RS Vwgh 2019/12/6 Ra 2017/05/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2019
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §50
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ob ein Ausbau der Verkehrsfläche in Bezug auf eine bestimmte Fläche erfolgt ist oder nicht, betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des VwG grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0107, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050214.L03

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten