RS Vwgh 2020/1/14 Ro 2018/12/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E05202020
E6J
E6O
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

EURallg
RStDG §72 Abs3 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs4 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs5 idF 2012/I/120
31997L0081 Teilzeitarbeit-RL Anh idF 31998L0023
32003L0088 Arbeitszeit-RL Art7 Abs1
62008CJ0486 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols VORAB
62012CO0415 Brandes VORAB

Rechtssatz

Die gesetzlichen Regelungen des § 72 Abs. 3 bis 5 RStDG stehen im Einklang mit dem Unionsrecht. So hat der EuGH unter Berücksichtigung des einschlägigen Unionsrechts, insbesondere § 4 Nr. 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (pro-rata-temporis-Grundsatz), unter Berücksichtigung, des jedem Arbeitnehmer gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitsgestaltungs-RL) zustehenden Rechts auf vier Wochen bezahlten Mindesturlaub, ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen stehen danach einer nationalen Regelung entgegen, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert wird oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (EuGH 22.4.2010, C-486/08, Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols; 13.6.2013, C-415/12, Brandes).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0486 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols VORAB
EuGH 62012CO0415 Brandes VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018120011.J06

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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