Entscheidungsdatum
03.02.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W191 2185038-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu, Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2019, Zahl 1090315206-180730844, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 57 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz und § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 09.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Wesentlichen an, dass ihm sein Onkel (der Bruder seines Vaters) Ackerland hätte wegnehmen wollen und ihn deshalb schon mehrmals angegriffen und geschlagen hätte. Er hätte ihn immer wieder verfolgt und umbringen wollen, weswegen er Indien verlassen hätte.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 02.01.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) machte der BF Angaben zu seinen Lebensumständen in Indien und führte sein Fluchtvorbringen näher aus.
1.4. Mit Bescheid vom 05.01.2018, Zahl 1090315206/151515788, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen seine Abschiebung nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.04.2018 mit Erkenntnis vom 23.07.2018, Zahl W125 2185038-1/6E, rechtskräftig mit 26.07.2018, als unbegründet ab.
1.6. Am 10.10.2018 wurde der BF beim BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und des gewillkürten Vertreters des BF, zum Betreff "Durchsetzbare Ausreiseentscheidung aufgrund des negativen Abschluss des Asylverfahrens - Erlangung eines Heimreisezertifikates" niederschriftlich einvernommen.
Der BF gab auf die Frage, warum er seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei, an, er habe "dieses Schreiben" nie erhalten. Dementgegen gab er dann weiters an, er sei vor zwei Wochen bei der Botschaft gewesen und hätte dort ein Formular ausgefüllt. Sie hätten gesagt, er solle warten, bis sie sich meldeten. Er hätte keinen Reisepass, den hätte ihm der Schlepper abgenommen.
Der BF gab an, er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. In Österreich lebten keine Familienangehörigen, seine Eltern und seine Schwester lebten in Indien. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller und bekomme Geld von der Caritas. Er verfüge über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und keinen Gewerbeschein. Er wohne zu viert zur Untermiete in einer Wohnung in 1020 Wien und bezahle monatlich dafür 175 Euro.
1.7. Laut im Verwaltungsakt einliegender Verfahrensanordnung vom 10.10.2018, dem BF nachweislich ausgefolgt, wurde ihm aufgetragen, innerhalb von "2" [zwei] Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch bei einer genannten Organisation in Anspruch zu nehmen.
1.8. Dem Verwaltungsakt liegt weiters ein offenbar vom BF teilweise ausgefülltes Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Indischen Botschaft in Wien ein.
1.9. Aus den Aktenseiten 139 bis 150 kann gefolgert werden, dass dem BF am 14.06.2019 ein Mandatsbescheid betreffend Wohnsitzauflage an einer Adresse in Tirol ausgefolgt worden ist. Ein solcher Mandatsbescheid - Erstellungsdatum angeblich 12.06.2019, Geschäftszahl unbekannt - liegt dem Verwaltungsakt nicht ein. Laut dem angefochtenen Bescheid erhob der BF gegen diesen Mandatsbescheid am 18.06.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung.
1.10. Mit Schreiben vom 05.11.2019 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, konkrete Fragen zu beantworten.
Mit Schreiben seines Vertreters ohne Datum, beim BFA eingelangt am 22.11.2019, nahm der BF Stellung. Er behauptete, dass er als Geduldeter zu betrachten sei. Eine Wohnsitzauflage in Tirol würde Interessen des BF beeinträchtigen (kulturell, sozial, religiös, beruflich). Es liege nicht im Verschulden des BF, dass die für eine Ausreise notwendigen Dokumente fehlten und es bestünde keine Gefahr im Verzug. Ein solcher Bescheid (Wohnsitzauflage) sei rechts- und verfassungswidrig.
1.11. Am 12.12.2019 wurde der BF beim BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und des gewillkürten Vertreters des BF, zum Betreff "Bestehende Ausreiseverpflichtung aufgrund des negativen Abschluss des Asylverfahrens - Erlangung eines Ersatzreisedokumentes / HRZ" niederschriftlich einvernommen.
Der BF gab dabei unter anderem an, er sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, er habe ja das HRZ-Formular unterschrieben. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene ca. 450 Euro/Monat und sei krankenversichert. Er bezahle monatlich 125 Euro Miete.
Dem Verwaltungsakt liegt auf den Seiten 195 bis 202 ein weiteres offenbar vom BF teilweise ausgefülltes Formular zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ein.
1.12. Mit - gegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 13.12.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der "BS Tirol RÜBE Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn", zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe er unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
1.13. Gegen diesen am 19.12.2019 zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 14.01.2020, eingebracht am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Entscheidung sei "inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung".
Begründend wurde eine Reihe bereits bisher im Verfahren geäußerter Einwände vorgebracht, so etwa Einwände gegen die angebliche Vorschreibung der Wohnsitznahme binnen "3 Tagen", wiewohl dies im gegenständlich angefochtenen Bescheid gar nicht vorgeschrieben wurde (sondern "unverzüglich").
Es wurden Ausführungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich, zu seiner Integration und zur Religionsausübung sowie oberflächliche Rechtsausführungen getätigt.
Zu den der beabsichtigten Bescheiderlassung zugrunde gelegten Gründen wurde ausgeführt, der BF sei gegenüber der Behörde kooperativ und habe etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet. Er sei bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, falls sich die Möglichkeit dazu eröffnet, und habe das HZ-Formular [Heimreisezertifikat] ausgefüllt. Er sei in Wien an seiner privaten Adresse wohnhaft, habe starke Bindungen und sei in Wien berufstätig. Ihm hätte eine Karte für Geduldete ausgestellt werden müssen.
Die Wohnsitzauflage greife in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des BF (Privat- und Familienleben, Freiheit, Religionsausübung) sowie in das Legalitätsprinzip und das Recht auf den gesetzlichen Richter ein.
1.14. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 20.01.2020 vom BFA vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , stammt aus Jalandhar (Provinz Punjab, Indien), ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist Angehöriger der Volksgruppe der Rakhras und nach eigenen Angaben ledig. Seine Identität steht nicht fest.
2.2. Der BF stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2018, Zahl W125 2185038-1/6E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der vorgelegten Akten bzw. Vorakten des BFA sowie des BVwG.
Mangels Vorliegens eines unbedenklichen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen unbedenklichen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das das FPG und das AsylG verweisen, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
4.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.01.2020 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 20.01.2020 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
4.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren nicht als ordnungsgemäß geführt bezeichnet werden kann.
Abgesehen vom Inhalt - der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben - sind mehrere Unzulänglichkeiten in der Verfahrens- und Aktenführung aufgefallen (unchronologische bzw. grob unvollständige Aktenführung; viele Sprach- und Schreibfehler; der dem Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter unterfertigte Originalbescheid ist handschriftlich mit "-K-" - wohl für Kopie oder Konzept - bezeichnet, u.a.m.).
4.2.3. Zur Beschwerde:
Die Beschwerde enthält zwar eine Vielzahl an fragwürdigen bzw. oberflächlichen, kaum begründeten Behauptungen. Im Ergebnis war ihr jedoch darin zu folgen, dass der angefochtene Bescheid als rechtswidrig aufzuheben war.
4.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
4.2.4.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Wohnsitzauflage):
4.2.4.1.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 57 FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 1:
[...]
Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
[...]
Zu Abs. 6:
Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand "Gefahr in Verzug" maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA-VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig. Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist."
4.2.4.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Die belangte Behörde weist in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiederholt darauf hin, dass gegen den BF eine rechtskräftige Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung bestehe, er die Frist zur freiwilligen Ausreise ungenützt gelassen habe und sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet befinde.
Dass dieses Verhalten alleine ausreicht, eine Wohnsitzauflage zu erlassen, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den oben dargestellten Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG. Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage als ultima ratio bedarf es konkreter Umstände des Einzelfalles, die zur Annahme führen, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Die belangte Behörde traf in der Bescheidbegründung Feststellungen zur "rechtlichen Position in Österreich", zum bisherigen Verhalten des BF und zu seinem Privat- und Familienleben.
Der BF sei in Österreich laut eigenen Angaben auf "Werkvertragsbasis" [als] Zeitungszusteller tätig, verfüge aber weder über die arbeitsmarkrechtliche Bewilligung noch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Er gehe keiner legalen Beschäftigung [nach], verdiene lediglich 450 Euro durch seine nicht rechtmäßige Beschäftigung als Zeitungssteller und sei daher laut Ansicht der Behörde am Arbeitsmarkt als nicht integriert anzusehen. Seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 26.07.2018 habe der BF keinerlei Änderungen seiner Privat- und Familienverhältnisse geltend gemacht und gehe eine solche auch aus seiner Stellungnahme vom 20.11.2019 nicht hervor. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung am [Datum fehlt] sei er zur Ausreise verpflichtet.
Im Unterpunkt "Vor[r]aussetzungen für die Erlassung der Wohnsitzauflage" traf sie die Feststellungen, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und eine Duldung gemäß § 46a FPG nicht vorliege. Der BF habe es bis dato unterlassen [,] aus Eigenem bei seiner Vertretungsbehörde ein Reisedokument ["ein Reisedokument"] zu erlangen und freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Er sei der bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen und bis zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt unrechtmäßig in Österreich verblieben.
In der rechtlichen Beurteilung beschränkte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzestexte, insbesondere des § 57 Abs. 1 und 2 FPG, ohne aber darzulegen, welchen der Tatbestände etwa des § 57 Abs. 2 FPG Z 1 bis 5 sie als erfüllt erachte.
Die belangte Behörde legte damit im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar dar, zu welchem Ermittlungsergebnis sie gelangt sei, worauf sich dieses stütze und welche bestimmten Tatsachen im Sinne des § 57 FPG die Annahme rechtfertigen würden, der BF werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen.
Dass der BF ein Ausfüllen des Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verweigert habe, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt nicht, zumal zwei offenbar vom BF teilweise ausgefüllte Formulare einliegen.
Die Behauptungen auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides, der BF weigere sich "strikt" - an anderen Orts "vehement" -, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, können somit nicht nachvollzogen werden.
Dieses Handeln der Behörde in seiner Gesamtheit - vor allem das Fehlen der Darlegung, aus welchen konkreten Gründen die ultima ratio einer Wohnsitzauflage getätigt werde, mehrfache formale Fehler sowie eine grob unvollständige Aktenführung, die den Handlungsverlauf kaum nachvollziehbar erscheinen lassen - zeigt, dass der maßgebliche Sachverhalt bei weitem nicht hinreichend ermittelt worden ist, um die Vorschreibung einer derartig in Rechte des BF einschneidenden Maßnahme rechtmäßig zu begründen.
4.2.4.1.3. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. Verwaltungsgerichtshof - VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG [Verwaltungsgericht] und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014 (VwGH 04.08.2016, 2016/21/0162).
Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl. zB. Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108 f), (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).
Da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsergebnis und damit keinhinreichend festgestellter Sachverhalt vorliegt, aufgrund dessen das Bestehen der Voraussetzungen für den Erlass einer Wohnsitzauflage als gegeben angenommen werden kann sowie ferner die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme und die Interessenabwägung zum Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte beurteilt werden kann, war der angefochtene Bescheid zu beheben.
4.2.4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Mangels festgestellter Verwirklichung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage und der dieser immanenten "Gefahr im Verzug" war der angefochtene Bescheid auch im Umfang der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II.) zu beheben.
4.2.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens sowie zur Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen sind aufgrund der klaren Rechtslage nicht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Begründungsmangel, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W191.2185038.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.03.2020