TE Bvwg Beschluss 2020/1/29 W238 2226734-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

AlVG §12
AlVG §24
AlVG §7
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §13

Spruch

W238 2226734-1/5E

TEILBESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christoph U. KUHN, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, 1010 Wien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 28.11.2019, XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde vom 22.10.2019 beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1

VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 22.10.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 12 AlVG das Arbeitslosengeld des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit ab 01.10.2019 eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Invaliditätspension - bei laufendem Dienstverhältnis, aber ohne Entgeltanspruch - mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.10.2019 mangels Invalidität abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX , weshalb sein Leistungsbezug Pensionsvorschuss auf Basis Arbeitslosengeld mit Datum des Ablehnungsbescheides einzustellen sei.

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wurde.

Der Beschwerde kam ex lege aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). In der Beschwerde wurde dennoch der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wurde gemäß § 14 iVm § 56 Abs. 2 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019 abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen "diesen Bescheid" (gemeint wohl: Ausgangsbescheid vom 22.10.2019) gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, es sei aufgrund der Rechtslage klar, dass dem Beschwerdeführer mangels Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld zustehe. Ein weiterer ungebührlicher - und sich unter Umständen über mehrere Monate erstreckender - Leistungsbezug würde daher zu Lasten der Gemeinschaft der Versichertengemeinschaft gehen, zumal im Fall einer Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG aufgrund des fehlendes Einkommens des Beschwerdeführers auch fraglich wäre, ob er die zum Ersatz vorgeschriebene Summe rasch und vollständig begleichen könnte. Vor diesem Hintergrund gehe das AMS davon aus, dass den öffentlichen Interessen Vorrang vor dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Leistungsbezug zukomme.

4. Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein als Vorlageantrag bezeichnetes Rechtsmittel ein. Darin wurde unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.11.2019 der Antrag gestellt, die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 18.12.2019 vorgelegt.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2019, zugestellt per ERV am 20.12.2019, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seines - als Vorlageantrag bezeichneten, hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewerteten - Rechtsmittels auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu formulieren.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

7. Vor Ablauf der Frist zur Verbesserung brachte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 24.01.2020 ein, dem durch die Vorsitzende des Senats fernmündlich entsprochen wurde.

8. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen "diesen Bescheid" (gemeint wohl: Ausgangsbescheid vom 22.10.2019) ausgeschlossen.

Das vom Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobene - als Vorlageantrag bezeichnete, hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewertete - Rechtsmittel weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19.12.2019, zugestellt am 20.12.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie insbesondere aus dem Beschwerdeschriftsatz ("Vorlageantrag") und dem elektronischen Zustellnachweis des hg. Mängelbehebungsauftrages.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

3.4. Wenngleich Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2019, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 22.10.2019 ausgeschlossen wurde, von der unter Spruchpunkt I. des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 28.11.2019 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines - gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen - Vorlageantrags zu finden.

Nach § 61 Abs. 2 AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200).

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Vorlageantrag in Kenntnis des Umstandes eingebracht hat, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2019 nicht nur (in Spruchpunkt I.) die Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung erledigt, sondern darüber hinaus (in Spruchpunkt II.) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, ist - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich fehlenden Rechtsmittelbelehrung - davon auszugehen, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist, zumal eine ausdrückliche Einschränkung des als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittels auf Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.11.2019 nicht vorgenommen wurde. Für diese Auslegung spricht letztlich auch, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht diesem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zukommt (§ 22 Abs. 3 VwGVG), weshalb aus dem als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittel bei einer Gesamtbetrachtung - abgesehen von der ausdrücklich begehrten Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.10.2019 - auch der Wille des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen.

Bezogen auf den in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 28.11.2019 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 22.10.2019 erhobenen Beschwerde enthält die Beschwerde jedoch weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.

3.4. Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2019 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung erfolgte im Wege des ERV am 20.12.2019.

Vor Ablauf der Frist zur Verbesserung brachte der Beschwerdeführer ein Ersuchen um Fristerstreckung bis 24.01.2020 ein, dem durch die Vorsitzende des Senats fernmündlich entsprochen wurde.

3.5. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte und verlängerte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde insoweit spruchgemäß zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache (Einstellung des Arbeitslosengeldes) wird gesondert ergehen.

3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" darstellt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Fristablauf, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W238.2226734.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten