TE Bvwg Beschluss 2020/1/28 W264 2224806-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W264 2224806-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des

minderjährigen XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien vom 12.9.2019, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX stellte als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und langte dieser Antrag am 24.6.2019 ein.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.9.2019, wurde von der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX nach Untersuchung des BF am 9.9.2019 als Ergebnis durchgeführten Begutachtung wegen kongnitiver Beeinträchtigung und Epilepsie der Gesamtgrad der Behinderung "70 vH" festgestellt.

3. Mit Erledigung vom 12.9.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm mit gleichem Schreiben in der beilage der Behindertenpass übermittelt werde. Zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX .

4. Mit Schreiben vom 23.10.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und führt die gesetzliche Vertreterin des BF darin aus:

"Am 24.6.2019 habe ich einen Antrag auf Feststellung des Behindertengrades gestellt. Am 11.9.2019 wurden 70% Behinderung festgestellt. Hiermit möchte ich eine Beschwerde gegen den Bescheid einbringen. Ich würde Sie bitten die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen."

Befunde etc wurden diesem Beschwerdeschreiben nicht beigelegt.

5. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 25.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den BF zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin unter Hinweis auf die Vorgaben des § 9 VwGVG mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2019, Zahl: W264 2224806-1/2Z, auf, binnen vier Wochen ab Zustellung den Mangel der fehlenden Begründung zu beheben.

Der BF wurde in diesem Mängelbehebungsauftrag explizit darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ist laut unbedenklichem RSa durch Übernahme der Empfängerin (gesetzliche Vertreterin) bei der Post Geschäftsstelle XXXX , am Donnerstag 19.12.2019 ausgewiesen, sodass die vierwöchige Frist mit Ablauf des Tages Donnerstag 16.1.2020 abgelaufen ist. Eine Mängelbehebung erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF begehrte mit am 24.6.2019 bei der belangten Behörde eingelangten und von seiner gesetzlichen Vertreterin verfassten Antrag die Ausstellung eines Behindertenpasses und wurde dem BF ein solcher wegen des sachverständig festgestellten Grades der Behinderung von 70 vH ausgestellt und dem BF mit Schreiben vom 12.9.2019 übermittelt.

Die vom BF durch seine gesetzliche Vertreterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 23.10.2019 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und kein Beschwerdebegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF zu Handen seiner gesetzlichen Vertreterin mit Erledigung vom 16.12.2019, Zahl: W264 2224806-1/2Z, zugestellt durch Übernahme am 19.12.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Die vierwöchige Frist ist fruchtlos verstrichen, da dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Fremdakt, dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdetext und der oben näher beschriebenen Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Ad A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2. Die Angaben, welche eine Beschwerde zu enthalten hat, sind im § 9 Abs 1 VwGVG normiert. Demnach hat eine Beschwerde zu enthalten wie folgt:

* die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

* die Bezeichnung der belangten Behörde,

* die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

* das Begehren und

* die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die Frist im Ausmaß von vier Wochen wurde eingeräumt, da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vier Wochen als für die Behebung eines Mangels gebotene Frist ansieht (VwGH 25.6.2009, 2006/07/0040; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Die gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; VwGH 29.10.1992, 92/10/0410).

Die vorliegende Beschwerde ist zwar an die belangte Behörde adressiert und bezeichnet den angefochtenen Bescheid, jedoch enthält sie weder Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Beschwerdebegehren.

Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag - in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde - trotz Übernahme am Donnerstag 19.12.2019 innerhalb der vierwöchigen Frist nicht entsprochen wurde, ist die vierwöchige Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.

Ad B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W264.2224806.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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