RS Vwgh 2020/1/14 Ro 2018/12/0011

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Veröffentlicht am 14.01.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RStDG §72 Abs1 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs3 idF 2012/I/120
RStDG §72 Abs4 idF 2012/I/120
RStDG §72a
RStDG §75d Abs3
RStDG §76a
RStDG §76b
VwRallg

Rechtssatz

Das nach den §§ 72 Abs. 1 und 3 iVm 75d Abs. 3, 76a oder 76b RStDG eingeräumte Urlaubsausmaß bildet ein Äquivalent an Erholungszeit für geleistete, in Stunden berechnete Dienste. Es wird angeordnet, dass für Zeiten der Änderung des Ausmaßes der zu leistenden Dienste jeweils ein der Änderung entsprechendes Ausmaß an Urlaubsstunden zusteht (pro-rata-temporis-Grundsatz). Berechnungsgrundlage für den zustehenden Urlaub sind danach jeweils die zu leistenden und in Stunden bemessenen Dienste, wobei das zustehende Urlaubsausmaß ebenfalls in Stunden ausgedrückt wird (Stunden-Äquivalenz-Modell). Es ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch für die Zeit der Halbzeitauslastung für einen Urlaubstag dem an einem Arbeitstag geleisteten Dienst von vier Stunden entspricht. Wird der in der Halbzeitauslastung erworbene Urlaubsanspruch auch während der Halbzeitauslastung konsumiert, werden entsprechend den vier Stunden geleisteten Dienstes für einen Urlaubstag auch vier Stunden des Urlaubskontingents abgezogen (periodenkonforme Inanspruchnahme des Urlaubs).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018120011.J01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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