TE Bvwg Beschluss 2020/1/31 W229 2129006-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W229 2129006-1/8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 31.03.2016, VSNR XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gem. § 38 AVG iVm. § 17 VwGVG bis zur Vorlage des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 des XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) vom 31.03.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2013 bis 06.03.2013 gem. § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.365,44 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit nun anhand seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 endgültig festgestellt und die Notstandshilfe nun endgültig berechnet werden konnte, wobei das Einkommen ihres Gatten trotz Berücksichtigung der Kreditraten, den Leistungsanspruch überstieg.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.05.2016, GZ XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Mit Schreiben vom 10.06.2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte das AMS mit, dass laut Vorlagenantrag und Auskunft des Finanzamtes XXXX gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eine Beschwerde erhoben wurde.

7. Zuletzt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2020 auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des AMS vom 31.03.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 betreffend Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum 01.02.2013 bis 06.03.2013 und Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von in Höhe von € 1.365,44 Beschwerde erhoben und einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Insbesondere im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass der Ehegatte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 Beschwerde erhoben hat.

Dieses Verfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 des Ehegatten ist noch nicht rechtkräftig entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Zuletzt wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage am 30.01.2020 vom Finanzamt mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 des Ehegatten noch anhängig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).

Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.

3.2. Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).

Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2013 bis 06.03.2013 widerrufen und die zu Unrecht bezogene Leistung rückgefordert, da das Einkommen ihres Ehegatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 festgestellt werden konnte. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und ist dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden. Im gegenständlichen Verfahren stellt das anhängige Verfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2013 des Ehegatten eine Vorfrage dar (vgl. VwGH vom 30.04.2002, 2002/08/0014; VwGH 14.03.2013, 2013/08/0022). Diese Vorfrage ist Gegenstand eines derzeit anhängigen Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, weshalb das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt wird.

Die Beschwerdeführerin ist im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend den Einkommensbescheid 2013 des Ehegatten dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen bzw. den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2013 des Ehegatten unverzüglich vorzulegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung, Ehepartner, Einkommenssteuerbescheid, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2129006.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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