Entscheidungsdatum
31.01.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W275 2228033-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020, Zahl 1244308704-200083863, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Die Beschwerdeführerin verfügte laut VIS-Abfrage über ein von XXXX bis XXXX gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Peking/China.
Am 03.09.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, ihre Eltern, ihre beiden Brüder, ihr Ehemann und ihre Tochter seien in der Heimat; in Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Angehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Juli 2019 gefasst. Österreich sei ihr Zielland gewesen, da sie gehört habe, dass es ein gutes Land sei. Sie sei am 02.08.2019 mit dem Zug nach Hongkong gefahren und dann legal unter Verwendung ihres chinesischen Reisepasses mit dem Flugzeug über Thailand, Dubai und Lissabon nach Wien gekommen. Der Reisepass sei ihr samt Tasche in Wien gestohlen worden. Zu Portugal könne sie keine Angaben machen, da sie sich in Lissabon am Flughafen nur zur Durchreise befunden habe. Befragt, ob sie zuvor schon einmal um Asyl angesucht habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2017 in Australien Asyl beantragt, habe aber die Antwort nicht abgewartet und sei zurück nach China gereist. Damals sei sie von August 2017 bis Oktober 2017 in Sydney bei Landsleuten aufhältig gewesen. Jetzt wolle sie auf jeden Fall in Österreich bleiben. Nachgefragt, ob ihr zuvor bereits Visa oder Aufenthaltstitel gewährt worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Jahr 2017 ein thailändisches Visum, gültig für eine Woche, und ein australisches Visum, gültig für August 2017 bis Oktober 2017, besessen. Im Jahr 2018 sei ihr ein japanisches Visum, gültig für 20 Tage, gewährt worden. Im Jahr 2019 habe sie ein malaysisches Visum gehabt, gültig für Mai 2019, sowie ein portugiesisches Visum, gültig von XXXX bis XXXX .
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2019 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.11.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Am 26.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, sie fühle sich gut und sei gesund. Die Frage, ob sie identitätsbezeugende Dokumente besitze, verneinte sie. Sie habe zuvor einen Reisepass gehabt, den sie aber bei der Einreise in Österreich verloren habe, und zwar in Wien. Eine Anzeigenbestätigung bzw. Verlustmeldung habe sie nicht gemacht. Familienangehörige oder Verwandte habe sie in Österreich bzw. der EU nicht. Sie lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft, sondern wohne alleine. Dort, wo sie wohne und Miete zahle, arbeite sie auch; das sei ein Laufhaus. Sie zahle EUR 60,-- pro Tag Miete, der Rest der Einnahmen bleibe ihr. Sie verdiene etwa EUR 100,-- bis EUR 120,-- am Tag; da sei die Miete aber noch nicht abgezogen. Somit verdiene sie etwa EUR 60,-- am Tag. Sie arbeite legal in diesem Laufhaus und habe auch die "grüne Karte" (Kontrollkarte zur legalen Prostitution). Einen richtigen Deutschkurs habe sie noch nie besucht; früher habe sie nur ein paar Tage einen Kurs gemacht. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Zur geplanten Vorgehensweise, sie gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO aufgrund des portugiesischen Visums und der vorliegenden Zustimmung Portugals dorthin außer Landes zu bringen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht nach Portugal wolle. Sie habe dort keinen Kontakt zu Behörden oder der Polizei gehabt, da sie nur am Flughafen gewesen sei. In Portugal habe sie keine Beschäftigung und falls sie nach China zurück müsste, hätte sie kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Am 22.01.2020 wurde erfolglos versucht, die Beschwerdeführerin unbegleitet auf dem Luftweg nach Portugal zu überstellen.
Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin sodann vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Portugal, sondern nach China zurückkehren wolle. Sie könne sich ihren Reisepass schicken lassen. Ursprünglich habe sie gedacht, diesen verloren zu haben, sie habe ihn jedoch in einem anderen Koffer gefunden. Aktuell befinde sich der Reisepass in ihrem Zimmer in dem Laufhaus, in dem sie gearbeitet habe. Ihre Kollegin, die ebenfalls in dem Laufhaus arbeite, könne ihr den Reisepass schicken. Die am Tag der Einvernahme geplante Überstellung habe sie verhindert, da sie Portugal nicht kenne und Angst habe. Befragt, weshalb sie dann ein Visum für Portugal gehabt habe, führte sie aus, der Vermittler habe behauptet, dass es sich um ein Visum für Österreich handle.
Mit Bescheid vom 22.01.2020, Zahl 1244308704-200083863, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
Mit Schreiben vom 24.01.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Darin vermerkte die Beschwerdeführerin durch Ankreuzen der entsprechenden Felder, dass sie über keine Eigenmittel verfüge, nicht selbsterhaltungsfähig sei und aktuell keinen Lebensunterhalt erlange.
Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe, aufzuerlegen. Der Beschwerde wurde ein Schreiben vom 27.01.2020 beigefügt, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Überstellung nach Portugal um Ausführung zur Einholung ihrer Effekten sowie ihres Reisepasses an eine näher genannte Adresse in Graz ersuche.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 28.01.2020 eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der näher bezeichneten Kosten der belangten Behörde verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige Chinas. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.1.2. Die Beschwerdeführerin wird seit 22.01.2020 in Schubhaft angehalten.
Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020 (nach vorhergehender Einvernahme der Beschwerdeführerin am selben Tag). Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.
Die begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den XXXX vorgesehen.
1.1.3. Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig.
1.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Peking/China ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Schengen-Visum Typ C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.2.2. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Portugal gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, ordnete gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Portugal gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.12.2019, Zahl W239 2226642-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin hat ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelt: Nach der Sicherheitskontrolle erkundigte sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg zum Flugzeug mittels Mobiltelefon als Übersetzungsbehelf, ob die Zieldestination ihres Fluges China sei. Nachdem ihr ebenfalls mittels Mobiltelefon als Übersetzungsbehelf erklärt wurde, dass die Zieldestination ihres Fluges Portugal sei, begann die Beschwerdeführerin bitterlich zu weinen, zu zittern, den Kopf zu schütteln und sagte mehrmals "No Portugal". Mittels Mobiltelefon als Übersetzungsbehelf konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Beschwerdeführerin den Flug nach Portugal nicht antreten werde und sich weigern würde, das Flugzeug zu betreten. Die Abschiebung wurde sodann abgebrochen. Die der Beschwerdeführerin im Zuge der geplanten Abschiebung ausgefolgten Effekten wurden ihr sodann wieder abgenommen.
1.2.4. Für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist Portugal zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal sprechen.
1.2.5. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und über kein soziales Netz. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich als Prostituierte gearbeitet (in dem Laufhaus war sie auch vom XXXX bis zum XXXX gemeldet), sie verfügt jedoch weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin hat widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2226642-1 und 2228033-1, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1.1. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine volljährige Staatsangehörige Chinas ist, beruht auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin; diese Feststellung wurde zudem bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich weder im Verwaltungsakt noch wurde dies von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme oder in der Beschwerde vorgebracht. Eine Einsichtnahme in das Strafregister hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.
2.1.2. Dass die Beschwerdeführerin seit 22.01.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung. Die für den XXXX vorgesehene begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Akt einliegenden Flugbuchungen und dem diesbezüglichen Schriftverkehr.
2.1.3. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.11.2019. Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich zudem weder dem Verwaltungsakt noch der Beschwerde entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Haftunfähigkeit vorliegen würde; eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr:
2.2.1. Dass für die Beschwerdeführerin von der portugiesischen Vertretungsbehörde in Peking/China ein von XXXX bis XXXX gültiges Schengen-Visum Typ C ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Visa-Informationssystem und stimmt auch mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin überein. Dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 02.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (insbesondere dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister).
2.2.2. Die Feststellungen zu dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019 ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen.
2.2.3. Die Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin vereitelten unbegleiteten Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal beruhen auf dem im Akt einliegenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.01.2020 (siehe dazu auch noch unten).
2.2.4. Die Feststellung, dass Portugal für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2019 an Portugal, dem die portugiesische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 09.11.2019 gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie den in weiterer Folge ergangenen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Portugal innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.
2.2.5. Die Feststellungen zur mangelnden familiären und sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihrer Tätigkeit als Prostituierte beruhen auf ihren diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. Dass die Beschwerdeführerin über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, ergibt sich - ebenso wie die Meldung während ihrer Tätigkeit in dem Laufhaus - aus dem Zentralen Melderegister. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin über ausreichende Barmittel verfüge, ist das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe vom 24.01.2020 entgegenzuhalten, in welchem die Beschwerdeführerin durch Ankreuzen der entsprechenden Felder vermerkte, dass sie über keine Eigenmittel verfüge, nicht selbsterhaltungsfähig sei und aktuell keinen Lebensunterhalt erlange. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses gemacht hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Bei ihrer Erstbefragung anlässlich ihres Antrages auf internationalen Schutz am 03.09.2019 gab die Beschwerdeführer an, ihr Reisepass sei ihr samt Tasche in Wien gestohlen worden. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.11.2019 führte sie sodann aus, sie habe den Reisepass bei der Einreise in Österreich verloren. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2020 zur Schubhaftverhängung gab sie auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde, an, ursprünglich habe sie gedacht, diesen verloren zu haben, sie habe ihn jedoch in einem anderen Koffer gefunden. Aktuell befinde sich der Reisepass in ihrem Zimmer in dem Laufhaus, in dem sie gearbeitet habe. Ihre Kollegin, die ebenfalls in dem Laufhaus arbeite, könne ihr den Reisepass schicken. Dass die Beschwerdeführerin diese Ausführungen nicht eigeninitiativ, sondern erst auf entsprechendes Befragen tätigte, spricht gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 FPG - Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
3.1.3. Die Beschwerdeführerin besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft über die Beschwerdeführerin grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Das erkennende Gericht geht ebenfalls von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin hat ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelt. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für die Beschwerdeführerin ein portugiesisches Visum ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 02.09.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Portugal für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich der Prostitution nachgegangen, sie verfügt jedoch weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.
Dass bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin am 22.01.2020 bloß einmalig darum gebeten habe, nicht nach Portugal abgeschoben zu werden, sind in dieser Form nicht zutreffend. Aus dem im Akt einliegenden Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22.01.2020 geht vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre unbegleitete Abschiebung vereitelt hat, indem sie zu verstehen gab, den Flug nach Portugal nicht antreten zu wollen und sich weigern würde, das Flugzeug zu betreten, bitterlich weinte, den Kopf schüttelte und mehrmals "No Portugal" sagte. Auch dass sie ohne ihre Effekten nach Portugal hätte reisen sollen, wie in der Beschwerde vorgebracht, stimmt mit dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion nicht überein. Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Kommunikationsproblemen im Zuge des Abschiebeversuches nicht bekannt geben konnte, dass sie nur mit ihrem Reisepass und ihren Sachen nach Portugal ausreisen möchte. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.11.2019 anlässlich ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz nach entsprechender Erklärung, dass sie gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO aufgrund des portugiesischen Visums und der vorliegenden Zustimmung Portugals dorthin außer Landes gebracht werden solle, erklärt, dass sie nicht nach Portugal wolle. Auch in der nach dem Abschiebeversuch durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2020 anlässlich der Schubhaftverhängung gab die Beschwerdeführerin neuerlich an, nicht nach Portugal zu wollen; die in der Beschwerde angeführten Kommunikationsprobleme erwähnte die Beschwerdeführerin in dieser Einvernahme mit keinem Wort. Dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde angeführt - im Zeitpunkt der versuchten Abschiebung erstmals von der unmittelbar bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung erfuhr, kann vor dem Hintergrund, dass ihr die geplante Vorgehensweise bereits in der Einvernahme am 26.11.2019 bekannt gegeben wurde und ihr überdies sowohl der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch die ihre Beschwerde abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2019 wirksam zugestellt wurden, nicht erkannt werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch familiär verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war.
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem Reisepass unter Verwendung eines von portugiesischen Behörden ausgestellten Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Portugals ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. In dem Wissen, dass Portugal für die Prüfung ihres Antrages zuständig ist, vereitelte die Beschwerdeführerin ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal. Sie hat deutlich gemacht, dass sie nicht nach Portugal zurückkehren will. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung der Beschwerdeführerin im Inland vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die Beschwerdeführerin hat trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelt, indem sie sich weigerte, den Flug anzutreten und bitterlich weinte, zitterte, den Kopf schüttelte und mehrmals "No Portugal" sagte. Sie verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und ist in Österreich auch nicht sozial verankert. Über eigene Mittel zu Existenzsicherung verfügt sie ebenfalls nicht. Sie hat in Österreich als Prostituierte gearbeitet. Ihre begleitete Abschiebung ist für den XXXX geplant und steht unmittelbar bevor.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung ihrer Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht.
3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens - insbesondere der Tatsache, dass sie im Wissen um die Zuständigkeit Portugals zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre unbegleitete Abschiebung am 22.01.2020 nach Portugal vereitelte und nicht nach Portugal zurückkehren will - kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Überstellungsverfahrens führen. Es ist somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft ihren fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Sie hat auch keine familiären oder sozialen Bindungen an Österreich und verfügt hier über keinen eigenen Wohnsitz. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in Freiheit belassen ihre Überstellung nach Portugal abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um ihren Aufenthalt in Österreich fortzusetzen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Vorrang des gelinderen Mittels gelte und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darzulegen gehabt hätte, weshalb ein gelinderes Mittel statt der Schubhaft nicht in Frage komme, vielmehr fänden sich stattdessen im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung nachvollziehbar und auf den konkreten Fall bezogen dargelegt hat, weshalb Grund zu der Annahme bestehe, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels nicht erreicht werden könne (siehe insbesondere die Seiten 9 und 10 des angefochtenen Bescheides). An dieser Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vermögen auch die in der Beschwerde genannten Adressen in 1110 Wien bzw. Bad Vöslau nichts zu ändern.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2020 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG eine erhebliche Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung ihrer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie die Beschwerdeführerin in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung ihres Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere auch deshalb, weil feststeht, dass Portugal für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist und die begleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin für den XXXX geplant ist und daher unmittelbar bevorsteht. Es ist daher umso mehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich dem Verfahren entziehen werde. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt.
3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlun