Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W182 1417718-6/2E
W182 1414994-6/2E
W182 1417722-6/2E
W182 1417720-6/2E
W182 1417719-6/2E
W182 1424049-5/2E
W182 2128405-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.)
XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , und 7.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.01.2020, Zlen. ad 1.) 535813703 - 191225339 / BMI-EAST_WEST, ad 2.) 510253500- 191225282 / BMI-EAST_WEST, ad 3.) 821093510 - 191225347 / BMI-EAST_WEST, ad 4.) 821093608 - 191225380 / BMI-EAST_WEST, ad 5.) 810625804 - 191225401 / BMI-EAST_WEST, ad 6.) 821093804 - 191225410 / BMI-EAST_WEST und ad
7.) 1107751602 - 191225428 / BMI-EAST_WEST, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz
(BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden BF), 5 minderjährige Kinder (BF3 - BF7) und ihre Eltern (BF1 - BF2), sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und wurde für sie erstmals am 08.11.2010 (BF1 - BF) bzw. am 31.08.2011 (BF6) und am 08.03.2016 (BF7) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zuletzt wurden ihre Folgeanträge auf internationalen Schutz vom 29.11.2019 mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 09.01.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und wurde den BF gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 30.11.2019 bis 19.12.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen.
1.2. Gegen diese Bescheide richten sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht, wobei u. a. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung angeregt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die Beschwerden wurden insbesondere auf die durch entsprechende Befunde dokumentierte psychische Erkrankung der BF1 sowie den Umstand, dass die minderjährigen BF den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, gestützt. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass die minderjährigen BF, die hier die Schule besucht haben, Deutsch auf Muttersprachniveau beherrschen und ihnen das Herkunftsland völlig fremd sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1) oder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Bereits aufgrund des Umstandes, dass die minderjährigen BF3 und BF4 ein anpassungsfähiges Alter überschritten und sich offenbar über 9 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten haben, kann hinsichtlich der sie betreffenden Rückkehrentscheidungen ohne Verschaffung eines persönlichen Eindruckes keine Entscheidung getroffen werden, wobei gleichzeitig eine Gefährdung im Hinblick auf Art. 8 EMRK a priori nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 14.11.2019, Zl. Ra 2018/22/0276, Rz 13; VwGH 23.10.2019, Zl. Ra 2019/19/0405; VwGH 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0070; VwGH 24.09.2019, Zl. Ra 2019/20/0274, Rz 30-32). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W182.1414994.6.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020