TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W275 2223856-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W275 2223856-5/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1221689600-190580203 über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 von Libyen nach Spanien und weiter nach Italien, wo er zumindest zwei Jahre lebte. Am 06.03.2019 wurde er in einem Zug in Österreich aufgegriffen, als er nach Deutschland weiterreisen wollte. Über Dokumente verfügte er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.03.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 23.04.2019, Zahl I416 2217653-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 12.03.2019 ersatzlos.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.03.2019 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Vertretungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung (Operation) aus der Schubhaft entlassen. Nach Durchführung der Operation wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt und am selben Tag in Vollzug gesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.

Der Beschwerdeführer verhielt sich am 05.09.2019 während der Anhaltung in Schubhaft einer Ärztin gegenüber sehr aggressiv und verletzte einen Beamten. Um einen Wunsch auf Verlegung innerhalb des Polizeianhaltezentrums durchzusetzen, drohte der Beschwerdeführer damit sich selbst zu verletzen. Er montierte einen Handgriff aus Metall von einer Waschtischarmatur ab, warf diesen mehrmals mit voller Wucht gegen die Zellentür, wodurch ein Sicherheitsglas zersprang und drohte mehrmals den Handgriff gegen Beamte zu schleudern. Er drohte auch weiterhin damit, sich selbst zu verletzen.

Der Beschwerdeführer stellte zwar einen Antrag auf freiwillige Ausreise, zog diesen jedoch wieder zurück, nachdem ihm die von ihm erwartete finanzielle Unterstützung nicht in der von ihm gewünschten Höhe gewährt wurde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte am 07.10.2019 im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung in Schubhaft durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass es ihm bis auf eine Verletzung seiner Hand gut gehe, diese Verletzung werde während der Anhaltung in Schubhaft medizinisch behandelt. Er wisse nicht, warum er in Schubhaft angehalten werde, er habe keinen Bescheid erhalten, wonach er das Land verlassen müsse. Er würde nach Marokko zurückgehen, wenn er Geld bekäme. Da er keine Verbrechen begangen habe, gebe es aus seiner Sicht keinen Grund, ihn weiter in Schubhaft anzuhalten. Er habe betreffend die Vorfälle am 05.09.2019 keinen Polizisten geschlagen, tatsächlich sei vielmehr er von einem Polizisten geschlagen worden.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019, 07.11.2019, 05.12.2019 und 02.01.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.

Am 27.01.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Am 28.01.2020 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers um Übermittlung der Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diesem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht am selben Tag unter Hinweis auf die letzte Urgenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der marokkanischen Vertretungsbehörde am 10.01.2020 nach. In der Folge erstattete der Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher insbesondere ausgeführt wird, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht verhältnismäßig sei und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer hat bisher keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen; seine Identität steht nicht fest. Er gibt an, ein Staatsangehöriger Marokkos zu sein; die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer wird seit 10.06.2019 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 09.06.2019, Zahl 1221689600-190580203, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung an. Davor wurde der Beschwerdeführer bereits von 06.03.2019 bis 06.06.2019 in Schubhaft angehalten (die Entlassung erfolgte aufgrund einer stationären medizinischen Behandlung [Operation an der linken Hand]).

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.

Der Beschwerdeführer reiste am 06.03.2019 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beabsichtigte unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen. Davor hielt sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre unrechtmäßig in Italien auf.

Der Beschwerdeführer stellte am 14.03.2019 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt lag aufgrund der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben. Es liegt somit eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.06.2019 einen Antrag auf freiwillige Ausreise, wobei er angab, dass er sich selbständig ein Heimreisezertifikat besorgen werde, sobald er EUR 1.000,- an Reintegrationshilfe erhalte. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer jedoch wieder zurück, da ihm keine Geldleistung gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er hat am 05.09.2019 im Zuge einer medizinischen Untersuchung wiederholt gedroht, sich selbst zu verletzen, wenn seinem Wunsch auf Verlegung innerhalb des Polizeianhaltezentrums nicht nachgekommen werde. Er hat die diensthabende Ärztin und den polizeilichen Sanitäter beschimpft. Er hat gegen die Tür des Wartezimmers geschlagen und getreten. Er hat einen Beamten attackiert und diesem Kratzwunden im Gesicht zugefügt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in die Sicherheitsverwahrung Klasse 1 verbracht. Dort montierte er einen metallischen Handgriff der Waschtischarmatur ab und warf diesen mehrmals gegen die Zellentür; dadurch zerbrach ein Sicherheitsglas. Obwohl der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich zu beruhigen, stellte sich dieser drohend den Beamten gegenüber und drohte mehrmals den metallischen Handgriff gegen die Beamten zu schleudern. Der Beschwerdeführer hatte Glassplitter der zerbrochenen Scheibe in der Hand und drohte damit sich selbst zu verletzen. Nach einiger Zeit und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch gelang es den Beschwerdeführer zu beruhigen und diesen in einer anderen Sicherheitszelle unterzubringen. Dort versuchte der Beschwerdeführer die gepolsterte Verkleidung herauszureißen und die Sprechanalage zu beschädigen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in ein anderes Polizeianhaltezentrum verlegt.

Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2019 in XXXX einen näher genannten Beamten des XXXX während der Veranlassung der Sicherheitsverwahrung durch das Versetzen eines Faustschlages gegen das Gesicht und das Erfassen im Hals- und Kopfbereich und ein kurzes Gerangel tätlich angegriffen, diesen Beamten vorsätzlich am Körper verletzt, wobei er die Tat an dem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten beging, indem er die soeben erwähnte Tathandlung gegen den Beamten setzte (Kratzwunden an der linken Wange, der Nasenspitze und der rechten Wange), den genannten Beamten durch drohende Gestik und Mimik mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, eine fremde Sache beschädigt, wobei er die Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur, nämlich an Einrichtungen bzw. Anlagen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit haben, beging, indem er die Armatur eines Waschtisches abmontierte und den rund 200 g schweren Messinggriff zehn Mal gegen die Sicherheitsglasscheine der Zelle warf, wodurch diese zerbarst, zwei näher genannte Beamte des XXXX durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich dem Einschreiten zur Beendigung der von ihm begangenen Sachbeschädigung, zu hindern versucht, indem er mit wilden Ausholbewegungen andeutete, den Messinggriff der Wascharmatur gegen die einschreitenden Beamten zu schleudern. Mildernd wurden die Unbescholtenheit und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. In der schriftlichen Urteilsausfertigung vom 07.01.2020 findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger sei.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte am 22.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer bei der marokkanischen Vertretungsbehörde; seither wurde im Verfahren mehrfach urgiert, zuletzt am 10.01.2020. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgt, sobald für diesen ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 10.06.2019 und den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2019, 07.11.2019, 05.12.2019 und 02.01.2020 (die letzten beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten durch mündliche Verkündung), wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, hat sich - abgesehen von der zwischenzeitig erfolgten (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 - im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2217653-1, 2223856-1, 2223856-2, 2223856-3, 2223856-4 und 2223856-5, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat. An seiner Volljährigkeit besteht jedoch kein Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, ist er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, dass er bereits von 06.03.2019 bis 06.06.2019 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung.

Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Eine Haftunfähigkeit wird auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ergibt sich bereits daraus, dass er in der Vergangenheit nach seiner Operation an der linken Hand medizinisch versorgt wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, seiner Absicht, nach Deutschland weiterzureisen und seinem zweijährigen Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen am 06.03.2019 und 19.03.2019 sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2019 und 02.01.2020.

Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mittel sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zu den Vorfällen am 05.09.2019 ergeben sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion vom 05.09.2019, dem Amtsvermerkt vom 05.09.2019 sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 07.10.2019 angegeben hat, keinen Beamten geschlagen zu haben, sondern selber geschlagen worden zu sein, ist nicht mit den im Akt erliegenden Aktenvermerken und dem Auszug aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht hat keinen Grund an den Aktenvermerken der Landespolizeidirektion zu zweifeln, diese sind schlüssig und machen einen glaubhaften Eindruck. Letztlich wurde der Beschwerdeführer auch mit Urteil eines Landesgerichtes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Somit ist bereits aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich nicht kooperativ verhalten, sondern bei einer Entlassung aus der Schubhaft flüchten und sich vor den Behörden verborgen halten würde. Dies ist auch mit der Antragsrückziehung des Beschwerdeführers betreffend den Antrag auf freiwillige Ausreise in Einklang zu bringen. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich freiwillig das Land verlassen und mit den Behörden kooperieren wollen, so hätte er diesen Antrag nicht zurückgezogen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als kooperativ und auch nicht als vertrauenswürdig einzustufen. Das erkennende Gericht geht insbesondere aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist und dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde.

Aus einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beim zuständigen Landesgericht angeforderten und im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urteil ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ebenso wie die Feststellung, dass sich in der schriftlichen Urteilsausfertigung vom 07.01.2020 der Hinweis findet, der Beschwerdeführer sei libyscher Staatsangehöriger.

Die Feststellungen zu dem Heimreisezertifikatsantrag sowie zur Korrespondenz mit der marokkanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Schriftstücken sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die auch in der mündlichen Verhandlung anlässlich der vorhergehenden Haftprüfung erörtert wurde. Die diesbezüglichen Angaben und Schriftstücke sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gestellt und dies regelmäßig urgiert hat. Die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, welche (auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers) die höchstzulässige Dauer im Entscheidungszeitpunkt nicht erreicht bzw. übersteigt, resultiert zudem aus der Notwendigkeit der Identifizierung des Beschwerdeführers, an der er nicht mitwirkt. Auch an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Verhandlung vor dem zuständigen Strafgericht am 07.01.2020 angegeben hat, libyscher Staatsangehöriger zu sein, während er zuvor vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt angegeben hatte, marokkanischer Staatsbürger zu sein (siehe zuletzt etwa im Haftprüfungsverfahren zur Zahl 2223856-3, Seite 4 der Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes).

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

§ 77 FPG - Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

§ 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist anhängig, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich erscheint.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der Beschwerdeführer hält sich unrechtmäßig in Österreich auf. Er ist nicht kooperativ und hat bereits versucht durch aggressives Verhalten seine Verlegung zu erpressen. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und wurde am 07.01.2020 strafrechtlich verurteilt. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in mehreren EU-Staaten aufgehalten, ohne dort entsprechende Anträge auf internationalen Schutz zu stellen, er wollte durch Österreich durchreisen, um in ein anderes EU-Land zu gelangen. Der Beschwerdeführer stellte auch erst während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht sozial verankert, er verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über Freunde noch über einen eigenen Wohnsitz oder über eine berufliche Verankerung. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Der Beschwerdeführer ist nicht kooperativ. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der schweren Sachbeschädigung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Freilassung aus der Schubhaft untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Es liegt daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 07.01.2020 wegen der Vergehen des tätlichen Angriffes auf einen Beamten, der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der schweren Sachbeschädigung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Taten hat der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft begangen. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Umstand in der Beschwerdevorlage nicht explizit anführt, vermag die Relevanz der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers am 07.01.2020 nicht abzuschwächen.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der Beschwerdeführer in Österreich nicht nach. Er hat in Österreich keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung - zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft unter Berücksichtigung der bevorstehenden Abschiebung ändert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits am 22.03.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats beantragt und diesen Antrag auch in regelmäßigen Abständen urgiert. Es ist mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen, sobald ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nach wie vor zu rechnen. Dass - wie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.01.2020 ausgeführt - Anhaltspunkte für eine sonstige (nicht marokkanische) Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bisher nicht hervorgekommen seien, ist spätestens seit der schriftlichen Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes am 07.01.2020, wo der Beschwerdeführer eine libysche Staatsangehörigkeit angegeben hat, nicht mehr zutreffend.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, wobei festgehalten wird, dass die Dauer der Schubhaft maßgeblich dadurch bedingt ist, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat.

3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Dies umso mehr, als bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung vorliegt.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auf vorhergehende Haftprüfungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird bzw. diesbezügliche (inhaltliche) Bedenken geäußert werden, ist lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass derartige Äußerungen nicht Gegenstand des gegenständlichen Haftprüfungsverfahrens sind bzw. sein können. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen, wonach die erste Haftprüfung im Oktober 2019 zu spät erfolgt sei.

3.1.9. Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme eines informierten Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Direktion für Rückkehrvorbereitung, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im unmittelbar vorangegangenen Haftprüfungsverfahren zur Zahl 2223856-4 eine schriftliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Direktion für Rückkehrvorbereitung, eingeholt und diese auch in der anschließenden mündlichen Verhandlung erörtert hat. Die im Übrigen ganz allgemein ohne Bezug zum gegenständlichen Einzelfall gehaltenen Fragen zur Arbeitsweise der marokkanischen Vertretungsbehörde, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers einem Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Direktion für Rückkehrvorbereitung, in einer mündlichen Verhandlung gestellt werden müssten, sind für den konkreten Einzelfall überdies nicht ausschlaggebend. Auch an dieser Stelle ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich in der schriftlichen Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom 07.01.2020 der Hinweis findet, dass der Beschwerdeführer libyscher Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer hat es sich somit letztlich selbst zuzuschreiben, dass er auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikates warten muss, da er sich bisher unkooperativ verhalten hat und auch widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit macht. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte somit von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

3.2. Zu Spruchteil B) - Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, Mittellosigkeit,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2223856.5.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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