TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/28 W185 2183371-1

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Veröffentlicht am 28.01.2020
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Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art. 32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art. 32 Abs1 litb
VwGVG §14

Spruch

W185 2183371-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Herrengasse 13/II, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft New Delhi vom 21.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2017, ZI. NewDelhi-OB/KONS/1743/2017, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit ii und lit b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 13.04.2017 bei der Österreichischen Botschaft New Delhi (im Folgenden: "ÖB New Delhi") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" mit einer Gültigkeit von 22 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum wurde der 02.05.2017, als geplantes Abreisedatum der 22.05.2017 angegeben. Als einladende Person wurde " XXXX ", p.A. XXXX , angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden von der Einladerin getragen werden. Als berufliche Tätigkeit wurde Job" und als Arbeitgeber eine " XXXX " angegeben.

Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

-

Kontoauszüge des Beschwerdeführers

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Versicherungspolizze einer Auslandskrankenversicherung für den Beschwerdeführer, für einen Zeitraum von 01.05.2017 bis 22.05.2017

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handschriftlicher Brief des Beschwerdeführers, wonach er seine kranke Tante XXXX in Österreich besuchen wolle

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elektronische Verpflichtungserklärungen (EVE):

-

Verpflichtende: XXXX , geb. XXXX , Österreichische Staatsangehörige, Bekannte der Familie, seit 2003 Pensionistin;

monatlich Pension: 2.154 Euro, Kreditverbindlichkeiten und Miete für Wohnung in XXXX , betragen 790,- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; kein Vermögen; keine Sorgepflichten;

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Arbeitsbestätigung und Angabe, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von 15.835,- Rupien erhält (ausgestellt von XXXX )

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Kopie des Steuerausweises des Beschwerdeführers

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Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers

-

Flugreservierungen (Delhi-Dubai am 01.05.2017 und Dubai-Wien am 02.05.2017, Wien-Dubai am 22.05.2018 und Dubai-Delhi am 23.05.2019)

-

eidesstattliche Erklärung ("AFFIDAVIT") über die Identität, den Wohnort, den Arbeitgeber und das jährliche Familieneinkommen des Beschwerdeführers

Mit Verbesserungsauftrag vom 05.05.2017 ersuchte die ÖB New Delhi den Beschwerdeführer um Übermittlung der persönlichen Einkommenssteuererklärung der letzten drei Jahre sowie einer Erklärung zu den rezenten Bareingängen auf dessen Konto innerhalb einer Frist von 14 Tagen.

Der Beschwerdeführer legte keine Unterlagen vor.

Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 06.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens der ÖB New Delhi Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden:

"Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes waren nicht glaubhaft. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen sind unglaubwürdig. Nähere Begründung: Es wurde Ihnen am 05.05.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem Sie innerhalb der dafür vorgesehen Frist nicht nachgekommen sind."

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 18.07.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass Zweck seiner Reise der Besuch seiner Tante XXXX , XXXX , sei. Der Beschwerdeführer führte aus, verheiratet zu sein, zwei Kinder zu haben und bei der Firma XXXX zu arbeiten. Er habe soziale und "moralische Verantwortlichkeiten" im Heimatstaat und werde daher fristgerecht nach Indien zurückkehren. Er werde nicht mehr als 2 Wochen in Österreich bleiben. Der externe Dienstleister VFS habe ihn erst am 12.05.2017 über den Verbesserungsauftrag der ÖB New Delhi informiert und er habe diesem am nächsten Tag geantwortet.

Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2017, übernommen am 24.07.2017, verweigerte die ÖB New Delhi die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung:

"Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft."

Gegen diesen Bescheid wurde am 17.08.2017, eingelangt bei der ÖB New Delhi am 18.08.2017, fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dem von RA Mag. Reichenvater verfassten Schriftsatz wurde zunächst moniert, dass die Begründung des Bescheides in keinster Art und Weise nachvollziehbar sei. Es liege lediglich eine Formalbegründung vor, die sich als reine Scheinbegründung darstelle. Es seien sämtliche Unterlagen vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer wolle für ca 2 Wochen seine Wahltante, Frau XXXX , in Österreich besuchen. Er habe bereits darauf verwiesen, dass er im Herkunftsstaat verheiratet sei, zwei Kinder habe und einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Die Einladerin und deren Lebensgefährte, XXXX , hätten eine eidesstattliche Erklärung, datiert mit 10.02.2017, abgegeben, welche auch vorgelegt worden sei. Aus dieser sei ersichtlich, dass die Einladerin und deren Lebensgefährte den Beschwerdeführer zu sich einladen würden. Von Seiten des Lebensgefährten seiner Tante seien zugunsten des Beschwerdeführers auch entsprechende Geldmittel zur Überweisung gebracht worden. Die ÖB New Delhi habe die vorgelegten Unterlagen offenkundig unzureichend berücksichtigt und eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.

Am 21.11.2017 erließ die ÖB New Delhi eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.07.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Antrag neben einem (wenig glaubwürdigen) Nachweis einer Arbeitstätigkeit und einer Bestätigung eines Bankkontos mit nicht nachvollziehbaren hohen Bargeld-Eingängen kurz vor der Antragstellung, keinen Nachweis einer Berufstätigkeit, von Einkommen oder Vermögen oder sonstigen Verwurzelung in der Heimat, enthalte. Seitens der Einladerin sei eine tragfähige EVE vorgelegt worden, in welcher der Beschwerdeführer als "Bekannter" bezeichnet worden sei. Die Einladerin werde (widersprüchlich) einmal als Tante, dann als Bekannte tituliert. Weiters habe der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Erhebungen seitens der belangten Behörde zu den mit der Stellungnahme vom 18.07.2017 vorgelegten Unterlagen hätten ergeben, dass die Einkommenssteuererklärungen entweder gefälscht oder zumindest anderweitig massiv fehlerhaft seien. Zum Bargeldtransfer kurz vor Antragstellung sei nicht Stellung genommen worden. Eine, laut Beschwerde vorgelegte, eidesstättige Erklärung der Einladerin und eines Herrn XXXX , der offensichtlich der Lebensgefährte der Einladerin sei, sei bei der Behörde nicht eingelangt, eine Versendung auch nicht nachgewiesen worden. Einzige Unterlage aus Österreich sei die bereits erwähnte EVE. Aus einem Schreiben des angeblichen Arbeitgebers des gehe hervor, dass es sich um eine kleine Firma handle, die keine Lohnbestätigungen ausstellen und den Lohn auch nicht auf ein Gehaltskonto des Beschwerdeführers überweisen würde. Dies vermöge die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht zerstreuen, da der Beschwerdeführer über ein Bankkonto verfüge und aus der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass auch ein kleiner Betrieb über ein Bankkonto verfüge. Mehrmalige Recherchen der ÖB (telefonisch und via Internet) hätten ergeben, dass ein Betrieb mit genannter Firmenbezeichnung und Telefonnummer existiere, jedoch nicht unter der im Briefkopf angegebenen Anschrift. Unter der angegebenen Telefonnummer des angeblichen Arbeitgebers des Beschwerdeführers sei niemand der englischen Sprache mächtig. Dies sei mit der in Englisch verfassten Bestätigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Einklang zu bringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übersehe, dass die sachliche Begründung einerseits in der schriftlichen Ausfertigung der Gelegenheit zu Stellungnahme und andererseits im abweisenden Bescheid enthalten sei. Die Behörde sei dabei an die Verwendung des Standardformulars gemäß Anhang VI des Visakodex gebunden. Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b des Visakodex prüfe die Behörde, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet seien. Gemäß Art. 21 Abs. 7 des Visakodex stütze sich die Prüfung insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b werde das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestünden, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der Gültigkeit des Visums zu verlassen. Eine familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindung im Heimatstaat sei vom Beschwerdeführer zwar vorgebracht aber nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides darzutun.

Am 01.12.2017 wurde bei der ÖB New Delhi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 16.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Indien, stellte am 13.04.2017 bei der ÖB New Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines 22 Tage gültigen und zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums "C" für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".

Als einladende Person ist im Visumsantrag eine " XXXX " angeführt. Der Nachname der Einladerin war nicht angegeben. Als Adresse der Einladerin wurde XXXX , angegeben.

Aus der vorgelegten EVE ergibt sich, dass die Einladerin XXXX , geb. XXXX , österreichische Staatsangehörige, Pensionistin, ist, welche an der Adresse XXXX , gemeldet war. Seit 17.09.2018 ist die Genannte in der XXXX , gemeldet, wobei als Unterkunftgeber Herr XXXX aufscheint. Die Einladerin ist inzwischen mit XXXX verheiratet (Eintrag ins Ehebuch: 28.09.2018).

Die EVE wurde seitens der Behörde als tragfähig angesehen.

Mit Schreiben der ÖB New Delhi wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Es liegen widersprüchliche Angaben zur Dauer des geplanten Aufenthalts in Österreich vor (siehe weiter unten). Es bestehen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer konnte keine familiäre, wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung im Herkunftsstaat belegen. Die Absicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 18.08.2017 bei der Behörde ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG endete somit am 18.10.2017. Da die Beschwerdevorentscheidung erst am 20.11.2017 zugestellt wurde, erweist sie sich als verspätet, weshalb sie von einer "unzuständigen Behörde" erlassen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB New Delhi, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Einladerin resultieren zum Teil auch auf einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen ZMR-Abfrage. Den getroffenen Feststellungen zu Personen und Verfahrensablauf wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten.

Die von der Einladerin am 20.03.2017 abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) wurde von der belangten Behörde zu Recht als tragfähig eingestuft.

Die Feststellung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen sind und begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers bestehen, basieren auf folgenden Erwägungen:

Bei Antragstellung gab der Beschwerdeführer als geplantes Einreisedatum den 02.05.2017 und als Ausreisedatum den 22.05.2017 an. Diesen Angaben entsprechen auch die vorgelegten Flugreservierungsdaten (Delhi-Dubai am 01.05.2017 und Dubai-Wien am 02.05.2017, Wien-Dubai am 22.05.2018 und Dubai-Delhi am 23.05.2019). Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.07.2017 aus, "nicht mehr als 2 Wochen" in Österreich bleiben zu wollen. Auch in der Beschwerde war dann von einem geplanten Aufenthalt in Österreich in der Dauer von "ca 2 Wochen" die Rede. Diese Angaben entsprechen weder der im Antrag angeführten geplanten Aufenthaltsdauer, noch sind diese mit den Flugreservierungen in Einklang zu bringen. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur geplanten Aufenthaltsdauer in Österreich, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft dargelegt werden konnten.

Nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der Behörde hat diese Recherchen hinsichtlich der als Dienstgeber des Beschwerdeführers genannten Firma durchgeführt und ist letztlich zu der Überzeugung gelangt, dass das Schreiben der XXXX keinen geeigneten Nachweis der Beschäftigung und den Bezug eines monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers bei dieser Firma darstellt. Nach den Recherchen der ÖB gebe es zwar eine Firma mit der angegebenen Firmenbezeichnung und der angegebenen Telefonnummer, jedoch sei die im Briefkopf angeführte Firmenadresse falsch. Da nicht davon auszugehen ist, dass sich im Briefkopf eines Firmenschreibens eine "falsche Adresse" befindet, und auch aufgrund der in diesem Zusammenhang weiteren von der Behörde relevierten "Unstimmigkeiten", schließt sich das erkennende Gericht der Sichtweise der Behörde an, wonach Zweifel an der Echtheit der vorgelegten "Dienstgeberbestätigung" bestehen, welche auch nicht ausgeräumt wurden. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers wurden seitens der ÖB zu Recht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer hat auch kein sonstiges Vermögen/Ersparnisse oder Eigentum im Heimatstaat nachgewiesen, sodass eine wirtschaftliche Verwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftststaat nicht erkennbar ist. Auch die erstmals in der Stellungnahme vom 18.07.2017 gemachten Angaben des Beschwerdeführers, verheiratet zu sein und zwei Kinder zu haben, wurden nicht durch die Vorlage von Dokumenten/Unterlagen (etwa eine Heiratsurkunde bzw Geburtsurkunden) belegt und erweisen sich somit als nicht verifizierbar. Eine familiäre und soziale Verwurzelung im Heimatstaat wurde nicht nachgewiesen. Nach dem Gesagten bestehen begründete Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen.

Letztlich bleibt noch festzuhalten, dass eine, wie erstmalig in der Beschwerde ausgeführt, eidesstattliche Erklärung der Einladerin und deren Lebensgefährten, aus der ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer zu diesen eingeladen worden sei, sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht im Verwaltungsakt findet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 57/2018 lauten wie folgt:

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Die Beschwerde vom 17.08.2017, eingelangt bei der ÖB New Delhi am 18.08.2017, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 20.11.2017, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).

Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 18.08.2017 bei der Behörde eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 18.10.2017. Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 20.11.2017 zugestellt und ist somit als verspätet und von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren. Das Einlangen der Beschwerde mit 18.08.2017 wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht bestritten.

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

(vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)

Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:

Vorweg ist Folgendes festzuhalten:

Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, war daher nicht zu folgen.

Gemäß Art 32 Abs 1 lit a sublit ii Visakodex ist unbeschadet des Art 25 Abs 2 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Bei Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine "Tante" in Österreich besuchen zu wollen; als geplantes Einreisedatum wurde der 02.05.2017 und als Ausreisedatum der 22.05.2017 angeführt. Diesen Angaben entsprachen dann auch die Daten der vorgelegten Flugreservierungen: Delhi-Dubai am 01.05.2017 und Dubai-Wien am 02.05.2017 bzw Wien-Dubai am 22.05.2018 und Dubai-Delhi am 23.05.2019. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer dann in der Stellungnahme vom 18.07.2017 jedoch aus, "nicht mehr als 2 Wochen" in Österreich bleiben zu wollen. In der Beschwerde war ebenfalls von einem geplanten Aufenthalt in Österreich in der Dauer von "ca 2 Wochen" die Rede. Diese im Zuge des Verfahrens erstatteten Angaben entsprechen weder der im Antrag angeführten geplanten Aufenthaltsdauer, noch sind diese mit den Flugreservierungen in Einklang zu bringen. Bereits aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur geplanten Aufenthaltsdauer in Österreich, ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft dargelegt werden konnten.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104).

Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12 verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.

Ein Rückflugticket beziehungsweise eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213).

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer eine Verwurzelung in der Heimat, weswegen davon auszugehen sei, dass dieser vor Ablauf des Visums wieder nach Indien zurückkehren würde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, zwei Kinder habe und im Heimatstaat arbeite.

Konkrete Anhaltspunkte für die fehlende Absicht des Beschwerdeführers, das Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, erkannte die Behörde ua. darin, dass der Beschwerdeführer ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis in der Heimat nicht zweifelsfrei nachweisen konnte (siehe hiezu oben) und das Vorhandensein relevanten Vermögens oder Eigentums nicht einmal behauptet wurde. Eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat sei demnach nicht ersichtlich. Dieser Ansicht der Behörde ist nicht entgegen zu treten und schließt sich das erkennende Gericht dieser an. Hinzu kommt, dass eine soziale und familiäre Verwurzelung im Heimatstaat lediglich behauptet, nicht jedoch nachgewiesen wurde. Es wurden weder eine Heiratsurkund noch Geburtsurkunden in Vorlage gebracht, welche die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers belegen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass begründete Zweifel an der vom Beschwerdeführer bekundeten Absicht besteht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen, anders als nach der alten Rechtslage, daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Nach dem Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt hat. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, die bestehenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer, begründete Zweifel, Beschwerdevorentscheidung,
Einreisetitel, Fristablauf, Glaubwürdigkeit, Rückkehrabsicht,
Unzuständigkeit, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W185.2183371.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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