TE Vwgh Beschluss 1998/6/17 97/03/0225

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
91/02 Post;

Norm

AVG §56;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art17;
DVG 1984 §2;
PTSG 1996 §1 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs2;
PTSG 1996 §17 Abs3;
PTSG 1996 §17 Abs4;
PTSG 1996 §2 Abs1 Z2;
PTSG 1996 §21;
PTSG 1996 §22 Abs2;
StruktAnpG 1996 Art95;
StruktAnpG 1996 Art96 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde der O-GmbH in S, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Freistädter Straße 3, gegen die Erledigung der "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, als oberste Fernmeldebehörde" vom 18. Dezember 1996, Zl. 100530-TR/96, betreffend Fernmeldegebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Kostenerssatzbegehren der "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, als oberste Fernmeldebehörde" wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erledigung vom 18. Dezember 1996 wies die "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion ... als oberste Fernmeldebehörde" den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuberechnung der Gesprächsgebühr der Fernmeldegebühren-Rechnung Juli 1994 (Verrechnungszeitraum: 4. März 1994 bis 31. März 1994) für den näher bezeichneten Fernsprechanschluß ab.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Juni 1997, B 319/97-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde.

Die "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion als oberste Fernmeldebehörde" legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 97/03/0191, ausgeführt hat, wurde der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Besorgung hoheitsrechtlicher Agenden des Postwesens nicht übertragen und kann Erledigungen von Organen dieser Aktiengesellschaft mangels deren Behördeneigenschaft Bescheidcharakter nicht zukommen. Im Grunde des § 43 Abs. 2 und 8 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Die darin angesprochene Nichtübertragung hoheitlicher Agenden gilt nicht nur für das Postwesen, sondern in gleicher Weise für das Fernmeldewesen. Daß durch § 22 Abs. 2 - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z. 2 - Poststrukturgesetz - PTSG (Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) nicht hoheitsrechtliche Agenden der Post auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft übertragen werden sollten, geht - gerade hinsichtlich des Fernmeldewesens - aus den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (vgl. 72 BglNR 20. GP 323) hervor. Heißt es doch zu dem die Änderung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffenden Art. 96 Z. 6:

"Der Entwurf des Poststrukturgesetzes sieht in § 22 Abs. 2 vor, daß in anderen Bundesgesetzen grundsätzlich die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an die Stelle der Post- und Telegraphenverwaltung tritt. Dies gilt auch für das Fernmeldegesetz 1993 und bereitet keinerlei Probleme. Lediglich im Art. 2 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993, wo die Besorgung fernmeldebehördlicher, also hoheitsrechtlicher Agenden der Post übertragen war, ist dies mit dem Status der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht vereinbar. Art. 2 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 entfällt daher ersatzlos. Damit wird sichergestellt, daß alle hoheitsrechtlichen Agenden von der Fernmeldebehörde besorgt werden und damit auch die endgültige Trennung von Betreiber und Regulierungsbehörde vollzogen (EU-Konformität)."

Eine Behördeneigenschaft der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kann auch nicht - wie es die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, in der Gegenschrift darzustellen sucht - aus § 21 PTSG abgeleitet werden.

§ 21 PTSG lautet:

"Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt."

Danach ist Behörde (u.a.) das gemäß § 17 Abs. 2 eingerichtete Personalamt. Die angefochtene Erledigung enthält keinen Hinweis darauf, daß diese Erledigung dem - selbständige Behördeneigenschaft aufweisenden (vgl. den hg. Beschluß vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0244) - Personalamt zugeordnet werden könnte. Sie ist vielmehr als eine Erledigung der "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, als oberste Fernmeldebehörde" anzusehen.

Davon abgesehen kommt dem Personalamt (lediglich) die Funktion einer Dienstbehörde zu (vgl. nochmals den genannten Beschluß vom 30. September 1996). Wenn in § 21 (u.a.) auf das "gemäß § 17 Abs. 2 eingerichtete Personalamt" verwiesen wird, so wird an dessen Funktion als Dienstbehörde (vgl. insbesondere § 17 Abs. 4 PTSG, wonach für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß gilt) angeknüpft. Schon dies zeigt, daß durch § 21 PTSG nicht eine Übergangsregelung für alle anhängigen Verwaltungsverfahren, sondern nur für solche in Dienstrechtsverfahren geschaffen wurde. Eine andere Sicht würde auch mit der vom Gesetzgeber bezweckten Trennung von Betreiber und Regulierungsbehörde (vgl. die oben wiedergegebenen Ausführungen zu dem die Änderung des Fernmeldegesetzes 1993 betreffenden Art. 96 Z. 6 des Strukturanpassungsgesetzes 1996) im Widerspruch stehen.

Der mit Beschwerde bekämpften Erledigung der "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, als oberster Fernmeldebehörde", mangelt daher die Bescheidqualität. Die angefochtene Erledigung kann nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gewertet werden, sodaß es an dem in der zuletzt genannten Verfassungsnorm für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof normierten Erfordernis des Vorliegens eines Bescheides mangelt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Das Kostenersatzbegehren war zurückzuweisen, weil ein Kostenersatzanspruch nach den §§ 47 Abs. 2 Z. 2 und § 48 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zusteht, der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion, aber nach dem oben Gesagten Behördeneigenschaft nicht zukommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030225.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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