Entscheidungsdatum
30.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W103 2210414-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2019, Zahl 732958505-191097645, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im September 2003 im Alter von 12 Jahren illegal mit seinen Eltern und seiner Schwester ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 28.09.2003 ein Asylantrag gestellt.
Der Vater des BF begründete bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.02.2004 den Asylantrag seiner Kinder mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien. Er gab als Fluchtgrund an, am ersten Tschetschenien Krieg von Dezember 1995 bis August 1996 in XXXX aktiv teilgenommen zu haben, indem er sein Dorf gemeinsam mit anderen Freiheitskämpfern gegen die russischen Soldaten verteidigt habe. In der Nacht zum 14.05.2001 sei er von maskierten russischen Militärangehörigen in seinem Haus festgenommen und zu einem unbekannten Ort gebracht worden. Er habe dort bestritten, am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen zu haben, sei jedoch geschlagen und des Mordes an zwei Soldaten im zweiten Tschetschenienkrieg beschuldigt worden. Es seien ihm die Zähne ausgeschlagen worden. Er habe einen Vertrag zur Zusammenarbeit mit den russischen föderalen Truppen unterschrieben und sei am 19.05.2001 freigelassen worden. Danach habe er sich bis 27.05.2001 im Krankenhaus befunden. Mitte Juni 2001 sei er nach Inguschetien gezogen, um sich vor den föderalen Truppen zu verstecken, weil er den Vertrag nicht habe erfüllen wollen. Er habe mehrere Ladungen erhalten, um als Spitzel zu berichten. Eine Woche nach seiner Abreise nach Inguschetien hätten die russischen Soldaten seine Frau aus dem Haus in XXXX verwiesen, das Haus sei geplündert und angezündet worden, worauf seine Frau zu ihren Eltern nach Inguschetien gezogen sei. Am 01.08.2003 seien sie zusammen ausgereist, weil die Situation dort immer schlechter geworden sei. Sonst habe er keine Probleme in der Heimat gehabt. Im Heimatdorf würden noch sein Vater, drei Brüder und eine Schwester leben. Im Fall der Rückkehr befürchte er von den föderalen Truppen getötet zu werden.
Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 8 Abs. 2 ASylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF selbst nicht zu einer besonders gefährdeten Personengruppe, welche sich besonders in der Tschetschenienfrage engagiert habe bzw. welcher solches unterstellt werde, gehöre. Die allgemein schlechte Wirtschafts- und Versorgungssituation in der Russischen Föderation stelle kein Hindernis für die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative dar. Diese sei auch zumutbar. Eine landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen sei nicht gegeben. Es gebe Verwandte in Inguschetien. Eine dem BF in der gesamten Russischen Föderation drohende Verfolgung sei nicht plausibel. Landesweite Probleme seien nicht verifizierbar bzw. plausibel. Insbesondere hätten keine stichhaltigen Gründe für eine relevante Gefahr der unmenschlichen Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe festgestellt werden können, welche eine Rückschiebung des BF nach Russland unzulässig machen würden. Nachdem die Asylverfahren aller Antragsteller (der Familie) negativ entschieden worden seien, liege kein Aufenthaltstitel mehr vor, weshalb zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthalts grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Die gemeinsame Ausweisung der Familie stelle keinen Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK dar.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach mündlicher Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und dem BF gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen des Vaters des BF, wonach dieser am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und deswegen von russischen Militärs im Mai 2001 angehalten und misshandelt worden sei, als glaubwürdig erwiesen habe. In diesem Zusammenhang könne auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF oder dessen Angehörige bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären, wobei auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Vater des BF außerhalb Tschetscheniens keinerlei asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre oder dagegen effektiven behördlichen Schutz zu erwarten hätte. Außerdem wäre es ihm wegen der gegenüber Tschetschenen praktizierten Restriktionen beim Erwerb von Zuzugsgenehmigungen praktisch unmöglich sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der Bescheid wurde mit 23.06.2006 rechtskräftig.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts vom 26.09.2007 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß § 142/1, §15, § 143 (1.Fall), § 143 (2.Fall), § 15, § 164/1 und 4 (2.Fall), § 131 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF als Mittäter im Zeitraum von Dezember 2006 bis Jänner 2007 in 9 Fällen Personen durch Gewalt und Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben teilweise um Bargeld und Gegenstände beraubt hat.
Anlässlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 04.08.2008 wegen der Aberkennung des Asylstatus gab der Vater des BF als sein gesetzlicher Vertreter an, dass eine Rückkehr der Familie nach Tschetschenien zu gefährlich sei. Der BF gab an, im Gefängnis den Hauptschulabschluss gemacht zu haben, nun bei seinen Eltern und drei Geschwistern zu leben.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 07.07.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt § 15, § 269/1 (1. Fall), § 83/1, § 84 Abs. 2/4 (1. Fall), § 84/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als junger Erwachsener verurteilt und die Probezeit nach seiner bedingten Entlassung am 21.07.2008 aus seiner Freiheitsstrafe zum Urteil vom 21.07.2008 von ursprünglich 3 auf 5 Jahre verlängert.
Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 02.09.2009 wegen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gab der nun erwachsene BF auf Deutsch an, besser Deutsch und Tschetschenisch als Russisch zu sprechen. Er wolle nicht nach Russland zurückkehren. In Tschetschenien werde die Situation immer schlimmer. Er wisse nicht was er dort tun solle, alles was er gelernt habe, habe er hier gelernt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 25.09.2009 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung gemäß § 83/1, § 15, § 105/1, § 125 STGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.07.2009) als junger Erwachsener verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.10.2009 wurde die Bewährungshilfe zum Urteil vom 26.09.2007 aufgehoben.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.08.2010 wurde der BF gemäß § 27 Abs. 1/1, § 27/2 SMG wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen als junger Erwachsener verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 10.05.2010 wurde der BF wegen des Verbrechens des teilweise versuchten Raubes, des Vergehens der Nötigung und der Urkundenunterdrückung gemäß § 15, § 142/1, § 229/1, § 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten als junger Erwachsener als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 07.07.2009 und 25.09.2009 verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 01.09.2010 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 04.08.2010 als junger Erwachsener verurteilt.
1.2. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe gemäß § 142 Abs. 1 StGB, § 143 1. Satz 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt und wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Urteil vom 26.09.2007 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Juni 2012 einer Person Bargeld in der Höhe von € 200 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter der Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch dessen Zueignung zu bereichern, indem er ihr eine Pistole unbekannten Kalibers an den Kopf gehalten und das in der ihm auf seine Aufforderung hin ausgehändigten Geldtasche befindliche Bargeld an sich genommen habe. Als mildernd wurde nichts, als erschwerend wurden das strafrechtlich relevante Vorleben in Bezug auf drei einschlägige Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.3. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurde der BF zur Stellungnahme zum Länderinformationsblatt betreffend die Russische Föderation und zu seiner persönlichen Situation im Rahmen eines Aberkennungsverfahrens aufgefordert, wozu er am 19.10.2017 vorbrachte, dass er in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum besucht habe. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine drei Stiefgeschwister würden in Österreich leben. Aktuell sei er arbeitslos. Er habe 15 Monate im Unternehmerbetrieb gearbeitet, in der Justizanstalt 10 Monate lange eine Maurerlehre absolviert und in der Anstaltsküche gearbeitet. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht und habe keinen Bezug zur Russischen Föderation; er habe dort niemanden und auch keine Unterkunft. Aktuell gehe es ihm gesundheitlich gut. Er sei islamischen Glaubens, bete aber derzeit nicht. Im Herkunftsstaat gebe es genug Gründe, um bedroht zu werden, weil sein Vater im Krieg gewesen sei. Sie seien beide politische Flüchtlinge. Er wolle nicht als Druckmittel dafür dienen, damit ihnen etwas passieren könnte. Er habe Angst vor der Abschiebung.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 25.10.2017 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Am 08.11.2018 wurde der BF mit rechtskräftigem Beschluss eines Landesgerichtes vom 28.08.2018 auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe (zu den Urteilen vom 25.10.2017, 06.11.2012 und 15.05.2014) entlassen, wobei eine Probezeit von 3 Jahren bestimmt, für die Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt wurde, sich einer Drogenberatung sowie einer Spielsuchttherapie zu unterziehen und bezüglich aller Weisungen dem Gericht binnen einem Monat nach bedingter Entlassung, sodann vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass für die bedingte Entlassung, die festgesetzte Dauer der Probezeit sowie die Anordnung der Bewährungshilfe folgende Umstände maßgebend waren "(Schlagworte):
belastetes Vorleben; Rückfall nach BE (2008); Straftaten während Haft; keine spezialpräventiven Gründe gegen BE; 6 Ordnungswidrigkeiten, zuletzt am 12.06.2017; Verhalten entsprechend der Hausordnung; noch keine Vollzugslockerungen;
Asylaberkennungsverfahren laufend; JA und StA für BE."
2.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, seit 2003 in Österreich aufhältig sei, nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Er habe angegeben, dass sein Vater, dessen Frau sowie 3 Stiefgeschwister in Österreich leben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Der BF sei straffällig geworden und deshalb rechtskräftig verurteilt worden. Dazu wurde die bereits unter Punkt I.1. wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF angeführt. Weiters wurde dazu hervorgehoben, dass der BF unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren verurteilt worden sei. Zu dem Verbrechen des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe wurde ausgeführt, dass unter anderem auch wegen der besonderen Verwerflichkeit dieser Tat sich nur eine absolut negative Zukunftsprognose erstellen lasse. Es sei in keiner Weise erkennbar, dass bei dem BF eine Besserung zu erwarten wäre. Er sei eine Gefahr für die Gemeinschaft. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten werde. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs sei ebenfalls gegeben. Der BF würde die Landessprache beherrschen und habe bis zum 12 Lebensjahr in Tschetschenien gelebt, so dass zu Recht angenommen werden könne, dass er die dortige Landessprache beherrsche. Er habe einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht, sei danach im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit tschetschenischen Landessitten sozialisiert worden und beherrsche die tschetschenische Sprache auf muttersprachlichen Niveau und sei mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Zudem seien für den BF im Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden. Er sei männlich, volljährig und gesund. Bei der Rückkehr sei es ihm zuzumuten, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er sein Existenzminimum sichern, und werde daher nicht in eine ausweglose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr, kommen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen neuerlich auf die bereits unter Punkt I.1. wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF, insbesondere auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen bewaffneten Raubes, hingewiesen. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu treffen. Gegenwärtig ergebe sich kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Auch aus den persönlichen und individuellen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ableiten und seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lägen nicht vor. Da er auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen verbunden mit einer negativen Zukunftsprognose eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, komme ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht in Betracht. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich überwiege das öffentliche Interesse, da diesem keine intensive Familienbeziehung entgegenstehe und sei seine Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens auszugehen. Er befinde sich derzeit in Strafhaft, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verankert. Er habe keine Integrationsbemühungen dargelegt und sei mehrfach rechtskräftig verurteilt worden, sodass seine privaten und familiären Interessen dadurch erheblich geschwächt worden seien. Die Rückkehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Wie bereits dargelegt, bestehe im Fall des BF keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG; seine Abschiebung in die Russische Föderation sei zulässig. Der BF sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden, weshalb zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz des wirtschaftlichen Wohles (Österreichs) ein Einreiseverbot in Höhe von 10 Jahren zu erteilen gewesen sei. Die Abwägung seines Gesamtverhaltens und seiner Lebensumstände habe ergeben, dass ein Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
3. Am 26.11.2018 wurde durch den bevollmächtigten Rechtsberater des BF eine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes eingebracht. Eine Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde hingegen nicht erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bei der Erlassung eines Einreiseverbotes das Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen müsse, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zur Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des BF mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Der Umgang des BF mit falscher Gesellschaft habe zu seinen bisher 9 strafrechtlichen Verurteilungen geführt, wobei die Strafhaft zu großer Einsicht über das Unrecht seines Handelns geführt habe. Jedenfalls könne von einer positiv verwertbaren Erkenntnis des Urteils aus dem Strafverfahren gesprochen werden. Zur persönlichen Situation im Bundesgebiet werde auf die Stellungnahme des BF vom 19.10.2017 verwiesen. Ein "unbefristetes Einreiseverbot" erscheine auf Grund der Sachlage aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig. Auf Grund der zwischenzeitlichen Einsicht und der familiären und freundschaftlichen Bindungen des BF in Österreich bedürfe es einer ausführlichen Interessensabwägung zwischen privatem und öffentlichem Interesse. Es wurde u.a. beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
2. Folgeantrag nach § 68 AVG:
Am 27.10.2019 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, zu dem er am 19.11.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.
Am 16.10.2019 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vom 19.11.2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll:
" (...)
Anmerkung: Video-Einvernahme, AW ist im AHZ Vordernberg.
Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.
LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder
eine Organisation vertreten?
VP: Nein.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.
LA: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
VP: Ja
Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor.
Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.
Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:
Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.
Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ja
LA: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
VP: Ja
LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
VP: Ja.
Feststellung: Sind sämtliche Angaben, die Sie im Zuge der Erstbefragung durch die Polizei gemacht haben richtig und halten Sie aufrecht?
VP: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig, aber ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe, lesen Sie es mir vor.
LA: Ihnen wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, (Anmerkung: GZ: 259.374/0-II/06/05) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, aufgrund ihres strafbaren Verhaltens aber mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, (Anmerkung: GZ W182 2210414-1/3E), gem. § 7 Absatz 1 Ziffer 1 u. Abs. 4 Asylgesetz 2005 aberkannt, subsidiärer Schutz gem § 8 AsylG nicht zuerkannt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russischen Föderation zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt neuerlich einen Asylantrag?
VP: Es wurde mir nie gesagt, dass es zulässig ist. Ich möchte hier bleiben. Mir wurde gesagt, dass der alte nicht mehr gilt. Es ist alles gleich. Nachhause will ich nicht. Ich hatte nie eine Einvernahme gehabt.
Vorhalt: Ihr Vater begründete bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.02.2004 ihren Asylantrag mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien, es wurden somit im Asylverfahren zu keiner Zeit für Sie eigene Fluchtgründe vorgebracht, zudem waren Sie damals 12 Jahre alt, was sagen Sie dazu?
A: Das ist richtig, es ist von mir die erste Einvernahme.
LA: Warum stellen Sie jetzt einen Asylantrag?
VP: Ihr verlangt das jetzt von mir, reicht denn nicht die Einvernahme von meinem Vater.
LA: Es wurde auch im Vorverfahren schon festgestellt, dass eine Rückkehrgefährdung unwahrscheinlich ist, was sagen Sie dazu?
VP: Keine Ahnung, ich stehe dazu, was mein Vater damals gesagt hat.
Haben Sie das, meine ganze Familie ist hier, ich habe dort niemanden und ich will nicht nach Hause gehen.
V: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges 10-jähriges Einreiseverbot, womit im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung - beinhaltet die Prüfung Ihres Privat- und Familienlebens - nicht abzusprechen ist. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen.
LA: Haben Sie das verstanden?
VP: Ok, das habe ich verstanden.
LA: Sie geben bei der Erstbefragung einerseits an, dass Sie keinen Kontakt zum Heimatland hätten, dann aber doch wieder mit einem tschetschenischen Mädchen per ¿facebook¿ Kontakt hatten, warum dieser Widerspruch?
VP: Wenn das so ist, dann rede ich mit vielen Leuten in verschiedenen Ländern per facebook.
LA: Sie geben einerseits an, dass Sie Tschetschenisch nicht lesen können, mit welcher Sprache hätten Sie dann auf ¿facebook¿ dem Mädchen geschrieben?
VP: Ich habe gesagt, dass ich Tschetschenisch nicht schreiben und lesen kann.
Die Frage wird wiederholt
LA: Russisch kann ich lesen, aber ich kann die Russische Sprache nicht so gut.
Haben Sie das richtig verstanden.
LA: Wie wären Sie von Tschetschenen bedroht worden?
VP: Wann jetzt?
LA: Die Frage wird wiederholt
VP: Mein Vater wurde in Tschetschenien gefoltert, meinem Vater wurden die Rippen gebrochen.
LA: Sie haben bei der Erstbefragung von Drohungen gesprochen.
VP: Keine Ahnung, von was Sie jetzt sprechen.
Vorhalt: Sie behaupten bei der Erstbefragung, dass Sie bedroht werden.
Anmerkung: Der AW unterbricht die Einvernahme, fängt an den Referenten zu beleidigen und meint, dass es sich hier um ein ¿Nazischwein¿ handelt¿ und schreit, kommen Sie persönlich zu mir vorbei.
LA: Das Bundesamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Anmerkung: Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass sie eine Mitteilung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und § 52a (2) BFA-VG erhalten haben.
LA: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: Ich verstehe kein Wort, bla, bla bla. Ich verstehe auch kein Tschetschenisch.
LA: Möchten Sie zu den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation etwas anführen?
VP: AW gibt keine Antworten mehr und hat sich zurückgezogen.
LA: Frage an den Rechtsberater: Haben Sie Vorbringen oder Fragen?
Der Rechtsberater hat keine Frage:
Anmerkung: Der AW hält sich laut Angaben der Rechtsberatung die Ohren zu und ist nicht mehr bereit, die Rückübersetzung anzuhören.
(...)
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.11.2019 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.10.2019 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren keine glaubwürdigen weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die seine Person betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft seines vorangegangenen Aberkennungsverfahrens nicht geändert.
Hinsichtlich der Feststellungen wurde folgendes angeführt:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
-
zu Ihrer Person:
Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
Sie sind volljährig.
Ihre Identität steht fest.
Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Sie wurden in Österreich massivste straffällig
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG F.STRAFS. XXXX vom 26.09.2007 RK 06.05.2008
PAR 142/1 15 143 (1. FALL) 143 (2. FALL) 15 PAR 164/1 U 4 (2. FALL) 131 StGB
Datum der (letzten) Tat 21.01.2007
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Anordnung der Bewährungshilfe
Jugendstraftat
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 21.07.2008, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
OB.LDS.GERICHT XXXX vom 06.05.2008
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS. XXXX vom 07.07.2009
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS. XXXX vom 12.10.2009
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 06.05.2008
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2012
02) LG F.STRAFS. XXXX vom 07.07.2009 RK 22.09.2009
PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 (1. FALL) 84/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 05.06.2009
Freiheitsstrafe 10 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 05.04.2010
03) LG F.STRAFS. XXXX vom 25.09.2009 RK 29.09.2009
PAR 83/1 PAR 15 105/1 PAR 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 19.05.2009
Freiheitsstrafe 4 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
F.STRAFS. XXXX
XXXX RK 22.09.2009
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 05.08.2010
04) BG XXXX vom 04.08.2010 RK 10.08.2010
PAR 27 ABS 1/1 27/2 SMG
Datum der (letzten) Tat 03.04.2010
Freiheitsstrafe 4 Wochen
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 15.10.2010
05) LG F.STRAFS. XXXX vom 10.05.2010 RK 11.01.2011
PAR 15 142/1 PAR 229/1 105/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 05.06.2009
Freiheitsstrafe 12 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
F.STRAFS. XXXX
XXXX RK 22.09.2009
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG
F.STRAFS. XXXX
XXXX RK 29.09.2009
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.09.2011
06) BG XXXX vom 01.09.2010 RK 08.03.2011
PAR 83/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 14.05.2010
Freiheitsstrafe 2 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX
XXXX RK 10.08.2010
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.11.2011
07) LG F.STRAFS. XXXX vom 06.11.2012 RK 14.05.2013
§ 142 (1) StGB
§ 143 1. Satz 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 06.06.2012
Freiheitsstrafe 6 Jahre
Vollzugsdatum 08.07.2018
08) LG XXXX vom 15.05.2014 RK 20.05.2014
§ 107 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 18.03.2014
Freiheitsstrafe 3 Monate
09) BG XXXX vom 25.10.2017 RK 31.10.2017
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 08.02.2017
Freiheitsstrafe 8 Monate
zu BG XXXX RK 31.10.2017
zu LG F.STRAFS. XXXX RK 14.05.2013
zu LG XXXX RK 20.05.2014
zu LG XXXX RK 06.05.2008
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.11.2018, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom 28.08.2018
Gegen Sie wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
-
zu Ihren Vorverfahren:
Ihr gesetzlicher Vertreter stellte für Sie am 28.09.2003 einen Asylantrag. Ihr Asylantrag (VZ 2404493) wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und Sie wurden gemäß § 8 Abs. 2 ASylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, stattgegeben und es wurde Ihnen gestützt auf das Fluchtvorbringen des Vaters gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt.
Mit Bescheid vom 04.11.2018, VZ 160274105 sprach dann das BFA aus, dass der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zahl: 259.374/0-II/06/05, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aberkannt wird und Ihnen gem. § 8 Abs. 1 Ziff 2 subsidiärer Schutz nicht zuerkannt wird. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde Ihnen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziff 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Zeitgleich wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Spruchpunkt II - Subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt - erwuchs mit 22.11.2018 in Rechtskraft. Eine gegen die Spruchpunkte I und III bis VII eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018, GZ: W182 2210414-1/3E abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 17.12.2018 in Rechtskraft.
-
zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.
-
zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens (22.11.2018 und 17.12.2018) nicht geändert:"
In der Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Beurteilung wurde angeführt:
"Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender
Erwägungen:
-
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu ihrer Person, ihrer Straffälligkeit, ihren rechtskräftigen Verurteilungen, und dass gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt ihrer Vorverfahren.
Dass Sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben Sie weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.
-
betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:
Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie des damals maßgeblichen Grundes für ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zu der oa. Zahlen VZ 2404493 - 1. AA, VZ 160274105 - Aberkennung
-
betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Sie reisten erstmals als Minderjähriger im September 2003 gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester ins Bundesgebiet ein und es wurde Ihnen gestützt auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters - er wäre von russischen Soldaten gefoltert worden und man hätte sein Haus niedergebrannt - Asyl gewährt. Ihr Asylantrag wurde begründet mit der allgemein schlechten Situation in Tschetschenien, es wurden für Sie keine eigene Fluchtgründe vorgebracht.
Aufgrund zahlreicher strafrechtlichen Verurteilungen wurde Ihnen schließlich mit Bescheid der Regionaldirektion Steiermark vom 04.11.2018 und dem Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 der Status des Asylberechtigen wieder aberkannt und Ihnen Subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass eine Rückkehrgefährdung verneint werden kann, zumal im Hinblick auf die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen keine Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung von ehemaligen Kriegsteilnehmern hervorgeht und daher auch für Sie keine Gefährdung besteht. Es wurde weiters festgestellt, dass ausgeschlossen werden kann, dass Sie in ihrem Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würden und auch die allgemeine Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland nicht so schlecht sei, dass eine Rückkehr dorthin als generell unmöglich einzustufen wäre. Sie würden die Landesprache beherrschen, wären mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut und es wäre Ihnen zuzumuten, durch eine Tätigkeit - wenn auch nur als Tagelöhner - eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden.
Für Sie wurden zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht. Im Zuge ihrer Einvernahme am 19.11.2019 brachten Sie konkret auf die Frage, warum Sie einen Asylantrag stellen keine Neuerungen vor. Die noch im Zuge der Erstbefragung angeführten Behauptungen, dass Sie aufgrund eines Streites mit einem tschetschenischen Mädchen per ¿facebook¿ von anderen Tschetschenen mit dem Umbringen bedroht wurden, wollten Sie nicht mehr kommentieren und ist ein Indiz dafür, dass dieses Vorbringen zweckmäßig konstruiert wurde. Hier ist ergänzend zu erwähnen, dass sich dazu ihre Behauptungen, dass Sie keinen Bezug mehr zu ihrem Heimatland hätten und Tschetschenisch nicht schreiben und lesen können widersprüchlich darstellen. Dass Sie Kenntnisse der russischen oder einer anderen Sprache hätten, haben Sie zuvor nie angegeben.
Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, in dem schon festgestellt wurde, dass Sie keine asylrelevanten Gründe vorgebracht haben, es keine Gründe für die Gewährung eines subsidiären Schutzes gibt und sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen keine geänderte Sachlage ergibt, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen. Sie begehren daher faktisch die Auseinandersetzung mit den bereits in Ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen ihres Vaters. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Dass Sie seit 15 Jahren Drogensüchtig wären, war schon im Vorverfahren bekannt, dass eine Drogentherapie in der Russischen Föderation möglich ist und es Reha-Kliniken für Drogenabhängigkeit gibt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen.
Betreffend ihren Angaben, dass ihre Familie hier in Österreich wäre und Sie seit 9 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin hätten wurden Sie darauf hingewiesen, dass aufgrund eines gegen Sie bestehenden 10 jährigen Einreiseverbotes im gegenständlichen Verfahren über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über ihr Privat-und Familienleben nicht abzusprechen ist, Sie wurden manuduziert, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen. (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
-
betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Algerien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Da dem BF gegenüber eine vorherige, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sei, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332).
Der BF sei somit zur unverzüglichen Ausreise weiterhin verpflichtet."
Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.11.2019 zugestellt.
Durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation wurde mit Eingabe vom 28.11.2019 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im vollen Umfang eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für den Fall einer Abschiebung würde der BF in der Heimat nicht Fuß fassen können, die Ermittlungen hinsichtlich eines subsidiären Schutzes seien seien nicht durchgeführt worden. Der BF lebe seit seiner Kindheit in Österreich und habe keinerlei Kenntnisse von seinem Heimatland. Der BF beantrage der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuzuerkennen
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 29.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
1.2. Mit Bescheid vom 04.11.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) dem BF den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 259.374/0-II/06/05, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Aberkennung wurde im Wesentlichen mit den strafrechtlichen Verurteilungen des BF begründet, und dazu weiter festgestellt, dass somit ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegen würde, da es sich bei den vom BF verübten Delikten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um als besonders schwer einzustufende Delikte handle, wobei die Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.
1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2018 zur Zl W182 2210414-1/3E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 4, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 27.10.2019 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu dessen Begründung brachte der Beschwerdefüh