TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 W137 2140462-1

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

BFA-VG §7 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
Dublin III-VO Art. 28
FPG §76 Abs1
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W137 2140462-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1099398308-161557895 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 18.11.2016 bis 28.11.2016) zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Unter einem wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 18.11.2016 bis 28.11.2016 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.07.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

2. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag und durchsuchte am 13.11.2016 die Unterkunft des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde dabei jedoch nicht angetroffen. Am 15.11.2016 erließ das Bundesamt erneut einen Festnahmeauftrag.

3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 15.11.2016 wurde die kroatische Dublin-Behörde vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.

4. Am 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 18.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge und in Österreich über keine Angehörigen verfüge. Der Beschwerdeführer wolle nicht freiwillig nach Kroatien zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.11.2016 ZI. 1099398308-161557895, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet.

Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei. Diese sei seit 02.08.2016 auch durchführbar. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über keine Barmittel. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder sozialen Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen wiederholt angegeben, dass er nicht nach Kroatien wolle und es sei daher klar ersichtlich gewesen, dass er einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstreben würde. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Haftfähigkeit vorliegen würde.

6. Am 24.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 18.11.2016" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Überstellungsfrist nach Kroatien bereits am 14.11.2016 abgelaufen sei und die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen sei. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei nicht zulässig gewesen, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Wohnquartier nie für länger als 48 Stunden verlassen. Selbst bei Annahme, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Recht erfolgt sei, habe die kroatische Dublin-Behörde erst am 15.11.2016 und damit nicht vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist davon Kenntnis erlangt und sei die Zuständigkeit daher auf Österreich übergegangen.

Außerdem habe die belangte Behörde keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers hindeuten würden. Der Beschwerdeführer habe weder versucht seine Rückkehr bzw. Abschiebung zu behindern, noch habe er nicht am Verfahren mitgewirkt.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könne. Die erforderliche "ultima-ratio"-Situation sei nicht gegeben gewesen.

Beantragt wurde a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugin durchzuführen, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, c) dem Beschwerdeführer die Aufwendungen zu ersetzen.

Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt noch am selben Tag vor, wobei keine eigenständigen Anträge in der Beschwerdevorlage aufschienen.

7. Am 28.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2016, GZ W185 2130708/12E, wurde der Beschwerde gegen den "Dublin-Bescheid" vom 07.07.2016 gemäß § 21 Abs 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die am 15.11.2016 erfolgte Mitteilung der österreichischen Dublin-Behörde an die kroatische Behörde über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht rechtzeitig erfolgt sei, da die Überstellungsfrist bereits mit Ablauf des 14.11.2016 abgelaufen gewesen sei. Es habe somit ein Rückübergang der Zuständigkeit stattgefunden und sei nunmehr Österreich für die Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig.

9. Gegen das Erkenntnis des BVwG erhob das Bundesamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der VwGH behob in der Folge das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2016 und führte in seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ro 2017/19/0001-4, aus, dass die Mitteilung des Bundeamtes an Kroatien über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.11.2016 fristgerecht erstattet worden sei. Ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht habe das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist vorgelegen seien oder nicht.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2017 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, ausgesetzt.

11. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl V-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs (VwGH vom 14.12.2016) am 26.07.2017 die Urteile erlassen und ist von einer Zuständigkeit Kroatiens in vergleichbaren Konstellationen ausgegangen.

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2018, GZ: W185 2130708-1/35E wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Damaskus geboren. Er reiste illegal über Kroatien nach Österreich ein und stellte umgehend einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat außer in Österreich lediglich in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Er hat weder in mehreren Mitgliedsstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt, noch gibt es Hinweise, dass er von Österreich aus eine Weiterreise versucht oder auch nur geplant hätte.

Der Beschwerdeführer hat sich unerlaubt länger als zulässig aus der zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt. Die Überstellungsfrist in Bezug auf Kroatien wurde vom Bundesamt aus diesem Grund rechtzeitig verlängert.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat am 09.11.2016 einen Festnahme- und Durchsuchungsauftrag gegen den Beschwerdeführer sowie am 15.11.2016 einen weiteren Festnahmeauftrag erlassen. Am 17.11.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und am 18.11.2016 wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt war die Überstellungsfrist bezüglich Kroatien noch offen.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte bei Anordnung der Schubhaft über Barmittel in Höhe von 101€ und war haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1099398308-161557895 sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ: W185 2130708-1. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer in Europa gestellten Asylanträge sowie das Fehlen von Hinweisen für eine beabsichtigte Weiterreise. Die Feststellung der rechtzeitigen Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus dem oben (I.12.) angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Dementsprechend hat die grundsätzliche Möglichkeit einer (rechtskonformen) Abschiebung bei Anordnung der Schubhaft jedenfalls bestanden.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten syrischen Reisepass.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unstrittig keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte.

1.4. Die Feststellungen zum Dursuchungs- und Festnahmeauftrag vom 09.11.2016, den gescheiterten Festnahmeversuchen sowie dem erneuten Festnahmeauftrag vom 15.11.2016 ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den angeführten Festnahmeaufträgen sowie dem Einsatzbericht der LPD Niederösterreich vom 15.11.2016. Die Feststellung der erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt zu W185 2130708-1.

1.5. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben und dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine während der Schubhaft bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

"(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 18.11.2016):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

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1.-dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2.-die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

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1.-ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2.-ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.-ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.-ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.-ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.-ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.-der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.-der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.-es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.-ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.-ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.-der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Der mit "Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren" betitelte § 15a des AsylG 2005 lautet:

§ 15a (1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn

1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder

2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war."

2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft ab 18.11.2016 (bis zur Abschiebung am 28.11.2016):

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Soweit in der Beschwerde vom davon ausgegangen wird, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht zulässig gewesen sei, da die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, ist Folgendes dazu anzumerken: Entgegen der Rechtsaufassung des Beschwerdeführers und seines Vertreters ist die Überstellungsfrist nicht am 14.11.2016, sondern am 15.11.2016 abgelaufen. Der VwGH hat diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 30.05.2017, GZ: Ro 2017/19/0001-4 festgestellt, dass die Mitteilung der Fristverlängerung der belangten Behörde an die kroatische Dublin-Behörde am 15.11.2016 dementsprechend noch innerhalb der Zwei-Monats-Frist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO erfolgt sei und daher rechtzeitig gewesen ist. Darauf aufbauend hat das BVwG den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war und führte dazu inhaltlich aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers am 28.11.2016 innerhalb der auf 18 Monate verlängerten Überstellungsfrist erfolgt sei.

Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens ist daher zu keinem Zeitpunkt auf Österreich übergegangen und es war daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht von einer baldigen Abschiebung nach Kroatien auszugehen.

3.2. Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte habe, praktisch mittellos sei und seine Unwilligkeit zur Ausreise in den bisherigen Einvernahmen klar zum Ausdruck gebracht hat. Zudem verwies das Bundesamt darauf, dass man den Beschwerdeführer bei vier Besuchen an seiner Unterkunft nicht habe antreffen können.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Dazu muss die herangezogene Fluchtgefahr nicht nur bestehen, sondern qualifiziert - nämlich "erheblich" - sein. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese schon grundsätzlich nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen. Gleiches gilt für die das Vorliegen der Ziffer 6 in der Rumpfbestimmung (ohne Qualifizierungen).

Insbesondere behauptet nicht einmal das Bundesamt einen Versuch oder ein Bestreben des Weiterreisens und es gibt auch keinen Hinweis auf mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Gestützt wird die Fluchtgefahr ausdrücklich nur auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG. Zudem übersieht das Bundesamt, dass eine Abwesenheit von der Unterkunft für die Dauer von 26 Stunden (nur in diesem Zeitraum hielt das Bundesamt - gleichwohl viermal - Nachschau) nur sehr eingeschränkt aussagekräftig ist.

Schon angesichts der (effektiv) fehlenden Begründung der angenommenen und zwingend erforderlichen "erheblichen" Fluchtgefahr erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Dementsprechend fehlt es auch der darauf gestützten Anhaltung an einer rechtskonformen Grundlage.

Überdies hätte im gegenständlichen Verfahren - unter Zugrundelegung der Feststellungen im angefochtenen Bescheid - mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden können, da es zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keine substanziellen Hinweise für die Gefahr des Entziehens des Beschwerdeführers gegeben hat. Insbesondere wirft das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen ja auch nur fehlende Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf eine Ausreise/Abschiebung nach Kroatien - nicht aber etwa im Zusammenhang mit dem eigenen Asylverfahren - vor. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben.

3.3. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft stattzugeben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beschwerdestattgebung (vollständig) obsiegende Partei, und hat demnach Anspruch auf Kostenersatz. Der belangten Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Sie hat einen solchen im Übrigen aber ohnehin nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Außerlandesbringung, Begründungsmangel, Fluchtgefahr, gelinderes
Mittel, Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Überstellungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W137.2140462.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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