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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §50Rechtssatz
Ob ein Ausbau der Verkehrsfläche in Bezug auf eine bestimmte Fläche erfolgt ist oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050214.L03Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020