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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der im Jahr 1938 geborenen TT in Wels, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank und Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1995, Zl. 4.334.320/9-III/13/95, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 28. Jänner 1991 stellte der Sohn der Beschwerdeführerin, ein in Österreich lebender anerkannter Flüchtling, u.a. für die Beschwerdeführerin an die Bundespolizeidirektion Salzburg einen "Antrag für Einwanderungsbewerber" und gab darin sowie in einer von der Bundespolizeidirektion Salzburg mit ihm diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift vom 12. April 1991 an, sein Vater sei gestorben, weshalb er erreichen wolle, daß seine Mutter (und seine minderjährigen Schwestern) zu ihm nach Österreich kommen könnten. Aus einem Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. Jänner 1992 geht hervor, daß sich die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter bis Sommer 1992 mangels Ausreiseerlaubnis verzögere.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Vietnam, reiste schließlich (mit ihren Töchtern) am 27. Februar 1992 nach Österreich ein. Ihr war von der österreichischen Botschaft in Jakarta ein Einreisesichtvermerk mit Gültigkeit vom 16. Oktober 1991 bis 16. April 1992 erteilt worden.
In einer mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. März 1992 gab die Beschwerdeführerin an, "da sich mein Sohn als Konventionsflüchtling in Salzburg aufhält, ersuche ich aus den gleichen Umständen einen Asylantrag zu stellen."
Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg am 20. März 1992 zu ihren Fluchtgründen an:
"Aufgrund der Tatsache, daß der Sohn im Auslande lebt, erfolgten ständige Belästigungen und Anwürfe, man forderte ständig Geschenke und Geldmittel, und schloß die Familie aus dem gesellschaftlichen Leben aus. In Ausübung der Religion erfolgten keine Behinderungen. Politisch haben wir keine Tätigkeiten entwickelt, auch keine Tätigkeiten für frührere Kolonialmächte. Die Familie sollte zusammengeführt werden, um eine sozial erträgliche Situation zu ermöglichen. In der Tradition wird in einer Art Großfamilie gelebt, die für ihre Angehörigen selbst sorgt. Ich bitte um Erstreckung des laufenden Asylverfahrens auf meine beiden minderjährigen Töchter, die mit mir angereist sind. Die ältere Tochter wird erst in einigen Monaten das 18. Lebensjahr vollenden. In Vietnam sind nur die Geburtsjahre bekannt, genauere Angaben kann ich daher nur als Mutter geben."
Zum Fluchtweg erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Ausreise sei mit Genehmigung der zuständigen Polizeibehörden in Vietnam erfolgt und sie sei mit dem Flugzeug nach Österreich gereist. Nähere Angaben zur Reise könne sie nicht machen, sie habe die Reiseorte nicht gekannt.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg stellte mit Bescheid vom 13. August 1992 fest, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1968 und daher gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Die Behörde erster Instanz wies darauf hin, daß den Angaben der Beschwerdeführerin keine konkreten gegen diese gerichteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen seien und auch keine Fluchtgründe vorlägen. Im Fall der Beschwerdeführerin liege eine bloße Einwanderung nach Österreich vor; diese habe ja am 21. Jänner 1991 einen diesbezüglichen Antrag gestellt und diesen ausdrücklich mit dem Wunsch nach Familienzusammenführung begründet.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und meinte, "es entspreche nicht den Tatsachen, daß sie in ihrem Heimatstaat nicht aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genannten Gründe Verfolgung erlitten habe bzw. eine solche befürchten müsse."
Eine angekündigte Berufungsergänzung erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Mai 1994 wurde die Berufung abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin kein Asyl gewähre. Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung ihres Bescheides auf das Asylgesetz 1991.
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 94/20/0422, wurde dieser Bescheid wegen (inhaltlicher) Rechtswidrigkeit infolge irrtümlicher Anwendung des Asylgesetzes 1991 in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1995 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei. Die belangte Behörde begründete dies damit, daß aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen sei, daß sich diese aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin seien keine - seien es von ihr erlittene, seien es "fürderhin" zu befürchtende - Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe selbst darauf hingewiesen, in ihrer Religionsausübung nicht eingeschränkt und politisch nicht tätig gewesen zu sein. "Gesellschaftliche Beschneidung" wegen des Auslandsaufenthaltes des Sohnes stelle keine Beeinträchtigung der Person der Beschwerdeführerin dar, die eine derartige Eingriffsintensität erreiche, welche es erlauben würde, von Verfolgung zu sprechen. Auch die problemlose offizielle Ausreise lasse darauf schließen, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keinerlei Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder die vietnamesischen Behörden nicht beabsichtigten, Maßnahmen gegen die Beschwerdeführerin zu ergreifen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß infolge der zutreffenden Anwendung des Asylgesetzes 1968 im angefochtenen Bescheid kein Fall des Außerkrafttretens gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997 vorliegt.
Die Beschwerdeführerin macht unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit geltend, sie habe bereits anläßlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 20. März 1992 ausgeführt, daß es in Vietnam unmöglich sei, ohne Korruption und Bestechung zu überleben, wobei man selbst für die alltäglichen Ansprüche Schmiergelder bezahlen müsse, um überleben zu können. Dies indiziere, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Offenlegung ihrer tatsächlichen Gesinnung zu einer Flucht nach Österreich entschlossen habe, wobei dieses Verhalten nur die Folge der unzumutbaren Lebenszustände in ihrer Heimat gewesen sei. Ihre Ausreise sei faktisch von der vietnamesischen Regierung erzwungen worden, da ihr Besitz bzw. jener ihrer Familie, wie insbesondere Grund und Haus, zur Gänze von der vietnamesischen Regierung beschlagnahmt worden sei. Es sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als in ein anderes Land zu flüchten. Mit der Ausreise aus ihrer Heimat habe die vietnamesische Regierung gerade das erreicht, was sie beabsichtigt habe, sodaß ihr naturgemäß nach ihrem Entschluß, Vietnam zu verlassen, die Ausreise ehestens ermöglicht worden sei. Aufgrund der Kontakte zur ihrem Sohn sei sie für die vietnamesischen Behörden persona non grata, welche durch die gegen sie gerichteten Maßnahmen möglichst schnell aus dem Land vertrieben werden sollte. Aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit im Falle einer Rückkehr wäre sogar mit schärferen Maßnahmen, nämlich bis hin zur Folter, zu rechnen. Die Behörde übersehe weiters, daß sie bereits in ihrer Bescheidbeschwerde vom 30. Juni 1994 ihr Vorbringen dergestalt präzisiert habe, daß ein Eingehen der belangten Behörde darauf jedenfalls notwendig gewesen wäre. Obwohl die belangte Behörde zwar formell das Asylgesetz 1968 angewendet habe, sei sie auf das erweiterte Vorbringen ihrerseits im gegenständlichen Verwaltungsverfahren nicht eingegangen und habe lediglich unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Verfahrensergebnisse entschieden. Aus all diesen Gründen sei es ihr unzumutbar, in ihr Heimatland zurückzukehren; allein die politische Situation und die Gefahr für ihre Person und ihre Familie seien der Grund dafür, daß sie sich außerhalb ihres Heimatlandes befinde.
Gemäß § 1 Asylgesetz, BGBl. Nr. 126/1968, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne des Gesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, (im folgenden: FlKonv) unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und kein Ausschließungsgrund nach Artikel 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Artikel 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens - abgesehen vom Fall der Staatenlosigkeit - anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 20. März 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg angegeben, aufgrund des Auslandsaufenthaltes ihres Sohnes seien ständige Belästigungen und Anwürfe erfolgt, man habe ständig Geschenke und Geldmittel gefordert und die Familie aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Verfolgungen aus religiösen Gründen sowie politische Betätigung durch die Beschwerdeführerin wurden nicht behauptet, vielmehr auf die soziale Notwendigkeit der Familienzusammenführung (gemeint: in Österreich) hingewiesen.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in dieser Schilderung der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Gründen erblickte. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das Vorliegen wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verfolgt zu werden. Für die Gewährung von Asyl sind ausschließlich die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Gründe, nicht jedoch Gründe anderer Art (auch nicht solche nach der MRK) von Bedeutung (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1992, Zl. 92/01/0755, 0812, und vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0035). Daß in ihrem Fall Verfolgung aus einem dieser Motive drohe, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und damit auch den Zusammenhang mit den in der FlKonv genannten Gründen nicht hergestellt.
Den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren läßt sich als Ursache für die dargestellten Belästigungen (lediglich) der Aufenthalt ihres Sohnes im Ausland entnehmen; damit wird aber keiner der in der FlKonv genannten Gründe geltend gemacht. Weiters läßt sich diesen Angaben weder entnehmen, durch wen die genannten Belästigungen und Anwürfe erfolgt sind, noch, wer ständig Geschenke und Geldmittel von der Beschwerdeführerin gefordert hat. Selbst wenn diese Forderungen nach Geschenken und Geldmitteln (laut Beschwerde: "Bestechungen") von staatlicher Seite an die Beschwerdeführerin gestellt worden sein sollten, fehlt der Bezug zu einem der in der zitierten Bestimmung der FlKonv genannten Verfolgungsmotive. Die geltend gemachten Benachteiligungen durch gesellschaftliche Ausgrenzung erreichten im übrigen auch keine derartige Intensität, um davon ausgehen zu können, daß ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland unerträglich wäre. Auch das Berufungsvorbringen, das sich in einer formelhaften Bestreitung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ohne inhaltliche Substanz erschöpft, war nicht geeignet, eine Verfolgung aus den obgenannten Motiven darzulegen. Das Fehlen asylrelevanter Verfolgungsmotive steht im übrigen in Übereinstimmung mit der Begründung des dem Asylansuchen vorausgegangenen Antrages auf Einwanderung der Beschwerdeführerin, der auf die familiäre Situation nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin gestützt wurde und der weiteren Begründung des Asylantrages mit Aspekten der Familienzusammenführung. Die Ansicht der belangten Behörde, es liege auf Basis der Darstellung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vor, erscheint daher nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin legt erstmals in der Beschwerde dar, staatliche Stellen wären mit der Beschlagnahme ihres Hauses bzw. ihrer Grundstücke gegen sie vorgegangen und sie erwarte im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat "aufgrund ihrer Uneinsichtigkeit" Repressalien gegen ihre körperliche Ingterität. Allein die "politische Situation" und die Gefahr für ihre Person und ihre Familie sei der Grund dafür, daß sie sich außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin dieses zitierte Vorbringen nicht während des Verwaltungsverfahrens geäußert, sondern - ausschließlich - im (ersten) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wo es infolge des Neuerungsverbotes nicht weiter zu beachten war.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer (ersten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, deren Inhalt der belangten Behörde durch Übermittlung an sie zur Erstattung einer Gegenschrift zur Kenntnis gelangte und auch Bestandteil der Verwaltungsakten ist, im fortgesetzten Verfahren und in der Begründung des angefochtenen Bescheides eingehen hätte müssen oder ob dieses Vorbringen, da es nicht in einem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben enthalten war, von dieser nicht weiter zu beachten war. Dem zitierten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es nämlich ebenso wie ihren Darlegungen während des Verwaltungsverfahrens an einem Bezug zu den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Verfolgungsmotiven. Ein solcher kann wegen fehlender Konkretisierung auch nicht in der Behauptung "eigener Uneinsichtigkeit", "der Offenlegung ihrer wahren Gesinnung" bzw. der "politischen Situation" erblickt werden. Ein derartiger, nicht näher spezifizierter Hinweis auf politische Verfolgung könnte zudem wegen seiner gänzlichen Unbestimmtheit keine weiteren Ermittlungspflichten der Behörde auslösen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0950, sowie vom 15. März 1997, Zl. 95/20/0455).
Auch die Verfahrensrüge erweist sich als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Behörde habe ihrer Manuduktionspflicht anläßlich der Einvernahme vom 20. März 1992 nicht entsprochen, weil die Beschwerdeführerin nicht über die Voraussetzung einer Asylgewährung belehrt worden sei. Weiters sei die Beschwerdeführerin von einer Sachbearbeiterin der Berufungsbehörde auf ein zu erwartendes formloses Schreiben des Bundesministers für Inneres hingewiesen worden, wo die Möglichkeit der Bekanntgabe von in der Zwischenzeit geänderten Verhältnissen eröffnet werden würde. Ein derartiges Schreiben sei jedoch nicht ergangen, vielmehr sei der Ersatzbescheid erlassen worden, sodaß von einer bewußten Falschinformation durch die belangte Behörde ausgegangen werden müsse.
Dazu ist zu bemerken, daß eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung oder der der belangten Behörde obliegenden Manuduktionspflicht nicht erkennbar ist, da es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen, und es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Asylwerber Unterweisungen dahin zu erteilen, wie er sein Vorbringen auszuführen habe, damit seinem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0612, und die dort wiedergegebene Judikatur). Die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht verpflichtet die Behörden nicht zur Beratung von Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0039).
Darüber hinaus wäre es der (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin trotz der Ankündigung eines entsprechenden Manuduktionsschreibens durch den Bundesminister für Inneres jederzeit offengestanden, im Rahmen des Berufungsverfahrens eine weitere Stellungnahme zu erstatten. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung durch die Berufungsbehörde.
Aber selbst wenn man in der obgenannten Information der belangten Behörde und in der Bescheiderlassung ohne das angekündigte vorherige Manuduktionsschreiben bzw. ohne Klarstellung durch die belangte Behörde, daß ein solches nicht ergehen werde, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblicken wollte, fehlte es der Verfahrensrüge an der für den Verfahrensausgang notwendigen Relevanz. Soweit die Beschwerdeführerin meint, "eine Ergänzung des eigenen Vorbringens zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine objektive Beurteilung meiner Causa sei zwingend notwendig gewesen", fehlt es an der Darstellung des Inhaltes dieses zu ergänzenden Vorbringens. Sollte die Beschwerdeführerin damit aber das in der (ersten) Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erstattete Vorbringen meinen (Beschlagnahme ihres Eigentums, Gefahr der körperlichen Beeinträchtigung im Falle einer Rückkehr), hätte sie auch damit keine Verfolgung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Grund dargetan. Dies bedeutet, daß die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keinem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200020.X00Im RIS seit
20.11.2000