RS Vwgh 2020/1/14 Ro 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §72 Abs3 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs4 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs5 idF 2012/I/120
VwRallg

Rechtssatz

§ 72 Abs. 3 bis 5 RStDG sieht eine Gewährung von Urlaub nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz auf Grundlage der geleisteten Stunden an Dienst vor. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 72 Abs. 4 RStDG) ist eine Auf- bzw. Abwertung von nicht verbrauchten Urlaubsstunden entsprechend der nachträglich erfolgten Änderung des Ausmaßes der nunmehr zu leistenden Dienste nicht vorgesehen. Die Auslegung dahin, dass nicht verbrauchte Urlaubsstunden aus der Zeit vor der Änderung des Ausmaßes der zu leistenden Dienste gemäß dem später zu leistenden Dienstausmaß jeweils ab- oder aufzuwerten wären, widerspräche einer am Wortlaut orientierten Auslegung des Gesetzes.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018120011.J03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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