TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W154 2227769-1

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
FPG §76 Abs6
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W 154 2227769-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2020, Zahl: 821860001/200051265, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16. 01.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.02.2013, Zahl: 12 18.600 EAST Ost, wies das (zum damaligen Zeitpunkt zuständige) Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2013, Zl. S3 433.587-1/2013/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.11.2014, Zl. 821860001/1599571, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016, GZ W154 2014384-1/18E, wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss eingestellt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer in Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 17.6.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der dagegen erhobenen außerordentlichen Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof am 23.03.2017 unter der Zahl Ra 2016 20/0188-10 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang seiner Anfechtung (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019, GZ W154 2014384-1/54E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 31.01.2019 in Rechtskraft. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet endete am 14.02.2019.

Am 15.04.2019 wurde für den Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt.

Mittels Bescheides gemäß § 46 Absatz 2a und 2b FPG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in dieser Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und zu einer näher angeführten Adresse zu kommen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und nahm den Termin nicht wahr.

Eine Erhebung seitens der Sicherheitsbehörden vom 07.05.2019 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Adresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer wurde in Folge amtlich abgemeldet.

Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich nach Italien ausgereist und stellte dort am 06.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von Italien nach Österreich rücküberstellt und bezüglich des Asylfolgeantrages erkennungsdienstlich behandelt und am selben Tag am Flughafen Wien Schwechat dazu erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass die alten Fluchtgründe nach wie vor gelten würden und er keine neuen oder weiteren Fluchtgründe nennen könne.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2020 auf Anordnung der Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2020, um 09.45 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die belangte Behörde sah aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 und 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Fluchtgefahr sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers in Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 5 und 9 FPG gegeben. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu versagen gewesen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung, dem Beschwerdeführer am 16.01.2020 nachweislich übergeben, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§ 12a Abs. 2 AsylG). Unter einem wurden dem Beschwerdeführer mit dieser Verfahrensanordnung das nunmehr aktuelle vom 13.11.2019 stammenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan mit der Aufforderung dazu bis zu seiner Einvernahme schriftlich oder im Zuge seiner Einvernahme mündlich Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer ist diesen Informationen nicht substanziell entgegengetreten.

In der Folge wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.1.2020 mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2020 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, W233 2014384-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig bestätigt.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.01.2020 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Unvereinbarkeit der Anordnung der Schubhaft mit dem Unionsrecht in Hinblick auf die Prüfung der dem Beschwerdeführer unterstellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, mit der mangelnden Begründung der Fluchtgefahr insbesondere in Hinblick auf die Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich sowie der mangelnden Prüfung der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels.

In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

Am 23.01.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes aus:

"Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien eine Fluchtgefahr:

Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF den weiteren Verfahren auf freiem Fuß stellen wird.

Der BF ist nicht willig selbstständig in sein Heimatland zurückzukehren. Weiters hat der BF Österreich in einen anderen Mitgliedstaat verlassen und ist untergetaucht. Der BF hält an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt ist nach Afghanistan zurückzukehren. Der BF hat bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebiete der Republik Österreich und Italien begangen. Der BF versucht die gebotene Abschiebung nach Afghanistan zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Diese Umstände lassen erkennen, dass der BF seine Abschiebung umgehen und behindern will, welche für 26.02.2020 geplant ist.

Gemäß § 46 Absatz 2a und 2b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, in Verbindung mit § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wurde dem BF aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der BF wurde aufgefordert, in dieser Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und Adresse zu kommen. Den Interviewtermin bei dem BFA,

Regionaldirektion Wien Adresse: RD Wien, Haupteingang 1080 Wien,

Hernalser Gürtel 6-12, 1. Stock im Wartebereich Zimmer 121Termin:

03.05.2019 um 11:00 Uhr wahrzunehmen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat den Termin nicht wahrgenommen.

Gegen den BF bestand im Zuge der Asylantragstellung in Italien eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Der BF verfügt über keine gesicherten Bindungen und ist in Österreich nicht integriert. Der BF hat keinen Unterstand im Bundesgebiet, ist mittellos und verweigert in Freiheit jegliche Kooperation mit der Behörde.

Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann im Falle des BF, wie ausführlich dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es war daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht wäre dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gekommen. Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Daher war die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welches sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zur Person des BF ergibt und begründete in seinem Falle die Schubhaft.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hin künftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich.

Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und kann daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen.

Der BF ist nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen legalen Aufenthalt finanzieren zu können.

Der BF darf keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und hat auch sonst keine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.

Der BF ist bereits mehrmals straffällig geworden und die schlechte finanzielle Situation lässt befürchten, dass der BF, um an Geld zu kommen, weitere Straftaten begehen wird.

Der BF ist bereits einmal untergetaucht und hat Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat verlassen.

Die Identität des BF kann nicht ermittelt werden, da der BF nicht im Besitz von gültigen Dokumenten ist.

Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit:

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG war im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des BF in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr war auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Der BF wurde durch das Bezirksgericht Graz-West am 18.01.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt.

Der BF wurde durch das Bezirksgericht Graz-West am 15.03.2018 gemäß §§ 27(1) Z1 1. Fall, 27(1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten, verurteilt.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, rechtskräftig mit 16.10.2018, GZ 21 HV 34/18m, gemäß § 27(2a) 1. DF SMG, § 27(2a) 2. DF SMG, § 27(1) 2. DF teils (2) SMG und § 27(2a) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Strafausmaß von 3 Monaten (teilbedingt) und 9 Monaten, rechtskräftig verurteilt.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In Ihrem Falle war dabei zu berücksichtigen:

Der BF hat am 10.04.2014 in Graz eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht in Form eines Hämatoms an der Lippe am Körper vorsätzlich verletzt.

Der BF hat in Graz ab 29.08.2017 bis 21.12.2017 vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen. Der BF hat am 22.12.2017 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen.

Der BF hat in Graz vorschriftswidrig Suchtgift am 26.09.2018 an einen allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, nämlich im Bereich des Grazer Volksgartenparkes, in dem sich zu diesem Zeitpunkt zumindest um die 15 Personen aufgehalten haben, anderen gegen Entgelt, angeboten und überlassen und besessen.

Durch das persönliches Verhalten des BF ist die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet und stellt der BF auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weil der BF durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er, nur um an Geld zu kommen, nicht davor zurückschreckt Suchtgift gewinnbringend in Umlauf zu bringen und Menschen am Körper zu verletzt. Das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die drei Verurteilungen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten, wurden als erschwerend erkannt und flossen in das Ermittlungsverfahren ein.

Daher liegt im Falle des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor."

Des Weiteren führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers für den 26.02.2020 geplant sei.

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019, GZ W154 2014384-1/54E, lag gegen den Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Österreich vor Stellung seines Asylantrages in Italien eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Am 15.04.2019 wurde für den Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt.

Mittels Bescheides gemäß § 46 Absatz 2a und 2b FPG wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, in dieser Angelegenheit als Beteiligter persönlich zum angegebenen Termin und zu einer näher angeführten Adresse zu kommen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und nahm den Termin nicht wahr.

Eine Erhebung seitens der Sicherheitsbehörden vom 07.05.2019 ergab, dass der Beschwerdeführer an der Adresse nicht mehr aufhältig war. Der Beschwerdeführer wurde in Folge amtlich abgemeldet.

Der Beschwerdeführer reiste danach nach Italien aus und stellte in Italien am 06.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.01.2020 wurde der Beschwerdeführer von Italien nach Österreich rücküberstellt.

In Hinblick auf den am 06.05.2019 in Italien gestellten Asyl(folge)antrag wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 20.01.2020 der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, W233 2014384-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig bestätigt.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Gemäß § 13 Abs. 1 JGG wurde der Ausspruch der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27

(2) SMG als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.10.2018, GZ 21 Hv 34/18m, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 2a erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs. 1 zweiter Fall, teils Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Strafausmaß von 12 Monaten, davon 9 Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt, wobei das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägige Vorverurteilung aus dem Jahr 2018, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten als erschwerend gewertet wurden.

Der Beschwerdeführer war bis zu seiner amtlichen Abmeldung am 29.05.2019 behördlich gemeldet. Bis zu seiner Rücküberstellungen aus Italien war der Beschwerdeführer meldebehördliche in Österreich nicht registriert, seit Überstellung aus Italien befindet sich der Beschwerdeführer in behördlicher Anhaltung und verfügt über keine eigene Unterkunft.

Die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ist insgesamt beeinträchtigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht substanziell integriert. Der Beschwerdeführer ist mittellos und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er ist gesund, arbeitsfähig und jedenfalls haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt - insbesondere zu seinen Asylverfahren und der strafrechtlichen Verurteilungen - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer sowie aus den entsprechenden Gerichtsakten des Beschwerdeführers zu GZ: W154 2014384-1 und W233 2014384-2. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegengetreten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Körperverletzung und Suchtmitteldelikten. Die Feststellungen betreffend Vermögenslage, Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zum anderen aus den Verwaltungsakt bzw. den Gerichtsakten und sind im Übrigen unstrittig. Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 16.01.2020:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

3.4. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in der erforderlichen Intensität aus. Im Sinn der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Suchtgiftdelikten ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten (vgl. VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499; 24.04.2012, 2011/23/0168; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0056), dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Ausreise aus Österreich aus der Strafhaft entlassen worden ist. Aufgrund des unstrittig vorliegenden kurzen Zeitraums nach der gegenständlichen Haftentlassung ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten gewesen, wenn sie nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen ist (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192).

3.5. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.6. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, W233 2014384-2/3E, vor, mit dem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG als rechtmäßig bestätigt wurde. Die realistische Möglichkeit der Überstellung besteht sohin. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG (Mitwirken des Fremden an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Umgehung oder Behinderung der Rückkehr oder Abschiebung). Da der Beschwerdeführer Österreich durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat verlassen hat und somit für die Behörde durch sein Untertauchen nicht mehr greifbar war, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG ausgegangen.

Des Weiteren ging die Behörde von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Ziffer 1a FPG aus. Aufgrund seines Untertauchens konnte der Beschwerdeführer auch seiner auferlegten Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a nicht nachkommen, wodurch auch § 76 Abs. 3 Ziffer 1a FPG als erfüllt angesehen werden kann.

Wenn die belangte Behörde darüber hinaus von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Ziffer 5 FPG ausgeht, kann dem ebenfalls nicht entgegengetreten werden, zumal mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019, GZ W154 2014384-1/54E, gegen den Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Österreich vor Stellung seines Asylantrages in Italien eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag.

Zum anderen ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis, zumal mögliche bestehende Bindungen in Österreich aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und seines längeren Aufenthaltes in Italien als nicht allzu eng angesehen werden können. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.7. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner Straffälligkeit mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.

3.8. Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.01.2020 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 1a, 5 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung gegeben.

Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere liegt hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten vor.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Kostenersatz, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2227769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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