Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des O K in Wien, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Februar 1996, Zl. 4.311.733/14-III/13/96, betreffend Zurückweisung eines Asylantrages zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 19. März 1991 in das Bundesgebiet ein. Am 21. März 1991 stellte er den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung am 22. März 1991 begründete er seinen Asylantrag im wesentlichen mit den allgemeinen Repressalien gegen die kurdische alevitische Minderheit. Konkreten Verfolgungen seitens der Behörden sei er in der Türkei jedoch nicht ausgesetzt gewesen. Gegen den diesen Asylantrag abweisenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. April 1991 erhob er Berufung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1991 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 18. Dezember 1991) abgewiesen wurde.
Am 20. Juli 1991 nahm der Beschwerdeführer an einer (amtsbekannten) Demonstration oppositioneller Türken und Kurden vor dem Türkischen Generalkonsulat in Salzburg teil, anläßlich derer es zu Ausschreitungen und anschließenden Strafverfahren gegen Demonstrationsteilnehmer, u.a. auch den Beschwerdeführer, kam. Auf Grund der Medienberichterstattung und des Privatbeteiligtenanschlusses der Türkischen Vertretung in den Strafverfahren ist davon auszugehen, daß dem türkischen Staat die Namen der Demonstrationsteilnehmer bekannt wurden.
Unter Hinweis auf diese Geschehnisse stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 1992 einen (zweiten) Asylantrag, zu dem er am 25. September 1992 niederschriftlich befragt wurde. Mit Bescheid vom 29. September 1992 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Oktober 1992) stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde (zunächst) mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1994 abgewiesen und ausgesprochen, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 2 Abs. 3 und 4 AsylG 1991. Infolge der dagegen gerichteten Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid unter Verweis auf die mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92,93/94, erfolgte Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 als verfassungswidrig auf, sodaß das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde in das Stadium vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurücktrat.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 22. Februar 1996 wies die belangte Behörde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 29. September 1992 den
(2.) Asylantrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1992 gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) "i.d.g.F." wegen entschiedener Sache zurück. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde hiezu begründend aus, der Beschwerdeführer habe seinen zweiten Asylantrag, abgesehen von allgemeinen Ausführungen über die politische Situation in der Türkei, auf das (amtsbekannte) Ereignis vom 20. Juli 1991 gestützt, welches also zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu welchem sein (erstes) Asylverfahren noch anhängig gewesen sei, sodaß darüber auch bereits in dem dieses Asylverfahren abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1991 abgesprochen worden sei. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes nach rechtskräftigem Abschluß seines Asylverfahrens dahingehend, daß nicht mehr von "derselben Sache" gesprochen werden könne (nova producta) und die Rechtskraft des ersten Asylbescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache nicht entgegenstünde, sei von ihm nicht einmal behauptet worden. Die aus dem Ereignis vom 20. Juli 1991 abzuleitende allfällige Bedeutung für die von ihm angestrebte Rechtsstellung hätte er bereits in seinem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen ersten Asylverfahren "in extenso" darlegen können. Bestimmte Schlußfolgerungen, die ein Asylwerber aus einem Sachverhalt, der bereits einer behördlichen Entscheidung zugrundegelegt worden sei, nachträglich ziehe, könnten nicht den Gegenstand einer neuerlichen Entscheidung in der Sache bilden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, "in eventu" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß am 1. Juni 1992 das gegenständliche Verfahren noch in erster Instanz anhängig war. Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg wurde erst am 9. Oktober 1992 erlassen. Dies bedeutet, daß auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 25 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes 1991 das gegenständliche Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831). Demgemäß fällt diese Beschwerdesache aber auch nicht unter § 44 Abs. 2 AsylG 1997.
Anzuwenden waren vielmehr die Bestimmungen des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974. In Ermangelung einer speziellen Regelung dieses Gesetzes sind in Verfahren vor den mit Asylangelegenheiten befaßten Behörden nach dem EGVG die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des behördlichen Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Eine formale Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren ist im AVG nicht festgelegt; sie trägt aber im Falle ihrer nicht ausreichenden Mitwirkung das Risiko, daß die Behörde zu ihrem Nachteil Ermittlungen unterläßt, weil sie entweder ohne Mitwirkung der Partei nicht durchführbar sind oder weil ihre Notwendigkeit für die Behörde aus eigenem nicht erkennbar ist. Die Partei kann, wenn sie das ihr Zumutbare zur Sachverhaltsfeststellung nicht beiträgt, das Verhalten der Behörde auch nicht als Verfahrensmangel geltend machen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 495). Daraus leitet sich ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens eine Pflicht der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Sachentscheidung maßgebenden Sachverhaltes ab. Sie hat daher im Rahmen dieser ihrer Mitwirkungspflicht alles vorzubringen, was zur Erlangung der von ihr angestrebten Rechtsstellung dienlich sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß der Verfahrensgrundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Partei in diesem Sinne nicht von der Verpflichtung entbindet, konkrete Hinweise auf entscheidungswesentliche, nur ihr bekannte Umstände zu geben und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 12. März 1998, Zl. 96/20/0244). Dies kann auch noch im Berufungsverfahren geschehen, weil die Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst (meritorisch) zu fällen hat und sie daher berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheid nach jeder Richtung abzuändern und dabei auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen.
In der Beschwerde wird nun der Standpunkt vertreten, es habe "keine rechtliche Verpflichtung für den Beschwerdeführer bestanden, diesen Sachverhalt (Anmerkung: den zum Gegenstand des zweiten Asylantrages gemachten Sachverhalt) im ersten bereits anhängigen Asylverfahren vorzubringen". Diese vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht stimmt nicht mit der oben dargestellten Rechtslage überein. Der Beschwerdeführer nennt auch keine Gründe, warum er an der Geltendmachung dieser Umstände im noch anhängigen Berufungsverfahren (über den ersten Asylantrag) gehindert gewesen wäre.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort zitierte Judikatur). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Aus § 69 Abs. 1 lit. b AVG ergibt sich aber, daß eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluß des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 90/08/0032, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 1980, Slg. Nr. 10.285/A, und andere).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein negativer Feststellungsbescheid auf der Grundlage der der Behörde erster Instanz zu diesem Zeitpunkt - unvollständig - bekannten Sachverhalte erlassen, was zu einer Wiederaufnahme und in der Folge zu einer nachträglichen Berücksichtigung des schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verwirklichten Umstandes (nämlich der am 20. Juli 1991 erfolgten Demonstrationsteilnahme) und damit zu einer Durchbrechung der Rechtskraft des das erste Asylverfahren abschließenden Bescheides führen müßte, wenn die Wiederaufnahme verschuldensunabhängig wäre und der Mitwirkungspflicht bzw. der Verletzung dieser Pflicht im Rahmen der zu treffenden Wiederaufnahmeentscheidung keine Bedeutung zuzumessen wäre. Dies trifft jedoch nicht zu (vgl. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG und die dazu ergangenen hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1990, Zl. 89/08/0163, und vom 21. Jänner 1992, Zl. 90/08/0032, u.a.). Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0149, und die dort wiedergegebene Judikatur) und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache erweist sich daher nicht als rechtswidrig.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200266.X00Im RIS seit
20.11.2000