Entscheidungsdatum
27.01.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W167 2218201-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom XXXX wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum XXXX gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG und betreffend die diesbezüglichen monatlichen Beitragsgrundlagen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach Information durch die belangte Behörde über das Bestehen der Pflichtversicherung beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung und die diesbezüglichen monatlichen Beitragsgrundlagen fest.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie insbesondere darauf hinwies, dass sie bei der BVA und der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) versichert sei und von dort ihre Pension beziehe. Als XXXX und kein betriebliche Tätigkeit ausübt, falle sie nicht unter den Anwendungsbereich des GSVG. Es handle sich um eine Nebenbeschäftigung, für die sie bereits bei der BVA gemäß B-KUVG und in PVA versichert sei. Da es zudem zu keiner Änderung der Verhältnisse gekommen sei, liege auch kein ersichtlicher Grund vor, warum sie nunmehr der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege. Sie wies darauf hin, dass sie eine zusätzliche Leistung erbringen müsse, ohne je eine Gegenleistung zu bekommen und ersuche um Klärung der Verhältnismäßigkeit dieser Forderung und um Entfall der Beitragspflicht, weil sie das gesetzliche Pensionsalter längst erreicht habe und eine Eigenpension beziehe.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird folgender maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren XXXX Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt und war diesbezüglich gemäß B-KUVG versichert. Die Beschwerdeführerin ist/war keine Beamtin.
Die Beschwerdeführerin ist XXXX und hat in den Jahren XXXX aus dieser Tätigkeit Einkünfte bezogen.
Der Einkommenssteuerbescheid XXXX weist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (ÖNACE Klassifizierung: XXXX ) in der Höhe von XXXX aus. Der Einkommensteuerbescheid XXXX weist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (ÖNACE Klassifizierung: XXXX ) in der Höhe von XXXX aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bestätigt. Aus der Klassifizierung (abrufbar in der Klassifizierungsdatenbank der Statistik Austria) ist ersichtlich, um welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit es sich handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der zeitraumbezogenen Fassung
Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG (BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungsgrenze des § 4 Absatz 1 Ziffer 5 GSVG betrug XXXX
§ 25 GSVG enthält Bestimmungen zur Beitragsgrundlage, § 35b GSVG Bestimmungen über Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung.
3.2. Judikatur
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen. (VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165 unter Verweis auf VwGH 25.10.2006, 2004/08/0205, und VwGH 16.03.2011, 2007/08/0307, jeweils mwN)
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231; auf diese Entscheidung verweist auch VwGH 29.03.2006, 2005/08/0006).
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
3.3.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Die Feststellungen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide binden die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht, dies gilt auch für die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten (vergleiche dazu die oben unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH).
Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus der selbständigen Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheiden überschreiten die Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 5 GSVG der beschwerdegegenständlichen Jahre. Daher besteht eine Versicherungspflicht der gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für die beschwerdegegenständlichen Jahre. Dem steht auch der Bezug der Alterspension und die im Beschwerdefall daraus resultierende Krankenversicherung gemäß B-KUVG nicht entgegen.
Da kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund vorliegt, unterliegt die Beschwerdeführerin auch nicht dem Beamten-Dienstrechtsgesetz (vergleiche § 1 BDG), weshalb schon aus diesem Grund keine Anwendung des § 37 BDG möglich ist.
3.3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
Die Beschwerdeführerin ist der im Bescheid nachvollziehbar aufgeschlüsselten Berechnung der Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG sowie dem Hinweis, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und die Summe der Beitragsgrundlagen des Pensionsbezuges die Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschreiten (§ 35b GSVG), nicht entgegengetreten. Der Berechnung wurden die vom Finanzamt festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt sowie die von der Pensionsversicherungsanstalt bekannt gegebenen Beträge. Soweit für das Jahr XXXX auch eine weitere Summe von Einkünften angegeben ist, so handelt es sich um einen Tippfehler; die Berechnung selbst erfolgte nachvollziehbar unter Zugrundelegung der vom Finanzamt festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
3.3.3. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Festgehalten wird, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pflichtversicherung für Bezieher einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und somit auch nicht gegen die Bestimmung des § 2 Absatz 1 Ziffer 4 GSVG bestehen (vergleiche dazu VfGH 19.02.2016, E 37/2016, unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, VfSlg 15.859/2000 mwN und VfSlg 16.007/2000).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2218201.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020