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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RStDG §72 Abs1 idF 2012/I/120Rechtssatz
Das nach den §§ 72 Abs. 1 und 3 iVm 75d Abs. 3, 76a oder 76b RStDG eingeräumte Urlaubsausmaß bildet ein Äquivalent an Erholungszeit für geleistete, in Stunden berechnete Dienste. Es wird angeordnet, dass für Zeiten der Änderung des Ausmaßes der zu leistenden Dienste jeweils ein der Änderung entsprechendes Ausmaß an Urlaubsstunden zusteht (pro-rata-temporis-Grundsatz). Berechnungsgrundlage für den zustehenden Urlaub sind danach jeweils die zu leistenden und in Stunden bemessenen Dienste, wobei das zustehende Urlaubsausmaß ebenfalls in Stunden ausgedrückt wird (Stunden-Äquivalenz-Modell). Es ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch für die Zeit der Halbzeitauslastung für einen Urlaubstag dem an einem Arbeitstag geleisteten Dienst von vier Stunden entspricht. Wird der in der Halbzeitauslastung erworbene Urlaubsanspruch auch während der Halbzeitauslastung konsumiert, werden entsprechend den vier Stunden geleisteten Dienstes für einen Urlaubstag auch vier Stunden des Urlaubskontingents abgezogen (periodenkonforme Inanspruchnahme des Urlaubs).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018120011.J01Im RIS seit
27.09.2021Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021