Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2140572-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020, Zl.611741803-191155969 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 23.01.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist laut eigenen Angaben zufolge im August 2012, illegal ohne Reisepass, aus der Türkei über ihm unbekannte Länder, nach Österreich eingereist und hat in weiterer Folge am 23.11.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Asylantrag abgewiesen und zugleich eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt und ist diese Entscheidung seit 15.12.2012 in Rechtskraft erwachsen.
Nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz, hat der BF die zugewiesene Betreuungseinrichtung in Traiskirchen verlassen und war danach unbekannten Aufenthaltes.
Am 07.03.2013 wurde durch das Landeskriminalamt Wien eine Amtshandlung wegen Verdacht der schweren Körperverletzung gegen den BF geführt. In Folge des unrechtmäßigen Aufenthaltes und Betretens bei einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG wurde der BF festgenommen und der Fremdenpolizeibehörde in Wien vorgeführt. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 08.03.2013 stellte der BF einen neuerlichen Asylfolgeantrag. Im Hinblick auf den unsteten Aufenthalt und das Fehlen jeglicher sozialer und familiäreren Bindungen im österreichischen Bundesgebiet wurde gegen den BF zur Sicherung des asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013, zu AIS Zahl: 13 02.991, wurde der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 3.4.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Wegen Haftunfähigkeit in Folge Hungerstreiks musste der BF am 21.03.2013 aus der Schubhaft entlassen werden und war nach der Haftentlassung neuerlich unbekannten Aufenthaltes.
Seit dem 23.05.2013 bestand für den BF eine Obdachlosenregistrierung in Wien 10. Bei einer Amtshandlung am 25.05.2013 wegen Verdacht der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, versuchte der BF sich durch Flucht einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der BF wurde wegen Vergehen nach dem SMG angezeigt und das bei ihm vorgefundene Suchtmittel sichergestellt. Einem mit 28.05.2013 versendeten Ladungsbescheid für einen Termin bei der Fremdenpolizeibehörde am 19.06.2013 hat der BF unentschuldigt keine Folge geleistet.
Am 07.07.2013 wurde der Bf. wiederum als unrechtmäßig aufhältiger undokumentierter Fremder in Wien aufgegriffen und der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 07.07.2013 führte er aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei und in Österreich keine Angehörigen habe. Der BF sei ohne feste Unterkunft und nächtige bei nicht näher bekannten Freunden. Seinen Lebensunterhalt würde er durch Zuwendungen von dritter Seite aus nicht näher genannten Quellen bestreiten. Mit Bescheid der LPD Wien Fremdenpolizei vom 07.07.2013 wurde daher gegen ihn erneut zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
Am 15.07.2013 suchte das Bundesamt bei der algerischen Botschaft um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an.
Am 17.07.2013 wurde der BF aufgrund von Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die vom BF eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Bescheid des UVS Wien zu GZ: UVS-01/37/8011/2013-18 vom 06.12.2013 als unbegründet abgewiesen.
Am 14.08.2013 wurde der BF in Wien festgenommen und in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert, wo er sich bis zum 15.10.2013 in Haft befunden hat.
Aus der mit dem BF von der LPD Wien am 29.08.2013 aufgenommenen Niederschrift im Stande der gerichtlichen Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wien-Josefstadt Halbsperre wegen § 27 Abs. 1 u 2 SMG, wurde ihm zu Kenntnis gebracht, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot beabsichtigt sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ: 161 Hv 122/2013m vom 15.10.2013 wurden der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten rechtskräftig seit 07.03.2014 verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Beschluss des Widerrufs der bedingten Nachsicht der Strafe, die dem BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.10.2013 zu 161 HV 122/13m wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG und § 27 Abs. 3 SMG gewährt wurde, gem. § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494 Abs. 1 Z. 4 StPO.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu GZ: 45 Hv 30/14f vom 03.03.2014 wurden der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig seit 07.03.2013, verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der BF wurde am 12.12.2014 erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Mangels der Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlassen, wurde er am 13.12.2014 aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11.11.2015 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
4. Er heiratete am 03.12.2015 eine zum Aufenthalt im Bundegebiet berechtigte slowakische Staatsangehörige und lebte mit ihr vom 02.06.2015 bis zum 03.03.2017 am gemeinsamen Wohnsitz.
Der BF beantragte am 21.01.2016 bei der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien eine Aufenthaltskarte (Angehöriger).
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.07.2016 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG, sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 1 6. Fall SMG zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
6. Am 04.08.2016 urgierte das Bundesamt erneut bei der algerischen Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Mit Schreiben vom 23.08.2016 stimmte die algerische Botschaft der Ausstellung eines HRZ für den BF zu.
Das Bundesamt organisierte am 05.11.2016 die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Algerien für den 19.11.2016.
Das Bundesamt erließ am 15.11.2016 einen Festnahmeauftrag für die Festnahme des BF am 16.11.2016 um 16:00 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF mit Bescheid vom 28.05.2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen worden sei.
Der BF wurde am 16.11.2016 an seiner Meldeadresse in Vollziehung des Festnahmeauftrages vom 15.11.2016 festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Das Bundesamt erließ am 18.11.2016 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des BF auf dem Luftweg nach Algerien am 19.11.2016.
Der Abschiebeversuch am 19.11.2016 scheiterte, da der BF lautstark schreiend und durch Festhalten am Tretgitter der Abschiebung widersetzte. Aufgrund diese Verhaltens verweigerte der Kapitän die Beförderung des BF, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste.
Er wurde in das PAZ Hernalser Gürtel gebracht, wo er noch am selben Tag vor dem Bundesamt niederschriftlich zur Überprüfung seiner Identität und der Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen wurde. Im Zuge der Einvernahme gab der BF an, er habe im Bundesgebiet eine Frau und sein Lebensmittelpunkt sei hier.
Mit Bescheid vom 19.11.2016 des BFA wurde über den BF erneut die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit 22.11.2016 ist der BF erneut in den Hungerstreik getreten. Am 30.11.2016 hat der BF den nächsten Abschiebetermin vereitelt, indem er angab, Rasierklingen verschluckt zu haben und sich im PAZ Hernalser Gürtel in der Toilette einsperrte und mit Fäkalien beschmierte. Die Abschiebung konnte nicht mehr durchgeführt werden.
Am 01.12.2016 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
7. Am 31.03.2017 wurde der BF erneut wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft und anschließend die Strafhaft verhängt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 12.04.2017, Zl. 611741803/161710219, wurde ein Antrag des BF auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbots abgewiesen.
9. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 wurde der BF von der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Entlassung aus der Strafhaft verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Der BF erstattete dazu eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen angab, dass seine Ehefrau und sein Bruder in Wien lebten. Er sei wegen seiner Tätigkeit als Soldat aus Algerien geflüchtet. In Algerien fürchte er um sein Leben, da er den Militärdienst "verlassen" habe. Der BF habe in Österreich seinen Lebensunterhalt durch Verkaufen von Zeitungen und Gelegenheitsarbeiten bestritten. Er sei wegen des Konsums von und Handels mit Rauschgift verurteilt worden und verbüße derzeit eine zweijährige Haftstrafe in der JA Stein. Nach der Haftentlassung würde er bei seiner Familie leben und sich um die Fortsetzung der angefangenen (Suchtgift-)therapie kümmern. Er werde einer Beschäftigung nachgehen und würde es bestimmt schaffen drogenfrei zu leben.
10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.01.2020 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Bescheid stützt sich auf die folgenden Feststellungen:
"• Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
• Ihre Identität steht fest. Sie wurden von den algerischen Behörden als XXXX , geboren am XXXX in Boufarik, Staatsangehöriger von Algerien, identifiziert.
• Sie sind volljährig, arbeitsfähig und waren zuletzt ohne Beschäftigung.
• Sie wurden im Bundesgebiet bereits vier Mal wegen einer Straftat gerichtlich verurteilt.
• Sie sind seit 03.12.2015 verheiratet mit Frau XXXX , geb. am XXXX , slowakische Staatsangehörige und haben keine Kinder. Dass Sie verheiratet sind ergibt sich aus der von Ihnen vorgelegten Heiratsurkunde. Ihre Ehegattin verfügt über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich.
• Sie haben laut Zentralem Melderegister vom 02.06.2015 bis 03.03.2017 gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX an der Adresse XXXX gewohnt.
• Melderechtlich sind Sie derzeit nur in der Justizanstalt Stein registriert.
• Sie geben in Ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör an, nach Ihrer Haftentlassung wieder bei Ihrer Familie in XXXX , XXXX wohnen zu können.
(Anmerkung: die Behörde geht davon aus, dass dabei die Adresse XXXX gemeint ist)
• Ihre Ehegattin XXXX hat laut ZMR vom 18.06.2018 bis 05.02.2019 an der Adresse XXXX , XXXX gewohnt und ist derzeit abgemeldet. Eine aktuelle Adresse ist der Behörde nicht bekannt. Sie verfügen derzeit über keine gemeinsame Meldeadresse.
• Sie sind nun seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig und waren melderechtlich seit Ihrer Einreise im August 2012 nur für ca. 1 1/2 Jahre an der Privatadresse Ihrer Ehefrau in Wien gemeldet, ansonsten einige Tage in einer Obdachlosenunterkunft bzw. für ca. ein Monat in einer Therapieeinrichtung. Insgesamt waren Sie seit Ihrer Einreise in das Bundesgebiet für ca. 20 Monate unbekannten Aufenthalts. Ansonsten befanden Sie sich bis heute in Summe mehr als vier Jahre in Österreich in Haft.
• Zu Ihren familiären Verhältnissen wird festgestellt, dass Sie zwar verheiratet sind und Ihre Ehegattin in Österreich lebt, jedoch waren Sie sich zum Zeitpunkt der Eheschließung dessen bewusst, dass Ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig ist und Sie im Bundesgebiet kein Bleiberecht haben. Gegen Sie besteht eine seit 18.06.2014 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot. Dass Sie bis dato in Ihr Heimatland nicht abgeschoben werden konnten, ist alleine Ihrer Nichtmitwirkung im Verfahren bzw. Ihrem aggressivem Verhalten bei den bereits zweimaligen Abschiebeversuchen zuzuschreiben.
Die Überlegungen von Zukunftsplänen hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich werden insofern überschattet, als festzuhalten bleibt, dass Sie zu keiner Zeit mit Bestimmtheit davon ausgehen konnten, mit einem ständigen Aufenthaltsrecht in Österreich bleiben zu dürfen. Das müsste auch Ihrer Lebensgefährtin bewusst und bekannt gewesen sein. Darüber hinaus handelt es sich bei Ihnen um einen Wiederholungstäter, der mehrmals und über Jahre hinweg die österreichischen Gesetze missachtet, strafrechtlich relevantes Verhalten zeigt, bislang vier rechtskräftige Verurteilungen aufweist, Haftstrafen in diversen Justizanstalten verbüßt und ergänzend dazu keinerlei Bereitschaft erkennen lässt, mit den Behörden zu kooperieren. Sie sind nicht ausreisewillig und beabsichtigen - trotz Illegalität, Straffälligkeit und trister Aufenthaltsperspektive - den weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Die Tatsache, dass Sie über Familienbezug in Österreich verfügen, nämlich in Person Ihrer Lebensgefährtin und Ihres Bruders, hat Sie in Zusammenschau mit Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehend Ihrer tristen Bleibeperspektive nicht davon abhalten können bzw. davor zurückschrecken lassen, massiv und wiederholt Strafrechtsdelikte zu begehen sowie Schwarzarbeit zu verrichten.
• Sie waren bzw. sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Sie haben sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt nur durch nicht genehmigte Gelegenheitsarbeiten (u.a. durch Verkauf von Zeitungen) verdienen können.
• Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung können Sie auf Grund Ihres fremdenrechtlichen Status auch in Zukunft nicht nachgehen.
• Sie sprechen nur mangelhaft Deutsch trotz Ihres Aufenthalts in Österreich seit dem Jahre 2012.
• Es kann nicht festgestellt werden, dass trotz Ihres langen Aufenthaltes in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliegt."
In rechtlicher Hinsicht findet die Behörde:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
• Sie reisten nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet ein.
• Sie besitzen keinen Reisepass, keine sonstigen Personaldokumente und halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
• Sie waren nicht willens, der Behörde identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen und wirkten an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Sie verletzten dadurch die Sie treffende Mitwirkungspflicht.
• Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
• Sie haben bereits zwei Mal einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden.
• Sie sind insgesamt bereits vier Mal untergetaucht und waren für die Behörden nicht greifbar, in Summe waren das insgesamt 20 Monate seit Ihres Aufenthaltes in Österreich. Lediglich durch zufällig durchgeführte Polizeikontrollen bzw. anlässlich Ihrer begangenen Straftaten konnte Ihr Aufenthaltsort festgestellt werden.
• Sie haben durch aggressives Verhalten bereits zwei Mal Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland vereitelt.
• Sie haben bereits drei Mal durch Hungerstreik die Entlassung aus der Schubhaft erwirkt.
• Die überwiegende Zeit Ihres Aufenthalts in Österreich befinden Sie sich in den Justizanstalten, insgesamt mehr als vier Jahre.
• Sie sind ein mehrfach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Sie wurden bereits vier Mal von einem inländischen Gericht verurteilt.
• Seit dem 31.03.2017 befinden Sie sich durchgehend in Strafhaft.
• Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften.
• Sie haben sich Ihren Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit bzw. durch die Begehung strafbarer Handlungen verdient.
• Sie verfügen über keine ausreichenden finanziellen Mittel.
• Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.
Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3, Z. 1, 3 und 9 FPG sind damit als erfüllt anzusehen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich dem nunmehrigen Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.
Es besteht daher bei Ihnen eine erhöhte Fluchtgefahr.
Sie verfügen im Bundesgebiet über keine besonders berücksichtigungswürdigen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.
Die Tatsache, dass Sie über Familienbezug in Österreich verfügen, nämlich in Person Ihrer Ehegattin bzw. Ihres Bruders, hat Sie in Zusammenschau mit Ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehend Ihrer tristen Bleibeperspektive nicht davon abhalten können bzw. davor zurückschrecken lassen, massiv und wiederholt Strafrechtsdelikte zu begehen sowie Schwarzarbeit zu verrichten. Ihnen muss zu jeder Zeit bewusst gewesen sein, dass Ihr Fehlverhalten behördliche Konsequenzen bzw. gesetzliche Folgen nach sich zieht sowie negative Auswirkungen auf Ihr Privat- und Familienleben bedeuten kann. Dieses Risiko sind Sie offenbar bewusst eingegangen
Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.
Sie sind offensichtlich nicht willens, ein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag zu legen.
In Ihrem Fall besteht erhöhter Sicherungsbedarf, zumal Sie bereits in der Vergangenheit durch missbräuchliche Asylantragstellungen, wiederholter Verletzung der österreichischen Rechtsnormen, beharrlichem illegalen Verbleiben im Bundesgebiet, mangelnde Mitwirkungsbereitschaft, bereits zweimalige Behinderung der versuchten Abschiebung und Beendigung von drei Schubhaften durch Hungerstreik eindrücklich bewiesen haben, dass Sie dem Rechtsstaat ablehnend gegenüberstehen und schlicht kein Interesse an einer selbstständigen Rückkehr haben.
Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Betreffend Ihres Fehlverhaltens muss noch einmal explizit festgehalten werden, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen beispielsweise auch vor der Begehung von Strafrechtsdelikten nicht zurückschrecken. Die von Ihnen begangenen strafrechtlich verpönten Handlungen spiegeln eindrucksvoll Ihr sozial inadäquates Verhalten und Ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein wider.
Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung am 23.01.2020 ist nur für die Dauer bis zu Ihrer geplanten Abschiebung am 29.01.2020 nach Algerien vorgesehen. Die Ausstellung eines Reisedokumentes wurde bereits von den algerischen Behörden zugesagt.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Ansicht des Bundesamtes daher angemessen sowie verhältnismäßig, zumal im vorliegenden Fall die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Mit der Abschiebung ist insofern zu rechnen, als die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung feststeht (durchführbare Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt jedoch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Da Sie bisher illegal in Belgien aufhältig waren und dort nach eigenen Angaben unbehelligt leben konnten, geht die Behörde von der berechtigten Annahme aus, dass Sie wieder versuchen würden dorthin zurückzukehren. Die Behörde hat somit davon auszugehen, dass somit mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens und Ihres strafbaren Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima-ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Sie sind gesund. Sie haben keine Krankheiten oder sonstige körperliche Beeinträchtigungen vorgebracht. Es ist daher auch aufgrund Ihres unbedenklichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und bestehen jedenfalls in den Polizeianhaltezentren ausreichend medizinische Einrichtungen.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
11. Mit Verfahrensanordnung vom 13.01.2020 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
12. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020, hg. eingelangt am 21.01.2020, erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft. Dabei führt er im Wesentlichen aus, dass er in Österreich "ein Familienleben" und "Zukunftspläne" habe. Die Behörde habe sich in ihrer Entscheidung damit nicht ausreichend auseinandergesetzt. Er ersuch daher das Gericht, dies zu tun. Der BF beantragt im Ergebnis die "Vertagung/Aufhebung der fremdenpolizeilichen Maßnahme".
13. Mit Eingabe vom 22.01.2020, hg. eingelangt am selben Tag, legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor.
14. Am 22.02.2020 übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme. Hierbei führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF nun seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und melderechtlich seit seiner Einreise im August 2012 nur für ca. eineinhalb Jahre an der Privatadresse seiner Ehefrau in Wien gemeldet gewesen sei; ansonsten einige Tage in einer Obdachlosenunterkunft bzw. für ca. einen Monat in einer Therapieeinrichtung. Insgesamt war sei er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet für ca. 20 Monate unbekannten Aufenthalts gewesen. Ansonsten habe er sich bis dato in Summe mehr als vier Jahre in Österreich in Haft befunden. Der BF sei in Österreich vier Mal wegen einer Straftat gerichtlich verurteilt worden.
Die geplante Abschiebung ins Heimatland Algerien erfolge voraussichtlich am 29.01.2020 um 15:50 Uhr mit Flug nach Algier. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft sei veranlasst worden und die algerischen Behörden hätten bereits zugestimmt.
Seit 03.12.2015 sei der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Seine Ehegattin verfüge über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich. Laut Zentralem Melderegister habe der BF vom 02.06.2015 bis 03.03.2017 gemeinsam mit seiner Ehefrau gewohnt.
In der Stellungnahme zum Parteiengehör habe er angegeben, nach Haftentlassung wieder bei seiner Familie wohnen zu können.
Seine Ehegattin sei allerdings derzeit abgemeldet. Eine aktuelle Adresse sei der Behörde nicht bekannt. Der Fremde verfüge daher nach Haftentlassung über keine aktuelle gemeinsame Meldeadresse.
Zu den familiären Verhältnissen werde festgestellt, dass der BF zwar verheiratet sei und seine Ehegattin in Österreich lebe, jedoch sei er sich zum Zeitpunkt der Eheschließung dessen bewusst gewesen, dass der Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig sei und er im Bundesgebiet kein Bleiberecht habe. Es bestehe eine seit 18.06.2014 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot. Dass der BF bis dato in sein Heimatland nicht habe abgeschoben werden können, sei alleine seiner Nichtmitwirkung im Verfahren bzw. seinem aggressivem Verhalten bei den bereits zweimaligen Abschiebeversuchen zuzuschreiben.
Die "Überlegungen von Zukunftsplänen" hinsichtlich eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich würden insofern überschattet, als festzuhalten bleibe, dass der zu keiner Zeit mit Bestimmtheit davon ausgehen habe können, mit einem ständigen Aufenthaltsrecht in Österreich bleiben zu dürfen. Darüber hinaus sei der BF ein Wiederholungstäter, der mehrmals und über Jahre hinweg die österreichischen Gesetze missachtet habe, strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt habe, bislang vier rechtskräftige Verurteilungen aufweise, Haftstrafen in diversen Justizanstalten verbüßt habe und ergänzend dazu keinerlei Bereitschaft erkennen ließe, mit den Behörden zu kooperieren.
Die Tatsache, dass der BF über Familienbezug in Österreich verfügt, nämlich in Person seiner Lebensgefährtin und seines Bruders, habe ihn in Zusammenschau mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehend seiner tristen Bleibeperspektive nicht davon abhalten können bzw. davor zurückschrecken lassen, massiv und wiederholt Strafrechtsdelikte zu begehen sowie Schwarzarbeit zu verrichten.
Der Fremde sei am Arbeitsmarkt nicht integriert und habe sich bis jetzt seinen Lebensunterhalt nur durch nicht genehmigte Gelegenheitsarbeiten (u.a. durch Verkauf von Zeitungen) bzw. durch die Begehung von Strafrechtsdelikten verdienen können. Einer legalen Beschäftigung könne der BF auf Grund seines fremdenrechtlichen Status auch in Zukunft nicht nachgehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass trotz des langen Aufenthaltes in Österreich eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration vorliege.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Fremden dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dies auch deshalb, weil der Fremde keinesfalls als vertrauenswürdig zu erachten sei:
Der BF habe bereits zwei Mal einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt, sei von einem inländischen Gericht insgesamt vier Mal verurteilt worden, habe die Abschiebung in sein Heimatland durch aggressives Verhalten bereits zwei Mal vereitelt, sei die meiste Zeit seines Aufenthalts in Österreich, außer in den Justizanstalten, unbekannten Aufenthalts gewesen und verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der Fremde besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.
Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens sei jedenfalls anzunehmen, dass der der BF nicht bereit dazu sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und die geltenden Gesetze zu beachten. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass er bereits zwei unbegründete Asylanträge gestellt habe und wiederholt ein absolut inakzeptables, nicht vertrauenswürdiges Verhalten gezeigt habe, gehe das Bundesamt davon aus, dass er dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenüberstehe. Das Risiko des Untertauchens sei als beträchtlich anzusehen. Die Behörde könne daher nicht davon ausgehen, dass der Fremde seine Abschiebung aus dem Stande des "gelinderen Mittels" abwarten würde.
Die Zulässigkeit der Abschiebung stehe fest.
Die Abschiebung ins Heimatland Algerien erfolge voraussichtlich am 29.01.2019 um 15:50 Uhr mit dem bereits im Vorfeld gebuchten Flug nach Algier. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Botschaft sei veranlasst worden und die algerischen Behörden hätten bereits zugestimmt.
Insgesamt sei der BF trotz des langen Aufenthaltes in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er sei nicht integriert, da die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Das bisherige, im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegte, Gesamtfehlverhalten begründe eine erhebliche Fluchtgefahr.
Der BF sei gesund und haftfähig.
Beantragt wurde schließlich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz der angeführten Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Algerien.
Der BF reiste im August 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 30.11.2012 rechtskräftig abgewiesen und gegen den BF eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen.
Der BF stellte am 08.03.2013 seinen zweiten Asylantrag im Bundesgebiet, nachdem er von der Fremdenpolizei bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war.
Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.04.2013 als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 08.05.2014 verhängte das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einer Abschiebung in sein Herkunftsland und erlies unter einem gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.05.2014 statt, behob den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der BF heiratete am 03.12.2015 im Bundesgebiet eine slowakische Staatsangehörige, und lebte mit ihr im Zeitraum 02.06.2015 - 03.03.2017 an einem gemeinsamen Wohnsitz.
Der BF wurde im Bundesgebiet 2013, 2014, 2015 und 2017 wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt. Er hat insgesamt etwa vier Jahre seines siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft verbracht.
Der BF wurde erstmals am 16.11.2016 an seiner Meldeadresse in Vollziehung eines Festnahmeauftrages festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Der Abschiebeversuch am 19.11.2016 scheiterte, da sich der BF lautstark schreiend und durch Festhalten am Tretgitter der Abschiebung widersetzte. Aufgrund diese Verhaltens verweigerte der Kapitän die Beförderung des BF, sodass die Abschiebung abgebrochen werden musste.
Mit Bescheid vom 19.11.2016 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Ein erneuter Abschiebeversuch des BF am 30.11.2016 scheiterte wiederum aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF.
Der BF befand sich von 19.11.2016 - 01.12.2016 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel vollzogen wurde.
Am 31.03.2017 wurde der BF erneut wegen des Verdachts des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft und anschließend die Strafhaft verhängt.
Mit Bescheid vom 13.01.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Der BF befindet sich seit dem 23.01.2020 in Schubhaft, die im PAZ Hernalser Gürtel und seit dem 25.01.2020 im PAZ Wien Rossauer Lände vollzogen wird.
Der BF ist im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
Er ist gesund und haftfähig.
Die Abschiebung des BF nach Algerien ist rechtlich und faktisch möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I407 2008105-1.
Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Angaben zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF resultieren aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet resultieren aus seinen Aussagen in der Einvernahme vor dem Bundesamt, den im Zuge der Beschwerde vorgelegten Dokumenten, sowie einem ZMR Auszug, wonach ersichtlich ist, dass der BF am 03.12.2015 eine Eintragung ins Ehebruch vornehmen hat lassen. Das Zusammenleben des BF mit seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung resultiert aus einem Auszug aus dem ZMR des BF und seiner Ehefrau. Die Eheschließung mit einer slowakischen Staatsangehörigen resultiert darüber hinaus aus der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes Mödling vom 03.12.2015.
Die Angaben zur Verhängung der Schubhaft und der Anhaltedauer beruhen aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI.
Dass der BF am 01.12.2016 aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 01.12.2016.
Dass die Abschiebung des BF nach Algerien rechtlich und faktisch möglich ist, ergibt sich aus den Ausführungen der belnagten Behörde in ihrer schriftlichen Stellungnahme und aus dem Umstand, dass gegen den BF eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I. Bescheid vom 13.01.2020:
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (Geltung zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).
Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 liegt gemäß Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
2. Der volljährige BF ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er ein Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF ist mehrfach vorbestraft.
3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Haftgrund, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit:
3.1. Haftgrund: Die Behörde stützt die In-Schubhaftnahme des BF auf § 76 Abs. 2 Z2 FPG. Dass gegen den BF eine durchführbare und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
3.2. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF und seinen persönlichen Umständen: Der BF sei mehrfach straffällig geworden, er habe sich mehrfach als unkooperativ erwiesen (Untertauchen/Vereitelung von Abschiebungen) und verfüge über keine ausreichende soziale Verankerung.
Ebenso wie die Behörde geht auch das Gericht aus diesen Gründen von Fluchtgefahr aus. Der Umstand, dass in Österreich die Ehefrau und der Bruder des BF leben, ist in Zusammenschau mit dem bis jetzt zum Vorschein getretenen Verhalten des BF nicht ausreichend, die jederzeitige Erreichbarkeit des BF sicherzustellen; dies umso mehr, als der Termin für die Abschiebung des BF unmittelbar bevorsteht.
3.3. Zur Verhältnismäßigkeit: Die Behörde führt aus, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Ebenso wie die Behörde geht das Gericht davon aus, dass die der Fall ist:
Die Interessen der Allgemeinheit an der gesicherten Rückführung des BF überwiegen - insbesondere angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF - das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit bei weitem.
4. Zum gelinderen Mittel:
Hier ist auf das oben Ausgeführte zu verweisen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt Fluchtgefahr erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer für die Behörde erreichbar wäre und er nicht (angesichts des Umstandes, dass der Termin für die Abschiebung unmittelbar bevorsteht) untertauchen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Die Behörde hat sich mit der Nichtanwendbarkeit eines gelinderen Mittels zutreffend auseinandergesetzt. Aus der Beschwerde ergeben sich - außer dem Verweis auf die in Österreich befindliche Ehefrau und den Bruder des BF - keine neuen Anhaltspunkte. Es ist wie oben ausgeführt angesichts des Vorverhaltens des BF (mehrfache Vereitlung der Abschiebung, Untertauchen) nicht gewährleitet, dass der BF, sollte er bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen, aus eigenem den Termin für die Abschiebung nach Algerien einhalten würde.
Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Zu A.II.) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Aufgrund obiger Erwägungen - Vorliegen eines gültigen Schubhaftgrundes, Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit - war die Schubhaft fortzusetzen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt A.III. und IV.) Kostenbegehren
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die BF vollständig obsiegte, stehen ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtl