Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
BBG §41 Abs3Spruch
W266 2207061-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 7.8.2018, OB: XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.9.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein ärztliches Gutachten eingeholt worden wäre, welches dem Bescheid beigelegt sei und einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund dieses Gutachtens lagen die Voraussetzungen für die genannten Zusatzeintragungen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, unter Vorlage weiterer Befunde, fristgerecht Beschwerde erhoben und bringt darin im Wesentlichen vor, dass sie sehr stark in ihrer Mobilität eingeschränkt sei. Vor allem sei es ihr jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme seit einem Raubüberfall 2008 nicht mehr möglich alleine das Haus zu verlassen, da sie sonst Panikattacken bekomme. Weiters bestünden eine COPD II mit emphysematösem Umbau der Lunge, degenerative Veränderungen der gesamten Wirbelsäule sowie Gonarthrosen beidseits. Ein freies Stehen und Gehen sei nicht möglich.
Am 5.10.2018 wurde die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.12.2018, wie in der Beschwerde beantragt, zum Zwecke der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens zu einer Untersuchung bei einer Sachverständigen am 8.1.2019 geladen.
Am 17.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Hausbegutachtung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 7.8.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.9.2017 auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin unter anderm die Einholung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens.
Mit Schreiben vom 4.12.2018 zum Zwecke der Erstellung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens zu einer Untersuchung bei einer Sachverständigen am 8.1.2019 geladen. Die Ladung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin am 7.12.2018 übernommen.
Dieser Ladung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
In der Ladung wurde explizit darauf hingewiesen, dass wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, das Verfahren einzustellen ist.
Am 17.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Hausbegutachtung. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist zu einer Untersuchung anzureisen.
Am 8.1.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welchem, zum Nachweis der Notwendigkeit eines Hausbesuches, ein ärztlicher Befundbericht vom 4.12.2018 mit folgendem Inhalt beigelegt war: "Die Patientin suchte erstmals am 15.11.2001 unsere Ordination auf. Bei unten stehenden orthopädischen Diagnosen erfolgte, nach bildgebend diagnostisch und klinischer Abklärung, eine konservative Schmerzbehandlung mittels Infiltrationen, Infusionen, oralen Analgetika, orthopädischem Heilbedarf und oralen Analgetika. Beim Wiederbesuch am 13.11.2018 die Beschwerden des rechten Vorfußes im Vordergrund. Bei Schmerzen, Schwellung und Rötung wurde vom Allgemeinmediziner eine Therapie mit oralem Antibiotikum eingeleitet. Bei der Labor und Röntgenkontrolle am 30.11.2018 zeigen sich keine Auffälligkeiten. Eine Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen nach Maß angeraten - dies mit der Patientin besprochen."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Antragstellung, des Bescheides, der Beschwerde sowie des Antrages auf Hausbegutachtung aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Übernahme der Ladung ergibt sich aus dem im Akt vorliegenden Rückschein.
Die Feststellungen zum ärztlichen Befundbericht vom 4.12.2018 ergeben sich aus diesem selbst sowie aus dem Schreiben mit welchem dieser vorgelegt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Daraus folgt:
Wie festgestellt wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.12.2018, zugestellt am 7.12.2018, zu einer persönlichen Untersuchung geladen. Diese hatte sie selbst beantragt, weshalb diese nicht nur aus Sicht des erkennenden Gerichtes, sondern auch aus Sicht der Beschwerdeführerin notwendig war um den Sachverhalt zu klären.
Wie ebenfalls festgestellt wurde ist die Beschwerdeführerin dieser Ladung nicht nachgekommen, sondern legte vielmehr den ärztlichen Befundbericht vom 4.12.2018 vor, mit dem sie die Notwendigkeit eines Hausbesuches begründete und somit implizit entweder die Unzumutbarkeit der Untersuchung oder einen triftigen Grund für die Nichtteilnahme an der Untersuchung darzulegen versuchte.
Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen, da dem ärztlichen Befundbericht an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre zu einer ärztlichen Untersuchung anzureisen, sondern die Beschwerdeführerin am 13.11.2018 sowie am 30.11.2018 in der Lage war eine Ordination bzw. ein Labor aufzusuchen.
ZU B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W266.2207061.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020