slowakische Staatsbürgerin, XXXX, geb. XXXX. Die Eheschließung fand in Kosovo statt. Ein tatsächliches Eheleben konnte nicht festgestellt werden.

Der BF stellte am XXXX2018 bei der zuständigen NAG-Behörde, dem Magistrat der Stadt XXXX, einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers" unter Bezugnahme auf die geschlossene Ehe mit XXXX.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ist seit 10.09.2018 bei der Fa. XXXX Vollzeit erwerbstätig.

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und pflegt keine engen sozialen Kontakte in Österreich. Sonstige Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden.

Im Herkunftsstaat halten sich der Vater, zwei Schwestern, Onkeln und zwei Söhne des BF auf.

In strafgerichtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten und wurde eine gegen den BF geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe iSd. § 117 FPG seitens der Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX2018 eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum aktuellen und zu früheren Aufenthalten in Österreich sowie zur Eheschließung des BF mit XXXX getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Darüber hinaus wird die Heirat zwischen dem BF und XXXX sowie der Ort der Eheschließung durch eine Kopie der kosovarischen Heiratsurkunde (siehe AS 21) dokumentiert. Die Personalien der Ehegattin des BF finden zudem im besagten Dokument sowie in einem in Kopie vorliegenden Reisepass derselben (siehe AS 9) eine Bestätigung.

Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beginnend mit 03.05.2018 sowie das Fehlen einer solchen bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Österreich, ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) und lässt sich dem Zentralen Fremdenregister der Besitz eines Aufenthaltstitels oder Visums seitens des BF nicht entnehmen. Dem besagten Fremdenregister lässt sich zudem die Antragstellung des BF auf Erteilung einer Aufenthaltskarte am XXXX2018 entnehmen, welche zudem durch von der NAG Behörde in Vorlage gebrachten Akt eine Bestätigung erfährt (siehe AS 5ff).

Der BF gestand in der mündlichen Verhandlung seine Gesundheit ein, woraus sich wiederum die Arbeitsfähigkeit des BF ableiten lässt, welche letztlich durch die in einem Sozialversicherungsauszug dokumentierte Erwerbstätigkeit für die oben genannte Firma bestätigt wird.

Das Vorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich wurde vom BF nicht behauptet und gab der BF letztlich an, über keine richtigen Freundschaften, sondern nur über Arbeitskollegen zu verfügen. Sonstige Integrationssachverhalte wurde vom BF zudem nicht vorgebracht.

Den konsistenten Angaben des BF folgen die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Kosovo, und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Eine Ausfertigung der Benachrichtigung der STA XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2018 (siehe G311 2217315-1 (im Folgenden: Akt Gattin) AS 32), dokumentiert die Einstellung des gegen den BF wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 FPG geführten Verfahrens.

Die Nichtfeststellbarkeit des Führens eines gemeinsamen Ehelebens zwischen dem BF und seiner Gattin erschließt sich aus den teils widersprüchlichen Angaben des BF (siehe AS 73f und 93f sowie verfahrensgegenständliches Verhandlungsprotokoll) und dessen Gattin (siehe Akt Gattin AS 13f und 49f sowie verfahrensgegenständliches Verhandlungsprotokoll), sowie den Erhebungsergebnissen der Polizei. (siehe Akt Gattin AS 27f: Abschlussbericht LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX2018)

Wie den dem BVwG vorliegenden Einvernahmeprotokollen des BF und dessen Gattin entnommen werden kann weisen die Angaben derselben einige Widersprüchlichkeiten auf, welche der BF nicht zu erklären vermochte. Die in weiterer Folge dargelegten Widersprüchlichkeiten, lassen keinesfalls erkennen, dass der BF mit seiner Gattin ein tatsächliches Eheleben führt.

Sowohl der BF als auch dessen Gattin gaben übereinstimmend an, dass sie im Grunde getrennt leben würden, zumal die Stieftochter des BF diesen nicht akzeptieren würde. Dennoch würde sich die Gattin des BF bei diesem 3- bis 4-mal die Woche in dessen Wohnung aufhalten. Die Gattin des BF war jedoch, trotz wiederholter Behauptung mehrmals die Woche beim BF in dessen Wohnung aufhältig zu sein, vor der Polizei nicht in der Lage, einen Grundriss der besagten Wohnung zu skizzieren. (siehe Akt Gattin AS 29) Es wäre jedoch davon auszugehen, dass die BF in der Lage sein müsste, einen detaillierten Grundriss einer Wohnung, die sie mehrmals die Woche bewohnt, aufzeichnen zu können. Zudem sagten die Nachbarn des BF aus, dass die Gattin des BF nicht in besagter Wohnung bzw. im besagten Wohnhaus wohne und sie diese noch nie gesehen hätten. Wenn der BF dies mit dem Verweis auf wechselnde Arbeitszeiten seiner Frau zu erklären versucht, vermag er damit nicht zu überzeugen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass unmittelbare Nachbarn eine mehrmals die Woche beim BF wohnende Person, ungeachtet allfälliger Arbeitszeiten, niemals wahrgenommen hätten. Auch hinsichtlich der Bezahlung der Miete für die Wohnung des BF traten Widersprüchlichkeiten zu Tage. Der BF vermeinte die Hälfte der Miete seiner Frau zu geben, welche seiner Vermutung nach, die Überweisung des gesamten Betrages an den Vermieter vornehme. Die Gattin des BF gab dem wiedersprechend an, dass der BF die Miete zur Gänze selbst und direkt an den Vermieter leiste. Selbst hinsichtlich des gemeinsamen Entschlussfassens zu heiraten widersprechen sich die Angaben des BF und dessen Frau, insofern, als der BF angab seiner Frau 3 bis 4 Monate vor der Hochzeit (sohin Ende 2017) die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich eingestanden und letztlich von seiner Frau einen Heiratsantrag erhalten zu haben, während die Frau des BF vorbrachte, dass der BF 1 Monat nach ihrem Kennenlernen (sohin im März 2017) ihr seinen illegalen Aufenthalt eingestanden und sie dem BF keinen Antrag gemacht habe, sondern sie gemeinsam eine Heirat besprochen hätten.

Ferner widersprachen sich der BF und seine Frau bei der gegenseitigen Aufzählung persönlicher Sachverhalte, von jenen jedoch angenommen werden kann, dass ein sich liebendes und mit einander lebendes Ehepaar Bescheid wissen müsste. Die vom BF vorgebrachte Sprachbarriere kann als Begründung nicht genügen. Sollten dem BF tatsächlich gewisse Informationen hinsichtlich seiner Frau aufgrund sprachlicher Probleme nicht bekannt sein, wäre davon auszugehen, dass der BF - wie auch zu manchen Themen gemacht - dies vorgebracht und keine konkreten Antworten gegeben hätte.

So decken sich die Angaben des BF zur Aufenthaltsdauer seiner Frau in Österreich, zu deren Herkunft, zu deren Freundinnen samt der Anzahl der Treffen mit diesen und zu den Kaffeetrinkgewohnheiten seiner Frau nicht mit den diesbezüglichen Angaben seiner Frau. Die Frau des BF war wiederum nicht in der Lage die Angaben des BF hinsichtlich seiner fehlenden Gläubigkeit, des Nichteinhaltens von Fastenzeiten und des Geburtsortes durch gleichlautende Angaben zu bestätigen.

Zudem gab die Frau des BF an, mit dem BF gemeinsam ihren Geburtstag sowohl zu Hause als auch auswärts gefeiert und vom BF zu diesem Anlass Blumen geschenkt bekommen zu haben. Der BF wiederum verneinte es je mit seiner Frau Geburtstag gefeiert zu haben. Ferner sei es der Gattin des BF nicht bekannt gewesen, dass der BF - wie von ihm behauptet - im September Urlaub gehabt hätte, und sei der BF davon ausgegangen, dass die BF während seines Urlaub gearbeitet hätte, obwohl diese angab Sonderurlaub genommen zu haben und zu ihren Eltern in die Slowakei gefahren zu sein. Sogar bei der Widergabe des letzten Treffens vor deren Einvernahme vor dem BFA tauchten Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des BF, welcher vorbrachte, mit seiner Frau zu Hause gegessen und ferngesehen zu haben bevor sie schlafen gegangen seien, und seiner Frau, die dagegen vorbrachte, mit dem BF unter anderem spazieren gegangen zu sein. Die Einnahme eines Essens wurde von dieser zudem nicht thematisiert.

Darüber hinaus waren der BF und seine Gattin nicht in der Lage gleichlautende Angaben hinsichtlich des Erwerbs der Eheringe, der Hochzeitsgesellschaft, der bei der Hochzeit getragenen Kleidung, der Trauzeugen, der Geschlechter der Kinder des BF, des Glaubens des BF, sowie des letzten Treffens zu machen. Laut den Angaben der Gattin des BF wurden die Eheringe in Österreich vom BF erworben und seien diese aus Silber, da Gold aus Kostengründen nicht in Frage gekommen sei. Der BF wiederum behauptete, dass der Kauf der Eheringe im Kosovo erfolgt sei und diese aus Gold wären. Die Ehegattin behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, ihren Ring im Kosovo verloren zu haben, weshalb neue angekauft worden seien. Der BF bringt dieses Detail jedoch nie zur Sprache. Gemäß den Angaben der Frau des BF seien ferner die Kinder des BF nicht bei der Hochzeit anwesend gewesen, während der BF deren Anwesenheit behauptete. Zudem seien gemäß den Angaben der Frau des BF die Schwestern des BF Trauzeugen gewesen, wobei der BF vermeinte, dass sein Vater und eine Freundin diese Funktion übernommen hätten. Ferner beschrieb die Frau des BF diesen als gläubigen Menschen, welcher die muslimische Fastenzeit einhalte, während der BF vermeinte kaum gläubig zu sein und nicht zu fasten. Selbst hinsichtlich der bei der Hochzeit getragenen Kleidung erweisen sich die Angaben des BF und seiner Frau als widersprüchlich. Während der BF meinte, selbst eine Jean und eine Jacke und seine Frau eine Jean und eine schwarze Weste getragen zu haben, gab die Gattin des BF an, dass der BF eine dunkle Jean und ein Hemd, sowie sie selbst eine schwarze Hose und eine Bluse getragen hätte.

Letztlich wurde vom BF und dessen Frau in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie nunmehr durchgehend miteinander wohnen und ein Eheleben führen würden. Laut Angaben der Gattin des BF wolle ihre Tochter auf eigenen Beinen stehen und sei ihre Mutter zu Besuch in Österreich und habe bei ihrer Tochter vorübergehend Unterkunft genommen. Der BF wiederum gab an, dass nunmehr die Mutter seiner Frau mit deren Tochter zusammenleben würde, sohin -dauerhaft - bei dieser eingezogen sei.

Sowohl der BF als auch dessen Gattin wirkten während der gesamten Verhandlung orientiert und konnten Fragen konkret beantworten. Anhaltspunkte, welche eine - vom BF behauptete - Verwirrtheit der Gattin des BF nahelegen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Die Gattin des BF hat zudem zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Beeinträchtigung ihrer kognitiven Fähigkeiten bzw. eine eingeschränkte Konzentration behauptet. Diesbezügliche Beweismittel wurden zudem weder vorgelegt noch angeboten.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und deren Konsistenz über das gesamte Verfahren hinweg, kann dem BF im Ergebnis kein Glauben geschenkt werden, wenn dieser behauptet eine Ehe aus Liebe mit seiner Frau eingegangen zu sein und mit dieser ein aufrechtes Eheleben zu führen. Die Ehegattin vermochte die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen, da auch ihre Angaben zu und über den BF sich als durchwegs widersprüchlich erwiesen haben. Es wiederspricht logischen Überlegungen sowie der persönlichen Erfahrung, dass Eheleute nicht in der Lage sind übereinstimmende Angaben zu gemeinsamen Erlebnissen, zum jeweiligen persönlichen Umfeld sowie zur Person des Lebenspartners/ der Lebenspartnerin selbst zu machen. Ferner hat der BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden, dass die Idee zu heiraten aus der Überlegung, damit den Aufenthalt des BF in Österreich zu legalisieren, geboren worden sei.

Demzufolge war obige Feststellung, dass der BF kein Eheleben mit seiner Ehegattin führt, zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

"Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt."

(VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)

§ 54 Abs. 7 NAG normiert, das wenn eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vorliegt, dass ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Der BF als Staatsangehöriger von Kosovo der mit einer EWR-Bürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet ist, ist - ungeachtet des (wie noch näher dargelegt wird) Vorliegens einer Aufenthaltsehe - sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG liegt gegenständlich nicht vor.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:

"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."

Der mit "Daueraufenthaltskarten" betitelte § 54a NAG lautet:

"§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."

Der mit "Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption" betitelte § 30 NAG lautet:

"§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts."

Nach der Judikatur des VwGH liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG in Verbindung mit § 54 Abs. 7 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633).

"Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu; das gilt auch dann, wenn die Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist (vgl. E 7. April 2011, 2011/22/0005; B 14. April 2016, Ro 2016/21/0005), und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt."

(VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)

Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseiteigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).

"Nach der Judikatur des VwGH, setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23. März 2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde - wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf." (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293)

"Mit der Erlassung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FrPolG 2005 verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FrPolG 2005 idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden ist (vgl. E 22. Februar 2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht) gemäß § 117 (Abs. 1 oder 2) FrPolG 2005 bestraft (vgl. E 23. März 2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige gemäß § 117 FrPolG 2005 erstattet worden ist (Hinweis E 21. Juni 2012, 2012/23/0022)."

(VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349)

"Die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe." (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049)

3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.3.1. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der BF mit seiner Frau kein aufrechtes Familienleben iSd. Art 8 EMRK nachzuweisen vermochte, aber dennoch am XXXX2018 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Berufung auf die mit XXXX am XXXX2018 geschlossenen Ehe gestellt hat, sodass gegenständlich vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd. § 30 NAG auszugehen ist.

Da vom BF, der aufgrund seiner Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 noch 10 Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Aufenthaltsverbote knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der betreffende Fremde (schon) im Ausland befindet. (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237)

3.1.3.2. Der BF ehelichte eine slowakische Staatsangehörige ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu begründen und hat sich zum Erwerb/ der Bestätigung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf diese Ehe berufen. Der BF hat damit gültige fremdenrechts- und unionsrechtliche Normen zu umgehen und sich ein Aufenthaltsrecht und Recht auf Erwerbstätigkeit in Österreich erschlichen bzw. zu erschleichen versucht.

Hinzu kommt, dass der BF im Jahr 2017 ohne im Besitz eines dazu ermächtigenden Rechtstitels oder Visums nach Österreich gereist und dort unangemeldet Aufenthalt genommen hat. Selbst bei seiner aktuellen Einreise unterließ es der BF rechtszeitig eine Wohnsitzmeldung in Österreich vorzunehmen.

Der BF hat sohin wiederholt gegen Meldepflichten (vgl. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG) und fremdenrechtliche Normen verstoßen. Weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde und mündlichen Verhandlung zeigte sich der BF einsichtig oder reuig.

Bei einer Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung als gegeben angenommen und dem BF zudem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So hat auch der VwGH wiederholt das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) sowie die mit Scheinehen einhergehende Gefährdung öffentlicher Interessen festgehalten (vgl. VwGH 16.05.2012, 2009/21/0160).

Ferner konnte im Hinblick auf § 9 BFA-VG, eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nicht von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden. Der BF geht zwar seit 10.09.2018 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Jedoch hat dieser Umstand insofern eine Relativierung hinzunehmen, als der BF dieser Erwerbstätigkeit nur aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe und damit einhergehenden Erschleichens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nachgehen konnte. Zudem führt der BF kein Familienleben mit seiner Ehefrau und weist er keine engen sozialen Bezugspunkte in Österreich auf. Darüber hinaus konnten keine Integrationssachverhalte auf Seiten des BF festgestellt werden und kann der BF zudem auch nicht auf einen langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltszeitraum in Österreich zurückblicken.

Angesichts des besagten Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass die Erlassung eines gegen den BF gerichteten Aufenthaltsverbotes gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als die öffentlichen Interessen maßgeblich gefährdend anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG gegenständlich vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.

3.1.3.3. Auch was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Rahmens. So sieht § 67 Abs. 2 FPG - mit Blick auf § 53 Abs. 2 Z 8 FPG (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032:

Berücksichtigung von Einreiseverbotsbefristungen bei Aufenthaltsverbotsbefristungen) im vorliegenden Fall, die Erlassung eines bis zu 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als zulässig an.

Wirft man einen Blick auf die Verfehlungen des BF und dessen fehlende Einsicht, kann unter Berücksichtigung der nur geringen Bezugspunkte im Bundesgebiet und einer nichtfeststellbaren berücksichtigungswürdigen Integration in Österreich, die Verhängung eines auf 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes als angemessen erachtet werden.

Demzufolge war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Die belangte Behörde hat dem BF einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat iSd. § 70 Abs. 3 FPG erteilt, weshalb - mangels Beschwer des BF - die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):

Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."

Von Seiten der belangten Behörde wurde im angefochtenen Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass der gegenständlichen Beschwerde eine solche gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege zukommt. Unbeschadet dessen käme dem BF auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

Im Ergebnis war der besagte Antrag sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsehe, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Durchsetzungsaufschub, Ehe, Interessenabwägung, öffentliche
Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2217310.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten