RS Vwgh 2020/1/14 Ro 2018/12/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §65
BDG 1979 §66
RStDG §72 idF 2012/I/120
UrlaubsG 1976
VBG 1948 §27a
VBG 1948 §27c

Rechtssatz

Der Ansatz, dass Dienstnehmern unabhängig vom Ausmaß der zu leistenden Dienste immer gleich viele Urlaubstage zustehen müssen, entstammt dem nach der Rechtsprechung des OGH im Urlaubsgesetz verwirklichten kalendarischen Urlaubsmodell, bei dem den Dienstnehmern ein in Tagen oder Wochen ausgedrückter Urlaub zukommt, wobei nur berücksichtigt wird, an wie vielen Tagen der Woche gearbeitet wurde, nicht aber wie viele Stunden Arbeit dabei geleistet wurden. Gerade dieses Urlaubsmodell wurde in § 72 RStDG nicht umgesetzt, sondern das Stunden-Äquivalenz-Modell, das auch den §§ 65 und 66 BDG 1979 und den §§ 27a und 27c VBG 1948 zugrunde liegt. Das kalendarische Urlaubsmodell und das Stunden-Äquivalenz-Modell haben unterschiedliche Rechtsfolgen. So trifft es zwar zu, dass unter Anwendung des kalendarischen Urlaubsmodells bei Wechsel von Halbzeit- in Vollzeitauslastung für noch nicht verbrauchte Urlaubstage jeweils ein voller Urlaubstag auch in Vollzeitauslastung gewährt wird. Allerdings ergäbe sich bei Wechsel von Vollzeit- in Halbzeitauslastung demgegenüber, dass für acht Stunden geleisteter Arbeit in Vollzeitauslastung nur ein Urlaubstag mit entfallender Dienstleistung von vier Stunden in Halbzeitauslastung gewährt wird. Insbesondere wird nach dem kalendarischen Urlaubsmodell für jeden Tag, an dem Arbeit geleistet wurde (z.B. eine Stunde), ein voller Urlaubstag gewährt. Hat jemand sohin an allen fünf Tagen der Arbeitswoche jeweils eine Stunde Arbeit geleistet, so erhält er für eine Woche fünf Tage Urlaub, während derjenige, der fünf Stunden an einem Arbeitstag geleistet hat, für eine Woche geleisteter Arbeit nur einen Tag Urlaub erhält (vgl. OGH 24.10.2012, 8 ObA 35/12y). Beim Stunden-Äquivalenz-Modell ergibt sich dagegen, dass bei Wechsel von Halbzeit in Vollzeit nicht verbrauchter Urlaub aus der Halbzeitauslastung nur noch die Hälfte eines in Tagen gerechneten Urlaubsanspruches ausmacht. Bei Wechsel von Vollzeit in Halbzeit hingegen vermittelt ein nicht verbrauchter Urlaubstag, weil in Stunden gerechnet wird, zwei Urlaubstage in Halbzeitauslastung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018120011.J04

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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