Entscheidungsdatum
24.01.2020Norm
ASVG §113Spruch
W164 2154239-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX OG, XXXX , NÖ, vertreten durch Rechtsanwälte Urbanek & Rudoph, St. Pölten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.01.2017, VA/ED-FP-0433/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017, VA/ED-FP-0433/2016, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) verpflichtete die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) mit Bescheid vom 26.01.2017, GZ. VA/ED-FP-0433/2016, zur Zahlung eines Beitragszuschlages gem. § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 1.800,--. Zur Begründung führte die NÖGKK aus, dass Anmeldungen für zwei namentlich genannte Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
Gegen den Bescheid der NÖGKK erhob die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die BF beantragte, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zu verweisen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2017 hat die NÖGKK die Beschwerde vom 28.02.2017 als unbegründet abgewiesen.
Die BF stellte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die NÖGKK legte den bezughabenden Akt am 26.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit 18.11.2019 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtshilfeersuchen an den Magistrat St. Pölten, wo aufgrund desselben Sachverhaltes, wie hier gegenständlich unter der Zl. XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den unbeschränkt haftenden Gesellschafter der BF wegen Übertretung des § 111 ASVG durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte um Übersendung allfälliger Vernehmungsprotokolle, der erstinstanzlichen Entscheidung und um Auskunft, ob die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig sei bzw. ob bereits eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ergangen sei.
Am 10.12.2019 einlangend, legte der Magistrat St. Pölten das in der genannten Verwaltungsstrafsache ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vor und gab an, dass dieses mit 20.06.2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der BF abgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF zu Handen ihrer Rechtsvertretung unter Bezugnahme auf den Inhalt des genannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts mit, dass dieses auch in dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren als Beweismittel herangezogen werde. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.
Mit Schreiben vom 30.12.2018 ersuchte die rechtliche Vertretung der BF um Fristerstreckung um eine weitere Woche, diese wurde gewährt.
Am 16.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Rechtsvertretung der BF ein, mit welchem die Beschwerde vom 28.02.2017 ausdrücklich zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der rechtlichen Vertretung der BF zurück, wonach diese mit einem mit 15.01.2020 datiertem Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2030, unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 28.02.2017 zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit ihrem am 16.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 28.02.2017 zurückzuziehen.
Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W164.2154239.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020