Entscheidungsdatum
29.01.2020Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
W155 2200790-1/32E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über den Antrag von XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2019, W155 2200790-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei unter anderen an:
"Bei Vollzug des Erkenntnisses würde für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, da er nur eine bis 25.10.2020 befristete Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat. Auch wenn es die Möglichkeit einer Verlängerung gibt, besteht dennoch die Gefahr, dass der Revisionswerber zu diesem Zeitpunkt Österreich verlassen müsste und nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Er wäre dadurch von seiner Ehefrau und den Kindern, denen Asyl zugesprochen worden ist, abgeschnitten, was einen schweren Eingriff in sein Privatleben bedeuten würde. Immer mit der Ungewissheit zu leben, ob der Vater der Kinder in Österreich bleiben darf oder nicht, wäre eine schwere Belastung für die gesamte Familie. Zu Afghanistan bestehen keine privaten oder familiären Bindungen mehr, die gesamte Familie des Revisionswerbers lebt in Österreich .....
Außerdem wäre der Revisionswerber durch die Abschiebung nach Afghanistan gerade jener Gefahr von Eingriffen in seine Rechte ausgesetzt, deren Prüfung Gegenstand dieses Verfahrens ist. Als Angehöriger der Volksgruppe Hazara und aufgrund seiner verwestlichten Einstellung sowie der Blutfehde mit seinem Nachbarn drohen im erhebliche Eingriffe in seine physische Integrität. Sein Bruder wurde bereits getötet, seine Frau vergewaltigt und ihm selbst wurde gedroht, dass er der nächste sei. Es liegt somit jedenfalls ein zu erwartender unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG vor."
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, er könne, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verlängert werde, jederzeit in seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgeschoben werden, wo ihm wegen seiner verwestlichten Einstellung sowie der Blutfehde erhebliche Eingriffe in seine physische Integrität drohe, auch wäre er von seiner Familie getrennt.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Ein solcher kann nämlich nicht schon darin gesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde für den Fall einer Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (die nach dem Akteninhalt bis zum 25.10.2020 erteilt wurde) in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führen könnte. Einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung nach § 46 FPG stellt die mit der Revision angefochtene Entscheidung nicht dar (vgl. VwGH 24.4.2015, Ra 2014/01/0243; 17.6.2015, Ra 2015/20/0079; 7.8.2015, Ra 2015/20/0113; 26.8.2015, Ra 2015/20/0143; 14.10.2015, Ra 2015/20/0157; 2.11.2015, Ra 2015/18/0161; 27.1.2016, Ra 2015/20/0234; 28.7.2016, Ra 2016/19/0068; 11.11.2016, Ra 2016/01/0173; 23.11.2016, Ra 2016/01/0206; 11.1.2017, Ra 2016/20/0258; 7.8.2017, Ra 2017/19/0166; 23.10.2017, Ra 2017/18/0274).
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht auf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, befristeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W155.2200790.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020