RS Vwgh 2020/1/14 Ro 2018/16/0045

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §115 Abs1
BAO §167 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebG 1957 §33 TP17 Abs1
GebG 1957 §33 TP17 Abs2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20. November 2014, 2013/16/0085, betreffend Rechtsgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 GebG ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ein als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt ist, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht. Bei dieser Sachverhaltsfeststellung sind sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete, diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden. Die Wertigkeit verschiedener Indizien oder die Zulässigkeit anderer Indizien als der bei der Registrierung angegebenen Wohnanschrift und der verwendeten IP-Adresse stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 B-VG dar. Die Gewichtung einzelner Indizien ist in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen. Somit geht die konkrete Berücksichtigung von Indizien und das dabei gefundene Ergebnis in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018160045.J01

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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